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Verlauf der Staatsgrenze Österreich

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Slowenien

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Slowenien

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Slowenien

§ 2. Auf den in den §§ 3 bis 6 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze haben spätere Veränderungen des Verlaufes der jeweiligen Grenzgewässer keinen Einfluß.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Slowenien

§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch die Anlage 1 (Grenzbeschreibung), die Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 3 (Grenzplan im Maßstab 1 : 1 000) bestimmt.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Slowenien

§ 4. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt IV durch die Anlage 5 (Grenzbeschreibung), die Anlage 6 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 7 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.

(2) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt V durch die Anlage 8 (Grenzbeschreibung), die Anlage 9 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 10 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.

(3) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VI durch die Anlage 11 (Grenzbeschreibung), die Anlage 12 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 13 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.

(4) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VII durch die Anlage 14 (Grenzbeschreibung), die Anlage 15 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Slowenien

§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze wird zwischen den Grenzzeichen Nr. IX/396 und Nr. X/2 durch die Anlage 17 (Grenzbeschreibung), die Anlage 18 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 19 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250) bestimmt.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Slowenien

§ 6. Der Verlauf der Staatsgrenze wird zwischen den Grenzzeichen Nr. XIX/160 und Nr. XIX/176 durch die Anlage 21 (Grenzbeschreibung), die Anlage 22 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 23 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250) bestimmt.

Bundesrecht Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Slowenien

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zum Wirksamwerden seiner §§ 2 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Steiermark und vorbehaltlich des zum Wirksamwerden seiner §§ 2 und 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Kärnten – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten II, IV bis VII und Teilen der Grenzabschnitte IX und X (regulierter Glanzbach) sowie XIX (regulierter Rischbergbach) *).

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt § 2 des Bundesgesetzes über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, BGBl. Nr. 586/1976, außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 69/1997

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