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10001493 AT

VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge „in der Regel'' in § 32 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 verfassungswidrig war

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge „in der Regel'' in § 32 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 verfassungswidrig war

VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge „in der Regel'' in § 32 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 verfassungswidrig war

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge „in der Regel'' in § 32 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 verfassungswidrig war

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1997, G 57/95-9, G 1397/95-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. November 1997, ausgesprochen, daß die Wortfolge „in der Regel“ in § 32 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, verfassungswidrig war.

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