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Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

27 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Briefwechsel wird genehmigt.

Die Mitteilung gemäß Art. XIX Abschnitt 65 wurde am 24. Oktober 1997 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. XIX Abschnitt 65 mit 1. November 1997 in Kraft.

IN DER ERWÄGUNG, daß die Bundesregierung der Republik Österreich der Kommission die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien (im folgenden das „VIC“ genannt) angeboten und die Kommission dieses Angebot angenommen hat;

SIND die Republik Österreich und die Kommission somit wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Die Regierung und die Kommission treffen eine Vereinbarung über die Änderungen und Reparaturen, die die Gebäude und Büroräume des Amtssitzes der Kommission für den erstmaligen Bezug anpassen sollen. Bei der Festlegung dieser Änderungen und Reparaturen werden die Regierung und die Kommission die räumlichen, technischen und Sicherheitserfordernisse der Kommission und das Vorhaben der Kommission, den Bezug von Teilen des zugeteilten Raumes zu verschieben, berücksichtigen. Diese Änderungen und Reparaturen werden nach Absprache mit der Kommission von der IAKW durchgeführt, wobei die Regierung die Kosten trägt, sofern die Gesamtkosten 30 Millionen österreichische Schilling nicht übersteigen. Sollten die Gesamtkosten der vereinbarten Änderungen und Reparaturen 30 Millionen österreichische Schilling überschreiten, werden die Regierung und die Kommission über die Restkosten eine Absprache treffen.

Die Regierung wird gemäß Abschnitt 8 b ab dem Tage des Erstbezuges des Amtssitzes der Kommission durch die Kommission oder durch Teile von ihr, für einen Zeitraum von fünf Jahren jährlich einen Betrag von höchstens einer Million österreichischen Schillingen in den Fonds für größere Reparaturen des VIC zugunsten der Kommission oder, wenn passend, zugunsten der Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen. Darüber hinaus wird die Regierung die Kommission bei ihren Bemühungen unterstützen, ihren Beitrag für den Fonds für größere Reparaturen unter Zugrundelegung objektiver Kriterien festzulegen.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

In diesem Abkommen

a) bezeichnet der Begriff „Österreich“ die Republik Österreich;

b) bezeichnet der Begriff „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;

c) bezeichnet der Begriff „Kommission“ die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen („CTBTO“), welche den Status einer internationalen Organisation innehat, und alle untergeordneten Organe einschließt, welche die Kommission in Ausübung ihrer Funktionen und in Erfüllung ihrer Aufgaben einrichtet;

d) bezeichnet der Begriff „Vertrag“ den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, aufgelegt zur Unterzeichnung in New York am 24. September 1996;

e) bezeichnet der Begriff „Signatarstaat“ einen Staat, der den Vertrag unterzeichnet hat;

f) bezeichnet der Begriff „VTS“ das Vorläufige Technische Sekretariat der Kommission;

g) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

h) umfaßt der Begriff „Gesetze der Republik Österreich“

(1) die Verfassungen des Bundes und der Länder; und

(2) gesetzgeberische Akte und Durchführungsverordnungen, die von der Regierung, von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Namen ausgehen;

i) bezeichnet der Begriff „Amtssitz der Kommission“

(1) den von der Kommission in Wien gemäß Abschnitt 2 bezogenen Bereich; und

(2) jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Regierung als diesem Amtssitz vorübergehend oder ständig zugehörig angesehen wird;

j) bezeichnet der Begriff „Angestellter der Kommission“ den Exekutivsekretär und alle Angehörigen des Personals des Vorläufigen Technischen Sekretariats (VTS), mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

k) umfaßt der Begriff „Vertreter“ alle Delegierten, deren Stellvertreter und Berater der Delegationen der Signatarstaaten;

l) umfaßt der Begriff „Sachverständige“ alle Personen, die weder Vertreter bei der noch Angestellte der Kommission sind, und welche von der Kommission ausdrücklich genehmigte Missionen ausführen, wobei auch solche Personen davon erfaßt sind, die diese Aufgaben unentgeltlich oder als Entsandte erfüllen oder welche in Komittees (Anm.: richtig: Komitees) oder in anderen der Kommission untergeordneten Organisationen auf Ersuchen der Kommission Dienst versehen;

m) bezeichnet der Begriff „Wiener Übereinkommen“ das Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen 1), unterzeichnet in Wien am 18. April 1961.

______________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Die Regierung wird gemäß Abschnitt 39 am Internationalen Flughafen Wien speziell gewidmete und bewachte Parkmöglichkeiten in ausreichender Anzahl für den normalen Gebrauch zur Verfügung stellen, die für Personen mit diplomatischem Status reserviert sein werden. In speziellen Fällen, wie größeren internationalen Treffen, werden Vereinbarungen für zeitweilige kostenlose Parkmöglichkeiten getroffen.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

a) Die Regierung stellt der Kommission für den Gebrauch und die Inbesitznahme das Gebiet und die Liegenschaften zur Verfügung, die in dem diesem Abkommen angeschlossenen Liegenschaftsplan als Amtssitz der Kommission in Wien aufscheinen und die Kommission nimmt dies an.

b) Der Amtssitz der Kommission in Wien befindet sich innerhalb des in diesem Abschnitt bezeichneten Bereiches und kann von dort nur über Beschluß der Kommission verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung der Kommission an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des Amtssitzes der Kommission gelten, sofern kein ausdrücklicher diesbezüglicher Beschluß der Kommission vorliegt.

c) Über Ersuchen der Kommission und nach Zustimmung durch die Regierung, stellt die Regierung zusätzliche Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten für den Bedarf der Kommission, der nicht durch den Amtssitz abgedeckt werden kann, zur Verfügung. Jedes derartige Grundstück oder Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das für die Zwecke der Kommission benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich der Kommission einbezogen werden. Auf all diese Verwendungen wird das vorliegende Abkommen mutatis mutandis angewendet.

d) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß der Kommission nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzbereiches der Kommission oder eines Teiles davon entzogen wird.

a) Die Kommission hat das Recht, den Amtssitzbereich der Kommission entsprechend ihren Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu benützen.

b) Unbeschadet der oben genannten Rechte der Kommission bleibt die Regierung Eigentümerin des den Amtssitz der Kommission darstellenden Bereiches.

c) Die Kommission kann im Einvernehmen mit der Regierung in ihrem Amtssitzbereich jeder physischen oder juristischen Person, die der Kommission oder ihren Angestellten Dienste leistet, Räumlichkeiten überlassen. Die Miete, die von der Kommission von solchen Personen eingehoben wird, hält sich - nach Konsultationen mit der Regierung - an die geschäftsüblichen Sätze für vergleichbaren Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen, mit Ausnahme der Zahlungen von Wartungsund (Anm.: richtig: Wartungs- und) Betriebskosten, die von der Kommission einbehalten werden.

Die Kommission zahlt der Regierung für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag von einem österreichischen Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein während der Dauer der Benützung fällig wird.

Sollte die Kommission ihren Amtssitz wieder verlassen, wird sie den Amtssitzbereich in gutem Zustand, soweit es die übliche Abnützung erlaubt, zurückgeben, jedoch vorausgesetzt, daß die Kommission nicht dazu verpflichtet ist, den Bereich in den ursprünglichen Zustand rückzuversetzen, der vor etwaigen Erneuerungen oder Änderungen, die von der Kommission oder von der Regierung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen vorgenommen worden waren, bestand.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

1. Mit Hinblick auf die Beschleunigung des gegenwärtigen Verfahrens der Rückvergütung wird die Regierung prüfen, ein System des Abzugs an der Quelle der USt einzuführen, das die Verfügbarkeit einer passenden kosteneffektiven Methode beinhaltet und gleichzeitig den Rückzahlungsplafond von 40 000 österreichischen Schillingen per annum beibehält.

2. Die Befreiung von der Umsatzsteuer erstreckt sich auf Waren, Güter, Dienstleistungen (inklusive Gastgewerbe- und ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke und Versorgungsgüter, die für den persönlichen Gebrauch gekauft wurden.

3. die Umsatzsteuerbefreiung wird für Beträge von mindestens 1 000 österreichischen Schillingen pro Rechnung bis zu einem jährlichen Gesamtrückzahlungsbetrag von 40 000 österreichischen Schillingen gewährt.

4. Die Regierung gewährt auf Antrag die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muß alle Belege und andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell und prompt bearbeitet wie es möglich ist.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

a) Für Änderungen und Reparaturen an den Gebäuden, die Bestandteil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, um die Gebäude für den erstmaligen Bezug durch die Kommission im Einklang mit den Raum-, technischen und Sicherheitserfordernissen der Kommission anzupassen, ist auf eigene Kosten die Regierung gemäß Annex I verantwortlich. Solche Änderungen und Reparaturen werden zwischen der Kommission und der Regierung vereinbart und schriftlich in einem Annex zu diesem Abkommen festgeschrieben, wenn es abgeschlossen ist. Dieser Annex kann durch eine Vereinbarung zwischen der Regierung und der Kommission ergänzt werden.

b) Änderungen in Bezug auf irgendeines der Gebäude, welche Teil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, und die entweder eine Veränderung in der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von der Kommision (Anm.: richtig: Kommission) auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach Zustimmung der Regierung vorgenommen werden.

c) Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, können von der Kommission auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vorgenommen werden.

Die Kommission ist auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Teil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, die die Gebäude und Anlagen in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzulängliche Wartung, die im Verantwortungsbereich der Kommission gelegen sind, notwendig werden können.

a) Die Regierung führt auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen und Installationen durch, die durch höhere Gewalt oder durch im Zuge des Baus eingesetzte fehlerhafte Materialien, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung gelegen sind, notwendig werden.

b) Die Art und Weise der Festlegung und Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die Teil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens zwischen der Kommission, der Regierung und anderen internationalen Organisationen im VIC, vorausgesetzt daß die Regierung der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab erstmaligem Bezug des Sitzes durch die Kommission die im Annex I näher ausgeführte Unterstützung gewährt.

c) Die Regierung kann auf eigene Kosten grundlegende Verbesserungen oder Reparaturen durchführen, welche die Lebensdauer der Gebäude, Anlagen und Installationen bedeutend verlängern würden, vorausgesetzt, daß vorangehend die Zustimmung der Kommission eingeholt wurde. Sollten solche grundlegenden Verbesserungen oder Reparaturen den Betrieb der Kommission wesentlich beeinträchtigen, ist die Regierung dafür verantwortlich, gleichwertige alternative Räumlichkeiten ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung zu stellen, um die Auswirkungen möglichst gering zu halten.

Hat die Kommission einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, um ihre Haftung für von der Benützung ihres Amtssitzbereiches ausgehende Schäden zu decken, die juristische oder physische Personen, die nicht Angestellte der Kommission sind, erleiden, so kann jeder Anspruch betreffend die Haftung der Kommission für solche Schäden unmittelbar gegen den Versicherungsträger vor österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; dies ist im Versicherungsvertrag vorzusehen.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

1. Die Ehegatten der Angestellten der Kommission und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, daß sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. XVII ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.

4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die jeweils erforderlichen beruflichen Befähigungen zu erbringen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu beachten.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

a) Unbeschadet der wesentlichen Bedingungen, die sich aus den einschlägigen österreichischen Standards und aus der gängigen internationalen Übung ergeben, hat die Kommission das Recht, aus jeglicher Quelle ihrer Wahl (durch Kauf, Kredit oder anders) Ausrüstung und Material zu erwerben, installieren, betreiben, erhalten und ersetzen, welches für die Zwecke und Aufgaben der Kommission erforderlich ist, und welches inter alia Radios, Telefone, Telexgeräte, Fernmeßgeräte, Satelliten, Computer, Faxgeräte und Fernsehausrüstung umfaßt.

b) Unbeschadet der wesentlichen Bedingungen, die sich aus den einschlägigen österreichischen Standards und aus der gängigen internationalen Übung ergeben, hat die Kommission das Recht, frei und ohne Sondergenehmigung, eigene Nachrichtenverbindungen für alle Arten von Nachrichtenübertragungsgeräten zu erhalten, um Nachrichten an Quellen innerhalb oder außerhalb Östereichs (Anm.: richtig: Österreichs) senden oder von diesen erhalten zu können. Die Kommission hat das Recht, hiefür die kostengünstigste Quelle zu benützen und ist nicht verpflichtet, ein nationales österreichisches System zu benützen. Die Kommission hat weiter das Recht, diese Ausrüstung an geeignet erscheinenden Orten in Österreich an unabhängige Systeme oder an das österreichische öffentliche Fernmeldenetz in Übereinstimmung mit den Europäischen Netzverbindungsregeln anzuschließen und den für die Kommission notwendigen Nachrichtenaustausch durchzuführen.

c) Die Kommission betreibt ihre technischen Einrichtungen und Anlagen im Einklang mit den anwendbaren internationalen Standards und mit den Erfordernissen der Kommission. Unbeschadet des Rechtes der Kommission auf vertraulichen Nachrichtenaustausch gemäß Abschnitt 21, werden die für die technischen Einrichtungen der Kommission verwendeten Frequenzen seitens der Kommission der Regierung und dem Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung mitgeteilt.

d) Alle von der Kommission angeschafften oder verwendeten Einrichtungen, sowie alle Nachrichten von der oder an die Kommission sind frei von jeder Art von Gebühren der Regierung oder anderer zuständiger Behörden mit Ausnahme jener Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen stehen, und die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Gebühren.

e) Die Regierung wird die Kommission bei ihren Bemühungen unterstützen, für Radio, Fernsehen, Satelliten, Telekommunikationsnetze und sonstige derartige Einrichtungen und Verbindungen in Übereinstimmung mit technischen Vereinbarungen mit der Internationalen Fernmeldeunion oder mit anderen einschlägigen internationalen Telekommunikationsorganisationen die niedrigsten der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Gebührensätze zu erwirken.

Der Kommission steht es frei, für offizielle Zwecke erforderlich erscheinende technische Einrichtungen und technisches Material zu importieren, exportieren, wiederimportieren und wiederexportieren. Die Regierung gewährt ohne Einschränkung mehrfache Ein- und Ausfuhr derartiger Einrichtungen und Materials.

a) Die Kommission kann Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder nachteilige Auswirkungen auf Eigentum entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.

b) Die in diesem Artikel vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission errichtet und betrieben werden. Die zuständigen österreichischen Behörden werden über Ersuchen der Kommission, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Liegenschaften durch die Kommission für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in ihren Amtssitzbereich im Einklang mit Unterabsatz c von Abschnitt 2 Vorsorge treffen.

Die Regierung stellt der Kommission im Austria Center Vienna oder in entsprechenden Einrichtungen kostenlos jene Konferenzeinrichtungen zur Verfügung, die für von der Kommission oder anders im Rahmen des Vertrages in Wien organisierte Tagungen, welche nicht in den Konferenzeinrichtungen des VIC untergebracht werden können, erforderlich sind.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Um den Zugang zum „Commissary“ des VIC zu bestimmen, soll der Ausdruck „Chef einer Delegation“ eine Person beschreiben, die tatsächlich anwesend ist und in dieser Eigenschaft während Treffen und Konferenzen tätig ist.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

a) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der Kommission, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der Kommission unterworfen ist.

b) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 15 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission die Gesetze der Republik Österreich.

c) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

a) Die Kommission ist befugt, für ihren Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von der Kommission im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich der Kommission nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und der Kommission darüber, ob eine Vorschrift der Kommission nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen wurde oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift der Kommission unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Artikel XVIII vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der Kommission in Geltung, und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, in dem die Kommission seine Unvereinbarkeit mit ihrer Vorschrift behaupten.

b) Die Kommission wird die Regierung soweit angemessen von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Unterabschnitt a erlassenen Vorschriften unterrichten.

c) Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.

a) Der Amtssitzbereich der Kommission ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich der Kommission betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit Zustimmung des Exekutivsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Diese Zustimmung kann jedoch im Falle eines Feuers oder eines sonstigen lebensbedrohenden Notfalls als gegeben vorausgesetzt werden. Sollte ein Organ der Republik Österreich oder sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person den Amtssitz der Kommission unter dieser Annahme betreten haben, verläßt er umgehend den Amtssitz der Kommission, wenn er dafür durch den oder im Namen des Exekutivsekretärs dazu aufgefordert wird.

b) Der Amtssitz der Kommission, dessen bewegliche und unbewegliche Einrichtungsgegenstände und anderes Eigentum darin sowie die Transportmittel der Kommission sind frei von, inter alia, Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

c) Die Archive, Akten und Dokumente der Kommission sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzlich.

d) Gerichtliche Maßnahmen einschließlich der Beschlagnahme von Privateigentum dürfen innerhalb des Amtssitzes der Kommission nicht durchgeführt werden, es sei denn der Exekutivsekretär hat dem ausdrücklich und unter von ihm gesetzten Bedingungen zugestimmt.

e) Die Kommission wird unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens oder des Artikels XIII dieses Abkommens verhindern, daß ihr Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

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Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

a) Die Regierung und die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich der Kommission nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches der Kommission Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches der Kommission den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

b) Die zuständigen österreichischen Behörden und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzbereiches der Kommission eng zusammen.

c)Wenn dies vom Exekutivsekretär gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich der Kommission beistellen.

d) Die Kommission konsultiert bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.

Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches der Kommission nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich der Kommission dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird. Die Kommission wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der Grundstücke in der Umgebung des Amtssitzbereiches der Kommission nicht durch irgendeinen Gebrauch des Grundes oder der Gebäude im Amtssitzbereich der Kommission beeinträchtigt werden.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

(Übersetzung)

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

18. März 1997

Sehr geehrter Herr Exekutivsekretär,

ich habe die Ehre, mich auf das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen und über den Amtssitz der Kommission“ zu beziehen. Um eine Übereinstimmung mit der internationalen Praxis zu erzielen, gemäß der Angestellte von internationalen Organisationen das Recht auf begrenzte Einfuhr von Kraftwagen und Motorrädern haben, schlage ich, im Namen der österreichischen Bundesregierung folgendes vor

Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen enthalten sind, haben Angestellte der Kommission das Recht, für ihren persönlichen Gebrauch einen Kraftwagen und ein Motorrad alle vier Jahre steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen einzuführen.

Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes Schreiben ein Abkommen, das einen integralen Bestandteil des „Abkommens zwischen der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot und der Republik Österreich über den Amtssitz der Kommission“ bildet, darstellt. Hochachtungsvoll,

Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

S. E.

Dr. Wolfgang Hoffmann

Exekutivsekretär der Vorbereitenden Kommission

für die CTBTO

(Übersetzung)

Vorbereitende Kommission

für die CTBTO

18. März 1997

Exzellenz,

gerne bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 18. März 1997, das wie folgt lautet

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)

Ich freue mich, Sie darüber in Kenntnis zu setzen, daß ich, im Namen der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot, Ihrem Vorschlag die Zustimmung erteilen kann, welcher zusammen mit diesem Schreiben ein Abkommen, das einen integralen Bestandteil des „Abkommens zwischen der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot und der Republik Österreich über den Amtssitz der Kommission“ bildet, darstellt.

Hochachtungsvoll

Exekutivsekretär

I.E.

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

a) Die zuständigen österreichischen Behörden werden in dem vom Exekutivsekretär erbetenen Ausmaß ihre Befugnisse dahingehend geltend machen, daß für den Amtssitzbereich der Kommission die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen, inter alia Elektrizität, Wasser, Kanalisierung, Gas, Post, Telefon, Fernschreibverbindungen, örtliche Verkehrsmittel, Entwässerung, Müllabfuhr, Feuerschutz und Schneeräumung auf öffentlichen Fahrbahnen beigestellt werden, und daß diese öffentlichen Leistungen zu den günstigsten, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Bedingungen erbracht werden.

b) Im Falle einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung solcher Leistungen werden die zuständigen österreichischen Behörden dem Bedarf der Kommission gleiche Bedeutung zumessen, wie dem der wichtigsten Regierungsämter und entsprechende Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß die Arbeit der Kommission keine Beeinträchtigung erfährt.

c) Der Exekutivsekretär wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich der Kommission zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben der Kommission nicht über Gebühr gestört wird.

d) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die Kommission zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

a) Die amtlichen Mitteilungen, die an die Kommission oder einen ihrer Angestellten in ihrem Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der Kommission abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich - inter alia - auf Veröffentlichungen, fotografische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme, computergestützte Kommunikation, Satellitenkommunikation, Radio, Fernsehen, Telefon, Facsimile, Telex, Ton- und Videoaufnahmen sowie andere Arten von Mitteilungen.

b) Die Kommission ist befugt, Codes oder andere Verschlüsselungsmethoden zu benützen und ihre Briefe und sonstige amtliche Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

a) Die Regierung anerkennt das Recht der Kommission, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.

b) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Kommission auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.

Die Kommission ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung sowie andere öffentliche Transportunternehmen zu Tarifen zu benützen, die nicht höher sein dürfen, als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Die Kommission hat Rechtspersönlichkeit und damit die Fähigkeit

a) Verträge abzuschließen,

b) bewegliches oder unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen,

c) Gerichtsverfahren anzustrengen.

Die Kommission, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte genießen, wo immer sie sich befinden und wer immer sie innehat, Immunität von jeder Form gerichtlicher Verfolgung, es sei denn sie hat in einem bestimmten Fall auf diese Immunität verzichtet. Es gilt jedoch als vereinbart, daß ein Verzicht auf Immunität sich nicht auf Exekutionsmaßnahmen beziehen kann.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

a) Die Kommission, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit, soweit solche von der Regierung oder anderen zuständigen österreichischen Behörden eingehoben werden; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der Kommission in Bestand genommenen Eigentums.

b) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der Kommission sofortige Befreiungen von der Einhebung indirekter Steuern an der Quelle zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, welche von der Kommission gekauft bzw. für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse inter alia eingeschlossen, wird die Regierung der Kommission für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von der Kommission einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Kommission in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird die Kommission jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß die Kommission keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

c) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Kommission beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit. Dieser Grundsatz wird auch auf die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen angewandt, die von der Kommission für den unmittelbaren Export oder für den Gebrauch im Ausland angeschafft werden.

d) Gegenstände, die von der Kommission für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

e) Die Kommission ist befreit von Steuern, Zöllen, Gebühren und anderen Abgaben, sowie von Import- und Exportverboten oder -beschränkungen auf Kraftwagen, Lastwagen, Lieferwagen, Busse, Zweckfahrzeuge und sonstigen Arbeitsfahrzeuge sowie auf Ersatzteile hievon, die für die Ausübung ihrer offiziellen Tätigkeit erforderlich sind. Fahrzeuge der Kommission, die außerhalb des Amtssitzes der Kommission verkehren sollen, werden in Österreich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Einschränkungen, die für in Österreich akkreditierte Diplomaten gelten, registriert.

f) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von der Kommission betriebenen Kraftwagen in den Mengen vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.

g) Die gemäß Unterabschnitt d und e eingeführten oder gemäß Unterabschnitt f von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von der Kommission in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart. Über die Gegenstände darf abgabenfrei innerhalb von zwei Jahren nur zugunsten Internationaler Organisationen, die vergleichbare Privilegien besitzen, oder wohltätiger Organisationen verfügt werden. Nach Ablauf von zwei Jahren kann die Kommission derartige Gegenstände verkaufen, ohne daß die Steuern, von denen sie beim Import befreit waren, anfallen.

h) Die Kommission ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Die Kommission kann, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, unbehindert

Die Regierung wird der Kommission behilflich sein, bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen möglichst günstige Bedingungen zu erzielen.

Die Kommission hat das Recht, einen Pensionsfonds einzurichten, dem in Österreich volle Rechtsfähigkeit zukommen wird und die gleichen Ausnahmen, Privilegien und Immunitäten wie die Kommission selbst genießt. Zuwendungen aus diesem Pensionsfonds sind steuerfrei.

Die Kommission wird bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieses Abschnittes den von der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne Beeinträchtigung der Interessen der Kommission Folge geleistet werden kann.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Die Kommission und ihre Angestellten sind mit Ausnahme von Regelungen, die in einem Zusatzabkommen getroffen werden, von der Anwendbarkeit aller Gesetze betreffend Sozialversicherung befreit.

Die Kommission und die Republik Österreich treffen durch ein Zusatzabkommen die erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der Kommission, der an Sozialversicherungseinrichtungen der Kommission nicht teilhat, zu ermöglichen, freiwillig einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die Kommission kann im Einklang mit den Bestimmungen eines solchen Zusatzabkommens Vorsorge dafür treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, die nicht am Pensionsfonds teilnehmen oder denen die Kommission keinen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Hinsichtlich der nachstehend angeführten Personen wird die Regierung alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einreise nach und den Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich zu erleichtern und wird ihrer Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitz der Kommission nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen

Im Sinne dieses Abschnittes umfaßt der Begriff „Familie“ die Ehegatten, Minderjährige und abhängige Erwachsene.

Dieser Abschnitt findet bei einer allgemeinen Störung der Verkehrseinrichtungen, in welchem Falle gemäß Abschnitt 19 Unterabschnitt b vorzugehen ist, keine Anwendung und beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der allgemeingültigen gesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb von Verkehrsmitteln.

Die von den in diesem Abschnitt angeführten Personen benötigten Sichtvermerke, die auf Ersuchen mehrfache Einreise ermöglichen, werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. Unter besonderen Umständen wird die Regierung bemüht sein, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um diesem Personenkreis zu ermöglichen, ein Visum bei Einreise nach Österreich zu erhalten.

Vorbehaltlich von Unterabschnitt c von Abschnitt 61 stellt eine von der in Abschnitt 32 angeführten Personen in ihrer amtlichen Eigenschaft für die Kommission ausgeübte Tätigkeit keinen Grund dafür dar, sie an der Einreise in das oder an der Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich zu hindern oder sie zu verhalten, deren Gebiet zu verlassen.

Eine in Abschnitt 32 angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Mißbrauches des Rechtes auf Aufenthalt, in welchem Falle das folgende Verfahren anzuwenden ist

Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß die Personen, welche die auf Grund dieses Abschnittes eingeräumten Rechte beanspruchen, unter die in Abschnitt 32 angegebenen Kategorien fallen; weiters steht dieser Abschnitt dem nicht entgegen, daß die angemessene Anwendung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften gefordert wird.

Der Exekutivsekretär und die zuständigen österreichischen Behörden setzen sich über Antrag einer Seite hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen, die angewandt werden sollen, um aus dem Ausland kommenden Personen, die sich in den Amtssitzbereich der Kommission zu begeben wünschen, und die die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien nicht genießen, die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel zu erleichtern.

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Über die in diesem Abschnitt enthaltenen spezifischen Rechte hinaus, genießen Ständige Vertretungen, die bei den Signatarstaaten bei der Kommission in Wien beglaubigt sind, die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Missionen in der Republik Österreich eingeräumt werden, zu Bedingungen, die jedenfalls nicht weniger vorteilhaft sind als jene, die diplomatischen Vertretungsbehörden gewährt werden. Der Bereich des Parkens wird in Annex II geregelt.

a) Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei der Kommission in Wien beglaubigt sind und Familienmitglieder die dem gleichen Haushalt angehören, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden und deren Familienmitgliedern, die dem gleichen Haushalt angehören, einräumt. Die Befreiung von der Umsatzsteuer wird gemäß Annex III gewährt.

b) Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen wie er Vertretern bei der IAEA gemäß dem Zusatzabkommen über die Einrichtung des „Commissary“ der Agentur gewährt wird

Vertreter von Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen bei Tagungen der Kommission oder Tagungen, die von der Kommission einberufen werden, sowie Vertreter, die bei der Kommission in Wien amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen nach und aus Österreich die in Artikel IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Privilegien und Immunitäten 2) vom 13. Februar 1946 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten. Solche Personen haben Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen, wie sie Vertretern bei der IAEA gemäß dem Zusatzabkommen über die Errichtung eines „Commissary“ der Agentur gewährt werden.

__________________

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957

Im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens und im Hinblick auf die Praxis der Republik Österreich wird den Mitgliedern von Ständigen Vertretungen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder dieser Ständigen Vertretungen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen gewährt.

In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens und der Praxis der Republik Österreich, dürfen die in den Abschnitten 42 erwähnten Mitglieder von Ständigen Vertretungen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden, keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist. Angenommen hievon sind Familienmitglieder, die im Einklang mit diesem Artikel eine legale Arbeitsgenehmigung erhalten haben.

Die Kommission wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Unbeschadet aller anderen Privilegien und Immunitäten, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion und während ihrer Reisen von und zum Amtssitz der Kommission zustehen, genießen die Angestellten der Kommission in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten

Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in einer bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den in Annex IV umrissenen Verfahren: insoweit solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die Privilegien und Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit.

Personen, denen Privilegien und Immunitäten gemäß diesem Artikel zustehen, dürfen keine auf persönlichen Gewinn ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben, es sei denn es handelt sich um Familienmitglieder, die auf Grund dieses Artikels lokal beschäftigt werden.

Neben den in diesem Artikel angeführten Privilegien und Immunitäten werden

Sofern nichts anderes vorgesehen ist, genießen die Angestellten der Kommission, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die Privilegien und Immunitäten, die im Abschnitt 18, Unterabschnitte a, b, d, und e des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946, vorgesehen sind, wobei jedoch Einvernehmen darüber besteht, daß unter diese Privilegien und Immunitäten auch fallen

(1) die Befreiung von der Besteuerung von Ruhegenüssen, die diesen Personen vom Pensionsfonds ausgezahlt werden;

(2) Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen, wie sie Angestellten der IAEA gemäß dem Zusatzabkommen über die Errichtung des „Commissary“ der Agentur gewährt werden.

Die Angestellten der Kommission und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.

Der Exekutivsekretär übermittelt der Regierung eine Liste der Angestellten der Kommission und wird diese von Zeit zu Zeit soweit erforderlich revidieren.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

a) Sachverständige gemäß der Definition in Artikel I genießen in und gegenüber der Republik Österreich jene Privilegien und Immunitäten, die Sachverständigen im Auftrag der Vereinten Nationen gemäß Artikel XIII, Abschnitte 42 und 43 des Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien vom 29. November 1995 zustehen.

b) Die Kommission übermittelt der Regierung eine Liste der von diesem Artikel betroffenen Personen und wird diese Liste von Zeit zu Zeit soweit erforderlich revidieren.

Bundesrecht Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Über Ersuchen der Kommission oder, in Bezug auf Vertreter der Signatarstaaten über Ersuchen der Ständigen Vertretung eines Signatarstaates, wird die Regierung für alle in den Artikeln XIV, XV und XVI genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden sowie als mehrfaches Einreisevisum.

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Die Kommission trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von

a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der Kommission über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und der dazugehörigen Annexe oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches der Kommission oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der Kommission, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Exekutivsekretär und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Hat eine der beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der Kommission vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt. Der dritte Schiedsrichter soll nicht österreichischer Staatsbürger sein. Das Quorum besteht aus der Mehrheit des Schiedsgerichts. Alle Entscheidungen erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Schiedsrichtern. Geschäftsordnung und Verfahrensregeln des Schiedsgerichts werden von ihm selber festgesetzt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend für beide Parteien.

b) Die Regierung oder der Exekutivsekretär der Kommission können die Generalversammlung der Vereinten Nationen ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällen.

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Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus der Eigenschaft der Republik Österreich als Signatarstaat ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, daß sich der Amtssitzbereich der Kommission innerhalb ihres Gebietes befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der Kommission oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der Kommission im Rahmen ihrer Funktionen.

Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die in den Genuß dieser Privilegien und Immunitäten kommen, verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Republik Österreich zu beachten sowie sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.

a) Der Exekutivsekretär trifft alle Vorkehrungen dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten kein Mißbrauch getrieben wird, und erläßt zu diesem Zweck die für notwendig und zweckmäßig erachteten Regeln und Vorschriften für die Angestellten der Kommission und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen.

b) Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird der Exekutivsekretär über Ersuchen mit den zuständigen österreichischen Behörden Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige Rücksprachen zu keinem für die Regierung und den Exekutivsekretär befriedigenden Ergebnis, dann wird die Angelegenheit gemäß dem in Artikel XVIII festgelegten Verfahren entschieden.

Dieses Abkommen wird angewendet, unabhängig davon, ob die Regierung mit dem betreffenden Staat oder der betreffenden Organisation diplomatische Beziehungen unterhält oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der betreffende Staat die gleichen Privilegien und Immunitäten den diplomatischen Vertretern oder Staatsbürgern der Republik Österreich gewährt.

In allen Fällen, in denen den zuständigen österreichischen Behörden durch dieses Abkommen Verpflichtungen auferlegt werden, ist letztlich die Regierung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich.

a) Die Auslegung dieses Abkommens hat im Lichte seines vorrangigen Zwecks zu erfolgen, der darin besteht, die Kommission in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihnen gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.

b) Angestellte und Sachverständige im Auftrag der Kommission genießen Vorrechte und Befreiungen im Interesse der Kommission und nicht für den persönlichen Vorteil der jeweiligen Einzelpersonen.

c) Der Exekutivsekretär besitzt das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Angestellten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Auffassung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und auf diese ohne Nachteil für die Interessen der Kommission verzichtet werden kann.

Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der Kommission aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen, das im Wege eines Briefwechsels oder eines von der Regierung und der Kommission getroffenen Abkommens hergestellt wird.

a) Die Regierung und die Kommission können nach Bedarf Zusatzabkommen schließen.

b) Sofern und insoweit die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die Kommission aus.

Dieses Abkommen, und die dazugehörigen Annexe treten am ersten Tag des Monats folgend auf den Tag in Kraft, an dem die Regierung der Kommission mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. März 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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