Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10001487 AT

Amtssitz - Joint Vienna Institute

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Die Mitteilungen gemäß Art. 21 des Abkommens wurden am 17. bzw. 31. Oktober 1997 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 31. Oktober 1997 in Kraft.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

1. Die Ehegatten der Angestellten des Instituts und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, daß sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Artikel 17 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt ist die Definition „Angestellte des Instituts“ gemäß Artikel 1 lit. d) lediglich auf Grund der sich von zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in Österreich unterscheidenden spezifischen Struktur des Joint Vienna Institute anzuwenden. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung wird auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.

4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die gesetzlich erforderlichen Befähigungen und Voraussetzungen zu erbringen.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die durch das Übereinkommen über die Errichtung des Instituts geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit des Instituts sowie seine Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere seine Fähigkeit

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 3

Amtssitz

Der Amtssitz des Instituts wird in Wien errichtet. Die Republik Österreich stellt dem Institut geeignete und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 4

Unverletzlichkeit des Amtssitzes

(1) Der Amtssitz des Instituts ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Direktors des Instituts und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen.

(2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis des Instituts, Verordnungen zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.

(3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Amtssitz zugestellt werden.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 5

Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

(1) Das Institut ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit

(2) Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte des Instituts unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.

(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte des Instituts sind ebenfalls von jeder Form der administrativen oder vorübergehenden gerichtlichen Vollzugsmaßnahme befreit.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 6

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive des Instituts sind unverletzlich.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 7

Schutz des Amtssitzbereiches

Die Republik Österreich trifft entsprechende Vorsorge, um die Ruhe des Amtssitzes zu gewährleisten und ihn vor gewaltsamem Eindringen oder vor Schadenszufügung zu schützen.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 8

Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich

Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 9

Nachrichtenverkehr

(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Institut in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit seinen amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

(2) Das Institut genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telephongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 10

Befreiung von Steuern und Zollgebühren

(1) Das Institut und sein Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.

(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an das Institut gelieferten Güter oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden dem Institut insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Institut beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche das Institut ein- oder ausführt und für seine amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt dem Institut für jedes Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.

(5) Güter, die gemäß Abs. 4 eingeführt wurden, können vom Institut innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden.

(6) Das Institut ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 11

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Institut in der Lage ist

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 12

Sozialversicherung

(1) Das Institut ist von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2) Die Angestellten des Instituts sind von den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen ausgenommen, sofern sie durch ein Sozialversicherungssystem des Instituts oder einer der Parteien des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts geschützt sind.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 13

Durchfahrt und Aufenthalt

(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, daß den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, daß sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und daß bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird

(2) Die für die in Abs. 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.

(3) Keine von einer in Abs. 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen des Instituts verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.

(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, daß den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 14

Angestellte des Instituts

(1) Die Angestellten des Instituts genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten

(2) Die Angestellten des Instituts sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 15

Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter,

Mitglieder des Beratungsausschusses und der Direktor des Instituts

Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter, die Mitglieder des Beratungsausschusses und der Direktor des Instituts sowie höherrangige Mitarbeiter in Vertretung des Direktors während dessen Abwesenheit, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 16

Amtliche Besucher

(1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten

(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Abs. 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Institut bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 17

Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise

(1) Das Institut übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Instituts und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.

(2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die keine österreichischen Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz nicht in der Republik Österreich haben, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.

(3) Das Institut kann allen Angestellten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 18

Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem

Wohnsitz in der Republik Österreich

Österreichische Staatsangehörige und Personen, die zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 Abs. 1 lit. a), b), c) und d) und Artikel 16 Abs. 1 lit. a), b) und c) angeführten Privilegien und Immunitäten, österreichische Staatsangehörige, die gemäß dem österreichischen Steuerrecht nicht als Ansässige gelten, auch diejenigen gemäß Artikel 16 Abs. 2.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 19

Zweck der Privilegien und Immunitäten

(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Instituts persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit dem Institut zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, daß die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.

(2) Das Institut verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn es der Auffassung ist, daß diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und daß ein solcher Verzicht die Interessen des Instituts nicht beeinträchtigt.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 20

Streitbeilegung

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Institut über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Amtssitzes oder des Verhältnisses zwischen dem Institut und der Republik Österreich, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen, einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Institut, einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs (6) Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder des Instituts vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald das Institut und die Republik Österreich einander vom Abschluß der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 22

Meistbegünstigung

Sofern und insoweit die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf das Institut aus.

Bundesrecht Amtssitz - Joint Vienna Institute

Artikel 23

Dauer des Abkommens

(1) Das Abkommen wird ab 19. August 1994 angewendet.

(2) Das Abkommen tritt bei Beendigung des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts außer Kraft.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmung von Abs. 2 kann das Abkommen bis zum fünften Jahrestag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Institut und der Republik Österreich beendet werden. Danach kann dieses Abkommen von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen schriftlichen Kündigungsfrist beendet werden.

Geschehen in Wien am 6. März 1997 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →