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Rechtliche Stellung der österreichischen Bediensteten der Europol-Drogenstelle (Niederlande)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Rechtliche Stellung der österreichischen Bediensteten der Europol-Drogenstelle (Niederlande)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Rechtliche Stellung der österreichischen Bediensteten der Europol-Drogenstelle (Niederlande)

(Übersetzung)

No. europol/96

Die Königlich Niederländische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich seine Empfehlungen und beehrt sich, Bezug nehmend auf die Gemeinsame Maßnahme vom 10. März 1995 und auf die Entscheidung des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, daß Europol seinen Sitz in Den Haag haben sollte und auf die Tatsache, daß ein Vertrag über die Gründung von Europol noch nicht abgeschlossen wurde, folgendes im Namen der Regierung der Niederlande vorzuschlagen.

Die Botschaft schlägt vor, daß diese Note und die Antwortnote des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich darstellen soll, das am fünfzehnten Tag nach dem Datum des Empfangs der Antwortnote des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Kraft treten soll und ein Jahr gültig sein soll. Am Ende dieses Zeitraums kann ein weiterer Notenwechsel zur Verlängerung dieses Abkommens abgeschlossen werden, wenn das Abkommen, das zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich gemäß Art. 41 Abs. 2 des Übereinkommens über die Errichtung eines europäischen Polizeiamtes ausgehandelt wird, noch nicht in Kraft ist.

Die Königlich Niederländische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, 19. April 1996

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Abteilung I/2

Ballhausplatz 2

(Übersetzung)

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Zl. 2355.116/465-I.2/97

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft des Königreichs der Niederlande seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft vom 19. April 1996, No. europol/96 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat

„Die Königlich Niederländische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich seine Empfehlungen und beehrt sich, Bezug nehmend auf die Gemeinsame Maßnahme vom 10. März 1995 und auf die Entscheidung des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, daß Europol seinen Sitz in Den Haag haben sollte und auf die Tatsache, daß ein Vertrag über die Gründung von Europol noch nicht abgeschlossen wurde, folgendes im Namen der Regierung der Niederlande vorzuschlagen.

Die Botschaft schlägt vor, daß diese Note und die Antwortnote des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich darstellen soll, das am fünfzehnten Tag nach dem Datum des Empfangs der Antwortnote des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Kraft treten soll und ein Jahr in Kraft sein soll. Am Ende dieses Zeitraums kann ein weiterer Notenwechsel zur Verlängerung dieses Abkommens abgeschlossen werden, wenn das Abkommen, das zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich gemäß Art. 41 Abs. 2 des Übereinkommens über die Errichtung eines europäischen Polizeiamtes ausgehandelt wird, noch nicht in Kraft ist.

Die Königlich Niederländische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“

Das Bundesministerium beehrt sich, die Botschaft darüber in Kenntnis zu setzen, daß die obigen Vorschläge für die Republik Österreich annehmbar sind und daß die Note der Botschaft und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich darstellen, das am fünfzehnten Tag nach dem Datum des Empfangs durch die Botschaft in Kraft tritt und ein Jahr in Kraft sein wird, während ein weiterer Notenwechsel zur Verlängerung des Abkommens vorgenommen werden kann, sollte bis zum Ende dieses Zeitraums ein Vertrag betreffend die Einrichtung von Europol noch nicht in Kraft sein.

An die Königlich Niederländische Botschaft

Wien

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966

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