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Präventionsbeirat-Verordnung

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Präventionsbeirat-Verordnung

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Kurztitel

Präventionsbeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 572/1996

Inkrafttretensdatum

23.10.1996

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Einsetzung eines Beirates für Grundsatzfragen der Gewaltprävention (Präventionsbeirat-Verordnung)

StF: BGBl. Nr. 572/1996

Änderung

BGBl. II Nr. 71/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

Bundesrecht Präventionsbeirat-Verordnung

§ 1. Beim Bundesministerium für Inneres wird ein „Beirat für Grundsatzfragen der Gewaltprävention“ („Präventionsbeirat“, im folgenden „Beirat“ genannt) eingesetzt.

Bundesrecht Präventionsbeirat-Verordnung

§ 2. (1) Dem Beirat obliegen

(2) Der Bundesminister für Inneres kann den Beirat mit seiner Beratung in anderen grundsätzlichen Fragen der Gewaltprävention betrauen.

Bundesrecht Präventionsbeirat-Verordnung

§ 3. (1) Dem Beirat gehören fünfzehn Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates zu bestellen und abzuberufen. Er bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder und Ersatzmitglieder den Vorsitzenden und dessen Vertreter.

(3) Für je ein Mitglied kommt dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz ein Vorschlagsrecht zu. Die Länder haben das Recht, für zwei Mitglieder einstimmig Vorschläge zu erstatten. Für vier Mitglieder haben Organisationen, zu deren wesentlichen Aufgaben der Schutz von Menschen vor Gewalt zählt, ein Vorschlagsrecht.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

Bundesrecht Präventionsbeirat-Verordnung

§ 4. Zur Bewältigung der notwendigen administrativen Tätigkeiten stellt der Bundesminister für Inneres die erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung.

Bundesrecht Präventionsbeirat-Verordnung

§ 5. (1) Der Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein; er hat den Beirat binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Mitglieder verlangt.

(2) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung festzulegen.

(3) Der Beirat kann beschließen,

(4) Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) verpflichtet.

Bundesrecht Präventionsbeirat-Verordnung

§ 6. Der Beirat faßt Beschlüsse in Gegenwart von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bundesrecht Präventionsbeirat-Verordnung

§ 7. Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen bei Abstimmungen (§ 6) sind schriftlich festzuhalten.

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