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10001431 AT

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 1021 (1995)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 1021 (1995)

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Kurztitel

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 1021 (1995)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 75/1996

Inkrafttretensdatum

17.02.1996

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 1021 (1995) verabschiedet auf der 3595. Sitzung des Sicherheitsrats am 22. November 1995

StF: BGBl. Nr. 75/1996

Bundesrecht Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 1021 (1995)

(Übersetzung)

DER SICHERHEITSRAT,

UNTER HINWEIS auf alle seine früheren Resolutionen betreffend die Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, insbesondere seine Resolutionen 713 (1991) *) und 727 (1992) **),

IN BEKRÄFTIGUNG seines Eintretens für eine politische Verhandlungsregelung der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, durch welche die territoriale Unversehrtheit aller dortigen Staaten innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen gewahrt wird,

MIT GENUGTUUNG über die Paraphierung des Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und der dazugehörigen Anhänge (zusammen als „das Friedensübereinkommen“ bezeichnet) durch die Republik Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien und die Bundesrepublik Jugoslawien sowie die anderen Parteien am 21. November 1995 in Dayton (Ohio), wodurch zum Ausdruck gebracht wurde, daß sich die Parteien auf die offizielle Unterzeichnung des Friedensübereinkommens geeinigt haben,

SOWIE MIT GENUGTUUNG über die von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen in Anhang 1B (Übereinkommen über die regionale Stabilisierung) des Friedensübereinkommens,

FESTSTELLEND, daß die Situation in der Region auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen,

1. BESCHLIESST, daß das mit Resolution 713 (1991) verhängte Embargo für Lieferungen von Waffen und militärischem Gerät wie folgt aufgehoben wird, beginnend mit dem Tag, an dem der Generalsekretär dem Rat einen Bericht vorlegt, dem zufolge die Republik Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien und die Bundesrepublik ugoslawien das Friedensübereinkommen offiziell unterzeichnet haben

2. ERSUCHT den Generalsekretär, die in Ziffer 1 erwähnten Berichte rechtzeitig zu erstellen und dem Rat vorzulegen;

3. HÄLT an seinem Eintreten für schrittweise Maßnahmen im Hinblick auf regionale Stabilität und Rüstungskontrolle FEST und ist auch weiterhin entschlossen, weitere Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, falls die Situation dies erfordert;

4. ERSUCHT den Ausschuß nach Resolution 724 (1991), seine Richtlinien im Lichte dieser Resolution zu überprüfen und zu ändern;

5. BESCHLIESST, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 592/1991

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 92/1992

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