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10001418 AT

Privilegien und Immunitäten - Sekretariat des Wassenaar Arrangements

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten - Sekretariat des Wassenaar Arrangements

Zum Außerkrafttreten vgl. § 3

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten - Sekretariat des Wassenaar Arrangements

§ 1. Den ausländischen Delegationen, die am Informationsaustausch über den Export von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien (Wassenaar Arrangement) teilnehmen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten - Sekretariat des Wassenaar Arrangements

§ 2. Dem Sekretariat und den Bediensteten des Sekretariats des Wassenaar Arrangements werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen und ihren vergleichbaren Bediensteten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten - Sekretariat des Wassenaar Arrangements

§ 3. Diese Verordnung tritt mit der endgültigen Beendigung des Informationsaustauschs im Rahmen des Wassenaar Arrangements außer Kraft.

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