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Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Bundesrecht Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der INTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT (BGBl. Nr. 312/1988) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Argentinien 13. Februar 1996

Bahamas 13. Februar 1990

Belgien 14. Jänner 1992

Dänemark 22. März 1988

Frankreich 31. Jänner 1989

Griechenland 2. September 1988

Indien 14. Oktober 1987

Irland 2. August 1993

Kolumbien 2. Juli 1990

Luxemburg 19. September 1994

Norwegen 11. Jänner 1991

Oman 30. Juni 1987

Philippinen 13. Juni 1988

Portugal 19. Jänner 1996

Rumänien 7. April 1992

Saudi-Arabien 19. April 1990

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Argentinien

Frankreich

Gemäß Art. 15: Vorbehalt betreffend die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. e bis zu jenem Zeitpunkt, an dem INTELSAT eine tatsächliche interne Steuer auf die Bezüge ihres Personals eingeführt hat.

Indien

Bezugnehmend auf Art. 4 Abs. 5 erklärt Indien, daß die der INTELSAT gehörenden Waren, die nach Abs. 2 und 3 des Artikels von Steuern und Zöllen befreit sind, nur im Einklang mit den Gesetzen und Verordnungen Indiens verkauft werden dürfen.

Indonesien *1)

Zu Art. 2, 4, 7 und 13

Norwegen

Erklärt, daß im Einklang mit Art. 7 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 4 seinen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet die in den genannten Artikeln vorgesehenen Privilegien und Immunitäten nicht gewähren werden.

Portugal

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 312/1988

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