Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT
Gesetzestext (2 Artikel)
Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der INTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT (BGBl. Nr. 312/1988) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Argentinien 13. Februar 1996
Bahamas 13. Februar 1990
Belgien 14. Jänner 1992
Dänemark 22. März 1988
Frankreich 31. Jänner 1989
Griechenland 2. September 1988
Indien 14. Oktober 1987
Irland 2. August 1993
Kolumbien 2. Juli 1990
Luxemburg 19. September 1994
Norwegen 11. Jänner 1991
Oman 30. Juni 1987
Philippinen 13. Juni 1988
Portugal 19. Jänner 1996
Rumänien 7. April 1992
Saudi-Arabien 19. April 1990
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Argentinien
Frankreich
Gemäß Art. 15: Vorbehalt betreffend die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. e bis zu jenem Zeitpunkt, an dem INTELSAT eine tatsächliche interne Steuer auf die Bezüge ihres Personals eingeführt hat.
Indien
Bezugnehmend auf Art. 4 Abs. 5 erklärt Indien, daß die der INTELSAT gehörenden Waren, die nach Abs. 2 und 3 des Artikels von Steuern und Zöllen befreit sind, nur im Einklang mit den Gesetzen und Verordnungen Indiens verkauft werden dürfen.
Indonesien *1)
Zu Art. 2, 4, 7 und 13
Norwegen
Erklärt, daß im Einklang mit Art. 7 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 4 seinen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet die in den genannten Artikeln vorgesehenen Privilegien und Immunitäten nicht gewähren werden.
Portugal
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 312/1988