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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern, indem sie die betreffenden Initiativen, die von den im folgenden Artikel 2 angeführten Körperschaften ergriffen werden, unterstützen.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

Im Sinne dieses Abkommens sind unter Gebietskörperschaften zu verstehen

Bundesrecht Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Befugnisse, die das innerstaatliche Recht jedes der Vertragsstaaten den Körperschaften gemäß Artikel 2 einräumt.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten, welche die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten jeweils Gebietskörperschaften einräumen, sind folgende Bereiche zu nennen, die derzeit Gegenstand von Vereinbarungen der in Artikel 2 genannten Gebietskörperschaften sein können

(2) Die Vertragsstaaten werden das Einvernehmen über die allenfalls zu treffenden Veranlassungen zur Erweiterung der vorgenannten Liste herstellen, wobei sie Entwicklungen, die im innerstaatlichen Bereich eintreten könnten, Rechnung tragen werden.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

(1) Die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß von Vereinbarungen im Sinne dieses Abkommens, deren Abschluß selbst und die Beendigung ihrer Wirksamkeit erfolgen im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes der Vertragsstaaten.

(2) Vereinbarungen, die auf der Grundlage dieses Abkommens abgeschlossen werden, können ausschließlich eine Haftung der vertragschließenden Körperschaften nach sich ziehen und zu keinen finanziellen Belastungen des italienischen Staatshaushalts und des österreichischen Bundeshaushalts, sei es in direkter oder indirekter Form, führen.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern die Vertragsstaaten nicht daran, einvernehmlich andere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, als mache es die bestehenden Verträge und Vereinbarungen über Zusammenarbeit ungültig.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

(1) Allfällige Fragen betreffend die Auslegung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg geprüft.

(2) Dieses Abkommen kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach dem Zugang der Kündigung außer Kraft.

(3) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsstaaten einander den Abschluß der nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahren notifiziert haben.

Geschehen zu Wien, am 27. Jänner 1993 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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