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Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Bundesrecht Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. Nr. 490/1981) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- oder Annahmeurkunde

Dänemark 7. März 1984

Finnland 27. Februar 1991

Frankreich 27. Februar 1984

Liechtenstein 26. Jänner 1984

San Marino 22. März 1989

Slowenien 27. Mai 1994

Spanien 23. Juni 1989

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben

Frankreich

Liechtenstein

Die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a finden auf Staatsangehörige von Liechtenstein keine Anwendung.

Spanien

Die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 finden auf die eigenen Staatsangehörigen keine Anwendung.

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