Ernennung von Bundesbeamten
Gesetzestext (5 Artikel)
Ernennung von Bundesbeamten
(1) Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG übertrage ich bis auf Widerruf den Mitgliedern der Bundesregierung das Recht, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen
(2) Ferner ermächtige ich die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung, das Recht zur Ernennung auf folgende Planstellen an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz zu übertragen
(3) Die von den Mitgliedern der Bundesregierung mit der Ernennung betrauten Stellen haben die Ernennung im Namen des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung vorzunehmen.
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Anm. 1: Die zweite Anweisung der Novelle BGBl. II Nr. 245/2018 lautet „Art. I Abs. 1 Z 4 lit. b und c lautet: „4. ...“.“ Gemeint war wohl: „Art. I Abs. 1 Z 4 lautet: „4. ...“.“)
Auf Grund des Art. 125 Abs. 1 B-VG ermächtige ich bis auf Widerruf den Präsidenten des Rechnungshofes, unbeschadet des diesem schon nach Art. 125 Abs. 2 B-VG zustehenden Rechtes zur Ernennung von Hilfskräften, die Beamten des Rechnungshofes auf die im Art. I Abs. 1 Z 1 und 8 umschriebenen Planstellen zu ernennen.
Auf Grund des Art. 148h Abs. 1 B-VG ermächtige ich bis auf Widerruf den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, Beamte der Volksanwaltschaft auf die im Art. I Abs. 1 Z 1 und 8 umschriebenen Planstellen zu ernennen.
(1) Diese Entschließung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 treten die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 312/1924, zuletzt geändert durch die Entschließung BGBl. Nr. 733/1993, sowie die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Beamten der Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 586/1977, außer Kraft.