Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 827 (1993)
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 827 (1993)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1995
Inkrafttretensdatum
11.01.1995
Langtitel
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 827 (1993) verabschiedet auf der 3217. Sitzung des Sicherheitsrats am 25. Mai 1993
StF: BGBl. Nr. 37/1995
[zum Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (S/25704) gemäß Ziffer 2 der Resolution 808 (1993)]
Das vom Sicherheitsrat auf Grund des Kapitels VII der Satzung der Vereinten Nationen eingesetzte Internationale Gericht zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden (im folgenden als „Internationales Gericht“ bezeichnet), nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statuts wahr.
Das Internationale Gericht ist befugt, Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Statuts zu verfolgen.
Das Internationale Gericht ist befugt, Personen zu verfolgen, die schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 begehen oder anordnen, nämlich die folgenden Handlungen gegen Personen oder Sachen, die auf Grund des entsprechenden Genfer Abkommens geschützt sind
Das Internationale Gericht ist befugt, Personen zu verfolgen, die gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges verstoßen. Solche Verstöße umfassen, ohne darauf beschränkt zu sein,
(1) Das Internationale Gericht ist befugt, Personen zu verfolgen, die Völkermord im Sinne des Absatzes 2 oder eine andere der in Absatz 3 aufgeführten Handlungen begehen.
(2) Völkermord umfaßt jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören
(3) Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen
Das Internationale Gericht ist befugt, Personen zu verfolgen, die für folgende gegen die Zivilbevölkerung gerichtete, in internationalen oder inneren bewaffneten Konflikten verübte Verbrechen verantwortlich sind
Das Internationale Gericht hat auf Grund der Bestimmungen dieses Statuts Zuständigkeit in bezug auf natürliche Personen.
(1) Wer ein in den Artikeln 2 bis 5 dieses Statuts genanntes Verbrechen geplant, angeordnet, verübt oder dazu angestiftet hat oder auf andere Weise an der Planung, Vorbereitung oder Ausführung des Verbrechens beteiligt war oder dazu Beihilfe geleistet hat, ist persönlich für das Verbrechen verantwortlich.
(2) Die amtliche Stellung eines Beschuldigten, sei er Staats- oder Regierungschef oder hoher Regierungsbeamter, enthebt den Betreffenden nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung und mindert auch seine Strafe nicht.
(3) Wurde eine in den Artikeln 2 bis 5 dieses Statuts genannte Handlung von einem Untergebenen begangen, so enthebt dies seinen Vorgesetzten nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn er wußte oder Grund zu der Annahme hatte, daß der Untergebene die Handlung zu begehen beabsichtigte oder bereits begangen hatte und der Vorgesetzte die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung der Handlung oder zur Bestrafung der Täter unterlassen hat.
(4) Hat ein Beschuldigter auf Weisung einer Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt, so enthebt ihn dies nicht seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, kann jedoch als strafmildernd berücksichtigt werden, wenn das Internationale Gericht feststellt, daß dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
Die räumliche Zuständigkeit des Internationalen Gerichts erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, einschließlich ihres Landgebiets, ihres Luftraums und ihrer Hoheitsgewässer. Die zeitliche Zuständigkeit des Internationalen Gerichts erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1991 an.
(1) Das Internationale Gericht und nationale Gerichte haben konkurrierende Zuständigkeit für die Verfolgung von Personen, die seit dem 1. Januar 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind.
(2) Das Internationale Gericht hat Vorrang vor nationalen Gerichten. Das Internationale Gericht kann in jeder Phase des Verfahrens die nationalen Gerichte förmlich ersuchen, ihr Verfahren zugunsten der Zuständigkeit des Internationalen Gerichts in Übereinstimmung mit diesem Statut und mit der Verfahrensordnung und den Beweisregeln des Internationalen Gerichts zurückzustellen.
(1) Niemand darf wegen Handlungen, die auf Grund dieses Statuts schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen, vor ein nationales Gericht gestellt werden, wenn gegen ihn wegen derselben Handlungen bereits vor dem Internationalen Gericht verhandelt wurde.
(2) Wer wegen Handlungen, die schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen, bereits vor ein nationales Gericht gestellt wurde, darf anschließend nur dann vom Internationalen Gericht belangt werden,
(3) Bei der Strafzumessung für eine Person, die eines Verbrechens im Sinne dieses Statuts für schuldig befunden wurde, berücksichtigt das Internationale Gericht, inwieweit dieselbe Person bereits eine von einem nationalen Gericht wegen derselben Handlung verhängte Strafe verbüßt hat.
Das Internationale Gericht setzt sich aus folgenden Organen zusammen
Die Kammern bestehen aus elf unabhängigen Richtern, von denen nicht mehr als einer Angehöriger desselben Staates sein darf und die wie folgt tätig werden
(1) Die Richter müssen Personen von hohem sittlichen Ansehen, Unparteilichkeit und Ehrenhaftigkeit sein, welche die in ihrem Staat für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei der Gesamtzusammensetzung der Kammern wird die Erfahrung der Richter auf dem Gebiet des Strafrechts und des Völkerrechts einschließlich des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte gebührend berücksichtigt.
(2) Die Richter des Internationalen Gerichts werden von der Generalversammlung auf Grund einer Liste von Personen, die vom Sicherheitsrat vorgelegt wird, in folgender Weise gewählt
(3) Wird ein Sitz in einer der Kammern frei, so ernennt der Generalsekretär nach Beratung mit den Präsidenten des Sicherheitsrats und der Generalversammlung für die betreffende restliche Amtszeit eine Person, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
(4) Die Richter werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Ihre Dienstverhältnisse entsprechen denjenigen der Richter des Internationalen Gerichts. Die Wiederwahl ist zulässig.
(1) Die Richter des Internationalen Gerichts wählen einen Präsidenten.
(2) Der Präsident des Internationalen Gerichts ist Mitglied der Berufungskammer, deren Vorsitz er innehat.
(3) Nach Beratung mit den Richtern des Internationalen Gerichts weist der Präsident die Richter der Berufungskammer und den Strafkammern zu. Ein Richter wird nur in der Kammer tätig, der er zugewiesen wurde.
(4) Die Richter jeder Strafkammer wählen einen Richter zum Vorsitzenden, der alle Verfahren vor dieser Kammer leitet.
Die Richter des Internationalen Gerichts geben sich eine Verfahrensordnung und Beweisregeln für die Durchführung der Voruntersuchung, der Verhandlungen und Berufungen, für die Zulassung von Beweismitteln, den Schutz der Opfer und Zeugen sowie andere in Betracht kommende Angelegenheiten.
(1) Dem Ankläger obliegt es, gegen Personen zu ermitteln und sie strafrechtlich zu verfolgen, die seit dem 1. Januar 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen haben.
(2) Der Ankläger handelt unabhängig als eigenständiges Organ des Internationalen Gerichts. Er darf von einer Regierung oder von einer anderen Stelle Weisungen weder einholen noch entgegennehmen.
(3) Die Anklagebehörde besteht aus dem Ankläger und dem weiteren gegebenenfalls erforderlichen befähigten Personal.
(4) Der Ankläger wird auf Vorschlag des Generalsekretärs vom Sicherheitsrat ernannt. Er muß von hohem sittlichen Ansehen sein und ein Höchstmaß an fachlicher Eignung und Erfahrung bei der Durchführung von Ermittlungen und der Verfolgung in Strafsachen besitzen. Die Amtszeit des Anklägers beträgt vier Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Die Dienstverhältnisse des Anklägers entsprechen denjenigen eines Untergeneralsekretärs der Vereinten Nationen.
(5) Das Personal der Anklagebehörde wird auf Empfehlung des Anklägers vom Generalsekretär ernannt.
(1) Der Kanzlei obliegt die Verwaltung und Unterstützung des Internationalen Gerichts.
(2) Die Kanzlei besteht aus einem Kanzler und dem weiteren gegebenenfalls erforderlichen Personal.
(3) Der Kanzler wird nach Beratung mit dem Präsidenten des Internationalen Gerichts vom Generalsekretär ernannt. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Die Dienstverhältnisse des Kanzlers entsprechen denjenigen eines Beigeordneten Generalsekretärs der Vereinten Nationen.
(4) Das Personal der Kanzlei wird auf Empfehlung des Kanzlers vom Generalsekretär ernannt.
(1) Der Ankläger leitet von Amts wegen oder auf der Grundlage von Informationen, die er von irgendeiner Stelle, insbesondere von Regierungen, Organen der Vereinten Nationen, zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen eingeholt hat, Ermittlungen ein. Der Ankläger prüft die erhaltenen oder eingeholten Informationen und entscheidet, ob eine Strafverfolgung gerechtfertigt ist.
(2) Der Ankläger ist befugt, Verdächtige, Opfer und Zeugen zu vernehmen, Beweis zu erheben und an Ort und Stelle eine Augenscheinnahme durchzuführen. In Wahrnehmung dieser Aufgaben kann der Ankläger, soweit erforderlich, die betreffenden staatlichen Behörden um Mithilfe ersuchen.
(3) Jeder Verdächtige hat bei seiner Vernehmung das Recht, die Dienste eines Verteidigers seiner Wahl in Anspruch zu nehmen; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm unentgeltlich ein Verteidiger zu stellen; ferner hat er, falls notwendig, Anspruch auf Übersetzung aus einer und in eine Sprache, die er spricht und versteht.
(4) Stellt der Ankläger fest, daß ein Prima-facie-Fall vorliegt, so arbeitet er die Anklageschrift aus, die eine wesentliche Darlegung des Tatbestands und des oder der Verbrechen enthält, welche dem Angeklagten auf Grund des Statuts zur Last gelegt werden. Die Anklageschrift wird einem Richter der Strafkammer zugeleitet.
(1) Der Richter der Strafkammer, dem die Anklageschrift zugeleitet wurde, prüft diese. Ist er davon überzeugt, daß der Ankläger einen Prima-facie-Fall glaubhaft gemacht hat, so bestätigt er die Anklage. Ist dies nicht der Fall, so weist er die Klage zurück.
(2) Nach Bestätigung der Anklage kann der Richter auf Antrag des Anklägers Anordnungen und Beschlüsse zur Festnahme, Verhaftung, Herbeischaffung und Überstellung von Personen und sonstige zur Durchführung des Verfahrens erforderliche Anordnungen erlassen.
(1) Die Strafkammern tragen dafür Sorge, daß das Verfahren gerecht und zügig geführt wird und nach Maßgabe der Verfahrensordnung und der Beweisregeln sowie unter voller Wahrung der Rechte des Angeklagten und gebührender Berücksichtigung des Schutzes der Opfer und Zeugen abläuft.
(2) Jeder, gegen den die Anklage bestätigt wurde, wird auf Grund einer Anordnung oder eines Haftbefehls des Internationalen Gerichts in Haft genommen, unverzüglich über die gegen ihn erhobene Anklage in Kenntnis gesetzt und dem Internationalen Gericht überstellt.
(3) Die Strafkammer verliest die Anklageschrift, vergewissert sich, daß die Rechte des Angeklagten gewahrt sind, bestätigt, daß der Angeklagte die Anklage verstanden hat, und fordert ihn auf, sich zur Anklage zu äußern. Danach legt die Strafkammer den Verhandlungstermin fest.
(4) Die Verhandlung ist öffentlich, sofern die Strafkammer nicht in Übereinstimmung mit ihrer Verfahrensordnung und den Beweisregeln den Ausschluß der Öffentlichkeit beschließt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Internationalen Gericht gleich.
(2) Der Angeklagte hat Anspruch darauf, daß vorbehaltlich des Artikels 2 des Statuts über eine gegen ihn erhobene Anklage in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird.
(3) Der Angeklagte gilt bis zu dem nach den Bestimmungen dieses Statuts erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig.
(4) Jeder, gegen den auf Grund dieses Statuts Anklage erhoben wird, hat gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien
Das Internationale Gericht sorgt in seiner Verfahrensordnung und seinen Beweisregeln für den Schutz der Opfer und Zeugen. Die Schutzmaßnahmen umfassen, ohne darauf beschränkt zu sein, die Verhandlungsführung unter Ausschluß der Öffentlichkeit und den Schutz der Identität der Opfer.
(1) Die Strafkammern verkünden Urteile und verhängen Strafen gegen Personen, die schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht für schuldig befunden wurden.
(2) Das Urteil wird mit Stimmenmehrheit der Richter der Strafkammer gefällt und von der Strafkammer öffentlich verkündet. Ihm wird eine ausführliche schriftliche Urteilsbegründung beigegeben, der Darlegungen persönlicher Ansichten oder abweichender Meinungen angefügt sein können.
(1) Die von der Strafkammer verhängten Strafen beschränken sich auf Freiheitsentzug. Bei der Festsetzung des Strafrahmens berücksichtigen die Strafkammern die allgemeine Praxis der Gerichte im ehemaligen Jugoslawien in bezug auf Freiheitsstrafen.
(2) Bei der Festsetzung der Strafe sollen die Strafkammern Umstände wie die Schwere der Straftat und die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten in Betracht ziehen.
(3) Neben einer Freiheitsstrafe können die Strafkammern anordnen, daß durch strafbares Verhalten einschließlich Nötigung erworbene Vermögensgegenstände und Verkaufserlöse den rechtmäßigen Eigentümern zurückgegeben werden.
(1) Die Berufungskammer führt ein Rechtsmittelverfahren auf Antrag von Personen, die von den Strafkammern verurteilt worden sind, oder auf Antrag des Anklägers aus folgenden Gründen durch
(2) Die Berufungskammer kann die Entscheidungen der Strafkammern bestätigen, aufheben oder abändern.
Wird eine neue Tatsache festgestellt, die zur Zeit des Verfahrens vor den Strafkammern oder der Berufungskammer noch nicht bekannt war und die für die Entscheidung hätte ausschlaggebend sein können, so kann der Verurteilte oder der Ankläger beim Internationalen Gericht einen Wiederaufnahmeantrag stellen.
Die Freiheitsstrafe wird in einem Staat verbüßt, der vom Internationalen Gericht aus einer Liste von Staaten bestimmt wird, die dem Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Übernahme Verurteilter bekundet haben. Die Strafverbüßung richtet sich nach den geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates und unterliegt der Aufsicht des Internationalen Gerichts.
Kommt ein Verurteilter auf Grund der geltenden Rechtsvorschriften des Staates, in dem er seine Freiheitsstrafe verbüßt, für eine Begnadigung oder Abänderung der Strafe in Betracht, so teilt der betreffende Staat dies dem Internationalen Gericht mit. Der Präsident des Internationalen Gerichts entscheidet in dieser Frage nach Beratung mit den Richtern im Interesse der Rechtspflege und unter Berücksichtigung der allgemeinen Rechtsgrundsätze.
(1) Die Staaten arbeiten bei der Ermittlung und Verfolgung von Personen, die schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht beschuldigt werden, mit dem Internationalen Gericht zusammen.
(2) Die Staaten kommen allen Rechtshilfeersuchen und allen von den Strafkammern erlassenen Anordnungen unverzüglich nach; diese umfassen folgendes, ohne darauf beschränkt zu sein
(1) Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen findet Anwendung auf das Internationale Gericht, die Richter, den Ankläger und sein Personal sowie auf den Kanzler und sein Personal.
(2) Die Richter, der Ankläger und der Kanzler genießen die Vorrechte und Immunitäten sowie die Befreiungen und Erleichterungen, die den diplomatischen Vertretern nach dem Völkerrecht eingeräumt werden.
(3) Das Personal des Anklägers und des Kanzlers genießt die Vorrechte und Immunitäten, die den Bediensteten der Vereinten Nationen nach den Artikeln V und VII des in Absatz 1 genannten Übereinkommens eingeräumt werden.
(4) Sonstigen Personen einschließlich der Angeklagten, deren Anwesenheit am Sitz des Internationalen Gerichts erforderlich ist, wird die für die reibungslose Arbeit des Internationalen Gerichts notwendige Behandlung gewährt.
Das Internationale Gericht hat seinen Sitz in Den Haag.
Die Kosten des Internationalen Gerichts werden nach Artikel 17 der Satzung der Vereinten Nationen aus dem ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen bestritten.
Die Arbeitssprachen des Internationalen Gerichts sind Englisch und Französisch.
Der Präsident des Internationalen Gerichts legt dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung den Jahresbericht des Internationalen Gerichts vor.
(Übersetzung)
DER SICHERHEITSRAT,
IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolution 713 (1991) *) vom 25. September 1991 und aller darauffolgenden einschlägigen Resolutionen,
NACH BEHANDLUNG des Berichts des Generalsekretärs (S/25704 mit Add. 1) gemäß Ziffer 2 der Resolution 808 (1993) **),
MIT DEM ERNEUTEN AUSDRUCK seiner großen Beunruhigung über die fortgesetzten Berichte über weitverbreitete und flagrante Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien und insbesondere in der Republik Bosnien und Herzegowina, so auch über Berichte über massenhafte Tötungen, die massive, organisierte und systematische Internierung und Vergewaltigung von Frauen, und über die Fortsetzung der Praxis der „ethnischen Säuberung“, namentlich auch mit dem Ziel, Gebiet zu erwerben beziehungsweise zu halten,
FESTSTELLEND, daß diese Situation auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,
ENTSCHLOSSEN, diesen Verbrechen ein Ende zu setzen und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Personen, die dafür verantwortlichen sind, vor Gericht zu bringen,
ÜBERZEUGT, daß unter den besonderen Umständen im ehemaligen Jugoslawien die Schaffung eines internationalen Gerichts als eine Ad-hoc-Maßnahme des Rates und die Verfolgung der Personen, die für die schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, die Verwirklichung dieses Ziels gestatten und zur Wiederherstellung und Wahrung des Friedens beitragen würde,
DIE AUFFASSUNG VERTRETEND, daß die Schaffung eines internationalen Gerichts und die Verfolgung der Personen, die für die genannten Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, dazu beitragen wird sicherzustellen, daß diesen Verstößen Einhalt geboten und wirksame Abhilfe geschaffen wird,
in dieser Hinsicht KENNTNIS NEHMEND von der Empfehlung der Ko-Vorsitzenden des Lenkungsausschusses der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien betreffend die Schaffung eines solchen Gerichts (S/25221),
IN DIESER HINSICHT in Bekräftigung seines Beschlusses in Resolution 808 (1993) betreffend die Schaffung eines internationalen Gerichts zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht,
DIE AUFFASSUNG VERTRETEND, daß die Sachverständigenkommission gemäß Resolution 780 (1992), wie in ihrem Zwischenbericht (S/25274) vorgeschlagen, bis zur Ernennung des Leiters der Anklagebehörde des Internationalen Gerichts auch weiterhin dringlich Informationen im Zusammenhang mit nachgewiesenen schweren Verletzungen der Genfer Abkommen und anderen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht sammeln soll,
TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen,
_______________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 592/1991
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 36/1995