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Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 917 (1994)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 917 (1994)

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Kurztitel

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 917 (1994)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 444/1994

Inkrafttretensdatum

15.06.1994

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 917 (1994), verabschiedet auf der 3376. Sitzung des Sicherheitsrats am 6. Mai 1994

StF: BGBl. Nr. 444/1994

Bundesrecht Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 917 (1994)

(Übersetzung)

Der Sicherheitsrat,

in Bekräftigung seiner Resolutionen 841 (1993) vom 16. Juni 1993, 861 (1993) vom 27. August 1993, 862 (1993) vom 31. August 1993, 867 (1993) vom 23. September 1993, 873 (1993) vom 13. Oktober 1993, 875 (1993) vom 16. Oktober 1993 und 905 (1994) vom 23. März 1994,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 11. Oktober 1993 (S/26567), 25. Oktober 1993 (S/26633), 30. Oktober 1993 (S/26668), 15. November 1993 (S/26747) und 10. Januar 1994 (S/PRST/1994/2),

im Hinblick auf die von den Außenministern der Organisation der amerikanischen Staaten verabschiedeten Resolutionen MRE/RES. 1/91, MRE/RES. 2/91, MRE/RES. 3/92, MRE/RES. 4/92 und MRE/RES. 5/93 und auf die vom Ständigen Rat der Organisation der amerikanischen Staaten verabschiedeten Resolutionen CP/RES. 575 (885/92) und CP/RES. 594 (923/92) und Erklärungen CP/Dec. 8 (927/93, CP/Dec. 9 (931/93), CP/Dec. 10 (934/93 und CP/Dec. 15 (967/93),

im Hinblick insbesondere auf die Resolution CP/RES. 610 (968/93) der Organisation der amerikanischen Staaten vom 18. Oktober 1993,

eingedenk der Sammlung der Schlußfolgerungen, die auf dem am 13. und 14. Dezember 1993 in Paris abgehaltenen Treffen der vier Freunde des Generalsekretärs über die Haitifrage verabschiedet wurden (S/26881),

nach Prüfung der Berichte des Generalsekretärs vom 19. Januar 1994 (S/1994/54) und 18. März 1994 (S/1994/311) betreffend die Mission der Vereinten Nationen in Haiti (UNMIH),

in Würdigung der unablässigen Bemühungen, die der Sonderabgesandte für Haiti des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und des Generalsekretärs der Organisation der amerikanischen Staaten unternimmt, um die Einhaltung der Vereinbarung von Governors Island und die volle Wiederherstellung der Demokratie in Haiti herbeizuführen,

von neuem feststellend, daß die Wiederherstellung der Demokratie in Haiti und die umgehende Rückkehr des rechtmäßig gewählten Präsidenten, Jean-Bertrand Aristide, im Rahmen der Vereinbarung von Governors Island nach wie vor das Ziel der internationalen Gemeinschaft ist,

in diesem Zusammenhang betonend, wie wichtig es ist, daß ein geeignetes und sicheres Umfeld vorhanden ist für die Beschließung aller in der Vereinbarung von Governors Island und im Pakt von New York vereinbarten Gesetzgebungsmaßnahmen und für die Vorbereitungen zu den in der Verfassung vorgesehenen freien und fairen Parlamentswahlen in Haiti im Rahmen der vollständigen Wiederherstellung der Demokratie in Haiti,

besorgt darüber, daß die Militärbehörden in Haiti, einschließlich der Polizei, ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung von Governors Island noch immer nicht nachkommen, sowie besorgt über die Verstöße gegen den damit zusammenhängenden Pakt von New York, die von den politischen Organisationen, die Vertragsparteien dieses Paktes sind, im Zusammenhang mit den angefochtenen Wahlen vom 18. Januar 1993 begangen werden,

unter nachdrücklicher Verurteilung der zahlreichen Fälle von außergesetzlichen Tönungen, willkürlichen Festnahmen, rechtswidrigen Inhaftierungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Verschwindenlassen, der fortgesetzten Verweigerung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Tatsache, daß bewaffnete Zivilpersonen bisher ungestraft ihr Unwesen treiben konnten und dies noch immer tun,

daran erinnernd, daß der Rat in Resolution 873 (1993) seine Bereitschaft bestätigt hat, die Verhängung zusätzlicher Maßnahmen zu prüfen, falls die Militärbehörden in Haiti die Aktivitäten der Mission der Vereinten Nationen in Haiti (UNMIH) weiter behindern oder die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats und die Bestimmungen der Vereinbarung von Governors Island nicht vollinhaltlich erfüllen,

in Bekräftigung seiner Feststellung, daß unter diesen einmaligen und außerordentlichen Umständen die auf Grund der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung von Governors Island und der Nichtbefolgung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats durch die Militärbehörden in Haiti entstandene Situation eine Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Region darstellt,

tätig werdend nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen,

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