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Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 942 (1994)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 942 (1994)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende Resolution verabschiedet

Bundesrecht Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 942 (1994)

(Übersetzung)

DER SICHERHEITSRAT,

UNTER HINWEIS auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen, IN BEKRÄFTIGUNG seines Eintretens für eine Verhandlungslösung des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien, bei der die territoriale Unversehrtheit aller dortigen Staaten innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen erhalten bleibt,

MIT DEM AUSDRUCK SEINER ANERKENNUNG für die Anstrengungen, die die Vertreter der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Russischen Föderation unternehmen, um den Parteien bei der Herbeiführung einer Regelung behilflich zu sein,

ERNEUT ERKLÄREND, daß es notwendig ist, daß alle bosnischen Parteien eine dauerhafte Friedensregelung unterzeichnen und nach Treu und Glauben durchführen, sowie UNTER VERURTEILUNG des Beschlusses der Partei der bosnischen Serben, die Annahme der vorgeschlagenen Gebietsregelung (S/1994/1081) zu verweigern,

DER AUFFASSUNG, daß die mit dieser Resolution und mit seinen früheren einschlägigen Resolutionen verhängten Maßnahmen ein Mittel zur Herbeiführung einer Verhandlungsregelung des Konflikts darstellen,

MIT DEM AUSDRUCK seiner Unterstützung für die anhaltenden Bemühungen der Mitgliedstaaten, insbesondere der Staaten der Region, zur Durchführung seiner einschlägigen Resolutionen,

FESTSTELLEND, daß die Situation im ehemaligen Jugoslawien nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen;

1. BILLIGT die vorgeschlagene Gebietsregelung für die Republik Bosnien und Herzegowina, die den bosnischen Parteien als Teil einer Gesamtfriedensregelung vorgelegt worden ist;

2. VERLEIHT SEINER BEFRIEDIGUNG DARÜBER AUSDRUCK, daß die vorgeschlagene Gebietsregelung nunmehr in ihrer Gesamtheit von allen Parteien mit Ausnahme der Partei der bosnischen Serben angenommen worden ist;

3. VERURTEILT NACHDRÜCKLICH die Partei der bosnischen Serben wegen ihrer Weigerung, die vorgeschlagene Gebietsregelung anzunehmen, und VERLANGT, daß sie diese Regelung bedingungslos und in ihrer Gesamtheit annimmt;

4. VERLANGT, daß alle Parteien die am 8. Juni 1994 vereinbarte Waffenruhe weiter einhalten und neue feindselige Handlungen unterlassen;

5. ERKLÄRT, daß er bereit ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Parteien bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Regelung behilflich zu sein, nachdem sie von allen Parteien angenommen worden ist, und ERMUTIGT in diesem Zusammenhang die Staaten, einzelstaatlich oder über regionale Einrichtungen oder Abmachungen tätig werdend, mit dem Generalsekretär bei seinen Bemühungen, den Parteien bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Regelung behilflich zu sein, wirksam zusammenzuarbeiten;

ENTSCHLOSSEN, die mit seinen früheren Resolutionen verhängten Maßnahmen in bezug auf die von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebiete der Republik Bosnien und Herzegowina zu verstärken und auszuweiten;

6. FORDERT die Staaten auf, keinerlei politische Gespräche mit den Führern der Partei der bosnischen Serben zu führen, solange diese Partei die vorgeschlagene Regelung nicht in ihrer Gesamtheit annimmt;

7. BESCHLIESST, daß die Staaten folgendes verhindern werden

8. BESCHLIESST, daß die Staaten alle bestehenden Genehmigungen nach Ziffer 7 zurückziehen und keine neuen solchen Genehmigungen erteilen werden in bezug auf jede Person oder Körperschaft, die nach dem Tag der Verabschiedung dieser Resolution gegen die mit dieser oder mit früheren einschlägigen Resolutionen verhängten Maßnahmen verstößt;

9. BESCHLIESST, daß der in Ziffer 7 verwendete Begriff „Wirtschaftstätigkeiten“ von den Staaten so auszulegen ist, daß er folgendes bezeichnet

10. BESCHLIESST, daß der in den Ziffern 7 und 9 verwendete Ausdruck „Eigentum oder Rechte an Eigentum“ von den Staaten so auszulegen ist, daß er folgendes bezeichnet: Gelder, finanzielle, materielle und immaterielle Vermögenswerte, Eigentumsrechte, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel sowie alle sonstigen finanziellen und wirtschaftlichen Ressourcen;

11. BESCHLIESST, daß Staaten, in denen sich Gelder oder andere finanzielle Vermögenswerte oder Ressourcen folgender Stellen befinden

12. BESCHLIESST, daß die Staaten sicherstellen werden, daß folgende Einzahlungen ausschließlich auf eingefrorene Konten erfolgen: alle Zahlungen von Dividenden, Zinsen und sonstigen Einnahmen aus Aktien, Beteiligungen, Obligationen oder Schuldverschreibungen und alle Erträge aus einer Beteiligung an materiellen und immateriellen Vermögenswerten und Eigentumsrechten oder aus deren Verkauf oder sonstiger Disposition oder einer anderen diesbezüglichen Transaktion, wenn diese folgenden Stellen zugute kommen

13. BESCHLIESST, daß die Bereitstellung von Dienstleistungen sowohl finanzieller als auch nichtfinanzieller Art für natürliche oder juristische Personen für die Zwecke einer Geschäftstätigkeit in den von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebieten verboten ist; davon ausgenommen sind lediglich: a) Telekommunikations- und Postdienste und juristische Dienstleistungen, die mit dieser Resolution und früheren einschlägigen Resolutionen im Einklang stehen, b) Dienstleistungen, die für humanitäre oder sonstige Ausnahmezwecke erforderlich sind und von dem Ausschuß nach Resolution 724 (1991) in jedem Einzelfall zu billigen sind, und c) von der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina genehmigte Dienstleistungen;

14. BESCHLIESST, daß die Staaten folgende Personen an der Einreise in ihr Hoheitsgebiet hindern werden

und ERSUCHT den Ausschuß nach Resolution 724 (1991), unter Zugrundelegung der von den Staaten und den zuständigen Regionalorganisationen zur Verfügung gestellten Informationen eine Liste der unter Ziffer 14 fallenden Personen zu erstellen und laufend auf dem neuesten Stand zu halten,

wobei die vorstehenden Bestimmungen von Ziffer 14 einen Staat nicht dazu zwingen, seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern, und wobei die Einreise von auf der Liste stehenden Personen in einen bestimmten Staat zu einem bestimmten Datum für Zwecke, die mit der Verfolgung des Friedensprozesses und mit dieser und früheren einschlägigen Resolutionen im Einklang stehen, von dem Ausschuß oder, im Falle von Uneinigkeit unter den Ausschußmitgliedern, vom Rat genehmigt werden kann;

15. BESCHLIESST, dem gesamten kommerziellen Flußverkehr das Einlaufen in Häfen in den von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebieten der Republik Bosnien und Herzegowina zu verbieten, es sei denn, es wurde eine Genehmigung des Ausschusses nach Resolution 724 (1991) im Einzelfall oder eine Genehmigung der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina für ihr Hoheitsgebiet erteilt, oder es handelt sich um einen Fall höherer Gewalt;

16. BESCHLIESST, daß die Staaten verlangen werden, daß alle Transporte von Rohstoffen und Erzeugnissen, die für die von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebiete der Republik Bosnien und Herzegowina bestimmt sind, ordnungsgemäße Ladeverzeichnisse mit sich führen und entweder von den Sanktionsunterstützungsmissionen oder von den zuständigen staatlichen Behörden bei der Beladung physisch inspiziert werden, um ihren Inhalt zu verifizieren und zu versiegeln, oder daß diese Transporte in einer Weise geladen werden, die eine ausreichende physische Verifikation des Inhalts ermöglicht;

17. BESCHLIESST, daß die Staaten bei Notifikationen oder Anträgen an den Ausschuß nach Resolution 724 (1991) in bezug auf Hilfsgüter für rein medizinische Zwecke und Nahrungsmittel sowie Hilfsgüter für unabweisbare humanitäre Bedürfnisse in bezug auf die von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebiete der Republik Bosnien und Herzegowina dem Ausschuß zu Informationszwecken über die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten haben, aus denen die Zahlungen geleistet werden sollen;

18. BESCHLIESST, daß die Staaten bei der Durchführung der mit dieser Resolution verhängten Maßnahmen Schritte zu ergreifen haben, um zu verhindern, daß Gewinne aus anderen Orten und insbesondere aus den Schutzzonen der Vereinten Nationen in Kroatien in die von den Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten Gebiete der Republik Bosnien und Herzegowina umgeleitet werden;

19. ERSUCHT den Generalsekretär, dem Ausschuß nach Resolution 724 (1991) die erforderliche Unterstützung zu gewähren und im Sekretariat die hiefür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen;

20. BESCHLIESST, daß die Bestimmungen dieser Resolution nicht auf Tätigkeiten Anwendung finden, die mit der Schutztruppe der Vereinten Nationen, der Internationalen Konferenz über das ehemalige Jugoslawien oder den Beobachtermissionen der Europäischen Gemeinschaft zusammenhängen;

21. BESCHLIESST, die mit dieser Resolution verhängten Maßnahmen wann immer angezeigt und in jedem Fall alle vier Monate ab dem Tag der Verabschiedung dieser Resolution zu überprüfen, und ERKLÄRT SICH BEREIT, diese Maßnahmen erneut zu prüfen, sofern die Partei der bosnischen Serben die vorgeschlagene Gebietsregelung bedingungslos und in ihrer Gesamtheit annimmt;

22. BESCHLIESST, aktiv mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben und wann immer erforderlich sofort weitere Schritte zur Herbeiführung einer friedlichen Lösung im Einklang mit den einschlägigen Ratsresolutionen zu prüfen.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 313/1993

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