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Beitritt Österreichs zur Europäischen Union

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Beitritt Österreichs zur Europäischen Union

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union

Bundesrecht Beitritt Österreichs zur Europäischen Union

Mit der Zustimmung des Bundesvolkes zu diesem Bundesverfassungsgesetz werden die bundesverfassungsgesetzlich zuständigen Organe ermächtigt, den Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entsprechend dem am 12. April 1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis abzuschließen.

Bundesrecht Beitritt Österreichs zur Europäischen Union

Der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates hiezu abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Bundesrecht Beitritt Österreichs zur Europäischen Union

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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