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10001282 AT

Sonderregelung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Sonderregelung – Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten

Sonderregelung – Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten

Bundesrecht Sonderregelung – Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten

Ist bei bundesrechtlich geregelten Abgaben als Fälligkeitstag gesetzlich der zehnte eines Kalendermonats vorgesehen, so tritt an die Stelle dieses Fälligkeitstages jeweils der 15. dieses Kalendermonats. Diese Regelung ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.

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