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Staatsgrenze Österreich - Deutschland

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Der Nationalrat hat beschlossen

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juli 1993 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

in dem Wunsch, das Grenzurkundenwerk für die Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Ziffer 3 des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze *) zu erneuern, dabei einige Unklarheiten des bisherigen Grenzverlaufes zu beseitigen und Grenzberichtigungen in den Grenzabschnitten „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und „Saalach-Scheibelberg“ vorzunehmen,

sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Deutschland

DER BOTSCHAFTER

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Wien, den 3. April 1989

Herr Bundesminister,

mit Bezug auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“, der heute unterzeichnet worden ist, beehre ich mich, Ihnen folgende ergänzende Vereinbarung vorzuschlagen

Gehören die im Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gemeinsame Staatsgrenze genannten Personen uniformierten - insbesondere auch militärisch organisierten - Formationen an, so dürfen sie bei ihrer Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die Uniform ihrer Formation tragen und Kraftfahrzeuge ihrer Formation benutzen, jedoch keine Waffen mit sich führen.

Diese Vereinbarung kann von jeder Seite mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam an dem Tag, an dem sie der anderen Seite zugeht.

Falls sich die Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz einen Bestandteil des heute unterzeichneten Vertrages bilden.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

S. E.

dem Herrn Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

Graf von Brühl

DER BUNDESMINISTER

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 3. April 1989

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Eingang der Note Eurer Exzellenz vom heutigen Tage zu bestätigen, die wie folgt lautet

(Anm.: es folgt der Text der Note)

Ich beehre mich, davon Kenntnis zu geben, daß die Republik Österreich mit vorstehendem Vorschlag einverstanden ist.

Die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote bilden einen Bestandteil des heute unterzeichneten Vertrages.

Ich benutze diese Gelegenheit, Eure Exzellenz erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

S. E.

dem Herrn Botschafter der Bundesrepublik Deutschland

Mock

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Deutschland

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ durch folgende Grenzdokumente bestimmt

Teil Bayern-Tirol (Beginn der Sektion bis Grenzpunkt 147)

(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für die Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Deutschland

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion III des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ zwischen den Grenzpunkten N 2 und N 5 berichtigt und durch folgende Grenzdokumente bestimmt

(2) Die Gebietsteile eines Vertragsstaates, die infolge der durch Absatz 1 festgelegten Berichtigung des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 4097 m2 haben, sind in dem beigefügten Situationsplan im Maßstab 1:1 000 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 10).

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Deutschland

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt „Saalach-Scheibelberg“ zwischen den Grenzpunkten 80/2 und 82a berichtigt und durch folgende Grenzdokumente bestimmt

(2) Die Gebietsteile eines Vertragsstaates, die infolge der durch Absatz 1 festgelegten Berichtigung des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 240 m2 haben, sind in dem beigefügten Situationsplan im Maßstab 1:500 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 13).

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Die in den Artikeln 1 bis 3 genannten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Private Rechte an den nach Artikeln 2 und 3 dieses Vertrages betroffenen Gebietsteilen bleiben gewahrt.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Die Bestimmungen des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze bleiben, soweit in dem vorliegenden Vertrag nichts anderes bestimmt wird, unberührt; Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages vom 29. Februar 1972 ist jedoch für die Gewässer, in denen nach Artikel 1 des vorliegenden Vertrages die Staatsgrenze verläuft, mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erhaltung der Lage dieser Gewässer der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages gilt.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 32 des Vertrages vom 29. Februar 1972 anzuwenden.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren ihre Gültigkeit

_______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 388/1979

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich - Deutschland

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 3. April 1989 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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