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10001274 AT

Staatsgrenze Österreich

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

§ 2. Der Verlauf der Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ wird durch folgende Anlagen bestimmt

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird in der Sektion III des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ zwischen den Grenzpunkten N2 und N5 durch die

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

§ 4. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt „Saalach-Scheibelberg“ zwischen den Grenzpunkten 80/2 und 82a durch die

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Deutschland

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes seitens des Landes Tirol und seitens des Landes Vorarlberg, vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 3 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 4 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Salzburg – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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