Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT
Gesetzestext (2 Artikel)
Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) (BGBl. Nr. 176/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 271/1991) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Belgien 11. Februar 1992
Liechtenstein 22. Februar 1993
Norwegen 13. März 1991
Rumänien 2. April 1992
Schweiz 9. April 1992
Spanien 2. Juli 1992
Vatikanstadt 9. Juli 1991
Zypern 20. Mai 1992
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt
Deutschland
Die in Art. 9 Abs. 2 des Protokolls vorgesehene Befreiung von der Einkommensteuer wird nicht Personen gewährt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben.
Norwegen
Norwegen wird die in Art. 9 Abs. 4, Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 des Protokolls vorgesehenen Privilegien und Immunitäten nicht auf seine eigenen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet anwenden.
Schweiz
Die Schweiz betrachtet als feststellbare Warenumsatzsteuer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Protokolls die Steuer, die auf der Lieferung von Waren im Werte von mehr als 500 Schweizerfranken an die EUTELSAT erhoben wird.
Spanien