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Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)

Bundesrecht Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (BGBl. Nr. 527/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 152/1990) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Ägypten 9. Oktober 1992

Australien 21. Juni 1991

Barbados 19. Februar 1990

Brasilien 5. Mai 1992

Brunei 14. Oktober 1991

Chile 24. April 1991

Deutschland 14. Februar 1991

Dschibuti 8. April 1991

Jemen 17. April 1990

Kanada 20. November 1990

Lettland 24. Dezember 1991

Madagaskar 8. Mai 1992

Malawi 7. Oktober 1991

Malediven 3. September 1991

Paraguay 30. November 1990

Polen 23. Oktober 1991

Portugal 27. Mai 1992

Rumänien 21. Juni 1990

Simbabwe 19. Oktober 1992

Tschechoslowakei 14. Februar 1990

Uganda 13. März 1991

Ukraine 25. Jänner 1990

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an diese Protokolle gebunden zu erachten

Bosnien-Herezgowina am 31. Dezember 1992

Kasachstan am 5. Mai 1992 mit Wirksamkeit vom 21. Dezember 1991

Kirgistan am 18. September 1992 mit Wirksamkeit vom 21. Dezember 1991

Kroatien am 11. Mai 1992

Rußland am 7. Juli 1992

Slowenien am 26. März 1992

Turkmenistan am 10. April 1992 mit Wirksamkeit vom 26. Dezember 1991

Erklärungen gemäß Art. 90 des Protokolls I haben abgegeben

Australien 23. September 1992

Bolivien 10. August 1992

Bosnien-Herzegowina 31. Dezember 1992

Chile 24. April 1991

Deutschland 14. Februar 1991

Kanada 20. November 1990

Katar 24. September 1991

Kroatien 11. Mai 1992

Polen 2. Oktober 1992

Seychellen 22. Mai 1992

Slowenien 26. März 1992

Togo 21. November 1991

Ukraine 25. Jänner 1990

Ungarn 23. September 1991

Uruguay 17. Juli 1990

Vereinigte Arabische Emirate 6. März 1992

Überdies haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

AUSTRALIEN

ERKLÄRUNGEN ZU PROTOKOLL I

Bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zum Protokoll I gibt Australien hiemit Interpretative Erklärungen zu den Artikeln 5, 44 und 51 bis einschließlich 58 des genannten Protokolls ab.

Im Hinblick auf Artikel 5 ist Australien hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit Schutzmächte irgendwelche Aufgaben innerhalb der Kampfzone wahrzunehmen haben (wie dies aus Bestimmungen in den Teilen II und IV des Protokolls hervorgehen könnte) der Auffassung, daß die Rolle der Schutzmacht ähnlicher Art sein soll, wie jene, die in der Ersten und Zweiten Konvention und Teil II der Vierten Konvention festgelegt ist, die hauptsächlich für das Schlachtfeld und dessen unmittelbare Umgebung gelten.

Im Hinblick auf Artikel 44 ist Australien der Auffassung, daß die im zweiten Satz von Absatz 3 beschriebene Situation nur im besetzten Gebiet oder bei in Artikel 1 Absatz 4 genannten bewaffneten Konflikten auftreten kann. Australien legt den Ausdruck „Aufmarsch” in Absatz 3 lit. b dieses Artikels dahingehend aus, daß er jede Bewegung zu einem Ort, von dem aus ein Angriff erfolgen soll, bedeutet. Es legt den Ausdruck „für den Gegner sichtbar” im selben Absatz so aus, daß sichtbar mit Hilfe von Ferngläsern oder durch Infrarotgeräte oder Bildverstärker mit einschließt.

Im Hinblick auf die Artikel 51 bis einschließlich 58 ist Australien der Auffassung, daß militärische und sonstige für die Planung, Entscheidung oder Durchführung von Angriffen verantwortliche Kommandanten ihre Entscheidungen zwangsläufig auf der Grundlage ihrer Beurteilung der ihnen aus sämtlichen Quellen zur maßgeblichen Zeit vorliegenden Informationen zu treffen haben.

Im Hinblick auf Artikel 51 Absatz 5 lit. b und Artikel 57 Absatz 2 lit. a (iii) ist Australien der Auffassung, daß Verweise auf den „militärischen Vorteil” so zu verstehen sind, daß der durch den militärischen Angriff in seiner Gesamtheit und nicht nur durch vereinzelte oder besondere Teile dieses Angriffs erwartete Vorteil gemeint ist und daß der Ausdruck „militärischer Vorteil” eine Vielzahl von Erwägungen, einschließlich der Sicherung der angreifenden Streitkräfte, umfaßt. Australien ist weiters der Auffassung, daß der Ausdruck „erwarteter konkreter und unmittelbarer militärischer Vorteil”, wie er in den Artikeln 51 und 57 verwendet wird, eine Erwartung im guten Glauben meint, daß der Angriff einen maßgeblichen und verhältnismäßigen Beitrag zum Ziel des betreffenden militärischen Angriffs leisten wird.

Nach Auffassung Australiens zielt der erste Satz von Absatz 2 des Artikels 52 nicht darauf ab oder befaßt sich nicht mit der Frage von Schäden als Folgeerscheinung oder Nebenwirkung eines direkt gegen ein militärisches Ziel gerichteten Angriffs.

Am 23. September 1992 hat Australien ferner erklärt

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß Australien eine Hohe Vertragspartei des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) ist, das am 8. Juni 1977 in Genf angenommen worden ist; und IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß Australien gemäß Artikel 90 Absatz 2 lit. a erklären kann, daß es die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission anerkennt

ERKLÄRT DIE REGIERUNG AUSTRALIENS für und im Namen Australiens nach Prüfung der Anwendung des besagten Artikels, daß sie gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Kommission zur Untersuchung der Behauptungen einer solchen anderen Partei, wie in diesem Artikel vorgesehen, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft anerkennt.

DEUTSCHLAND

KANADA

PROTOKOLL I

Artikel 11 - Schutz von Personen

(Medizinische Verfahren)

Hinsichtlich der kanadischen Staatsangehörigen oder sonstigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kanada haben, welche aufgrund einer in Artikel 1 genannten Situation interniert oder in Haft gehalten sein können oder denen anderweitig die Freiheit entzogen ist, betrachtet sich die kanadische Regierung nicht durch das in Artikel 11 Absatz 2 lit. c enthaltene Verbot gebunden, sofern die Entfernung von Gewebe oder Organen für Übertragungen mit den kanadischen Gesetzen im Einklang steht und auf die Bevölkerung im allgemeinen Anwendung findet und die Operation gemäß dem ärztlichen Berufsethos und den in Kanada üblichen medizinischen Normen und Praktiken durchgeführt wird.

Artikel 39 - Nationalitätszeichen

(Uniformen des Feindes)

Die kanadische Regierung betrachtet sich durch die in Artikel 39 Absatz 2 enthaltenen Verbote betreffend die Verwendung militärischer Kennzeichen, Abzeichen oder Uniformen gegnerischer Parteien zu dem Zweck, Kriegshandlungen zu schützen oder zu behindern, als nicht gebunden.

INTERPRETATIVE ERKLÄRUNGEN

(Konventionelle Waffen)

Nach Auffassung der kanadischen Regierung sind die durch das Protokoll I eingeführten Regeln so abgefaßt, daß sie ausschließlich auf konventionelle Waffen Anwendung finden. Insbesondere haben die so eingeführten Regeln keine Auswirkung auf den Einsatz von Kernwaffen, die sie weder regeln noch verbieten.

Artikel 38 - Anerkannte Kennzeichen

(Schutzkennzeichen)

Nach Auffassung der kanadischen Regierung im Hinblick auf Artikel 38 müßte, wenn der Heeressanitätsdienst einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei ein anderes als die in Artikel 38 der ersten Genfer Konvention vom 12. August 1949 genannten Kennzeichen verwendet, dieses andere Kennzeichen, sobald es übermittelt worden ist, von der gegnerischen Seite als Schutzzeichen in dem Konflikt, analog zu den in der Genfer Konvention von 1949 und den Zusatzprotokollen von 1977 vorgesehenen Bedingungen betreffend die Verwendung der in Artikel 38 der ersten Genfer Konvention und des Protokolls I genannten Kennzeichen, geschont werden.

Artikel 41, 56, 57, 58, 78 und 86

(Bedeutung von zweckdienlich, praktisch oder praktisch

möglich)

Nach Auffassung der kanadischen Regierung im Hinblick auf Artikel 41, 56, 57, 58, 78 und 86, bedeuten die Worte „zweckdienlich”, „praktisch” oder „praktisch möglich”, was angesichts der vorherrschenden Umstände, einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen, durchführbar oder praktisch möglich ist.

Artikel 44 - Kombattanten und Kriegsgefangene

(Kombattantenstatus)

Nach Auffassung der kanadischen Regierung

Teil IV, Abschnitt I - ALLGEMEINER

SCHUTZ VOR DEN AUSWIRKUNGEN VON FEINDSELIGKEITEN

(Entscheidungsnorm)

Nach Auffassung der kanadischen Regierung im Hinblick auf die Artikel 48, 51 bis 60 einschließlich 62 und 67, müssen die militärischen und sonstigen mit der Planung, Entscheidung oder Durchführung von Angriffen beauftragten Kommandanten ihre Entscheidungen auf der Grundlage ihrer Beurteilung der ihnen aus sämtlichen Quellen zum gegebenen Zeitpunkt vorliegenden Informationen treffen, wobei diese Entscheidungen nicht aufgrund von Informationen beurteilt werden können, die ihnen erst später zugegangen sind.

Artikel 52 - Allgemeiner Schutz ziviler Objekte

(Militärische Ziele)

Nach Auffassung der kanadischen Regierung zu Artikel 52

Artikel 53 - Schutz von Kulturgütern und Kultstätten

(Kulturobjekte)

Artikel 51 Absatz 5 lit. b, 52 Absatz 2

und 57 Abs. 2 lit. a (iii)

(Militärischer Vorteil)

Nach Auffassung der kanadischen Regierung zu Artikel 51 Absatz 5 lit. b, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 57 Absatz 2 lit. a (iii) bezeichnet der erwartete militärische Vorteil eines Angriffs den aus dem gesamten Angriff und nicht von einzelnen oder besonderen Teilen des Angriffs erwarteten Vorteil.

Artikel 62 - Allgemeiner Schutz

(Schutz des Personals der Zivilverteidigung)

Nach Auffassung der kanadischen Regierung hält nichts in Artikel 62 Kanada davon ab, Personal heranzuziehen, das dem Zivilschutz zugeteilt ist, oder freiwillige Arbeiter des Zivilschutzes in Kanada, im Einklang mit den im Landesplan festgelegten Prioritäten und unabhängig von der militärischen Situation.

Artikel 96 - Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten

dieses Protokolls, Absatz 3

(Erklärung durch eine nationale Befreiungsbewegung)

Nach Auffassung der kanadischen Regierung begründet eine einseitige Erklärung an sich nicht den Rechtsanspruch der Person oder der Personen, welche diese abgeben, und die Staaten haben das Recht zu bestimmen, ob die Verfasser dieser Erklärung tatsächlich ein Organ im Sinne von Artikel 96 darstellen. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, ob dieses Organ als solches durch eine zuständige regionale zwischenstaatliche Stelle anerkannt worden ist oder nicht.

PROTOKOLL II

Nach Auffassung der kanadischen Regierung sind die im Zusatzprotokoll II verwendeten nicht definierten Ausdrücke, die aber im Zusatzprotokoll I definiert wurden, in dem Sinne zu verstehen, der ihnen im Zusatzprotokoll I gegeben wurde.

Die von der kanadischen Regierung vorgebrachten Auslegungen zum Zusatzprotokoll I finden gegebenenfalls auf vergleichbare Ausdrücke und Bestimmungen im Zusatzprotokoll II Anwendung.

Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge hat Namibia eine Kontinuitätserklärung zu den vier Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges abgegeben *1), nicht jedoch zu Protokoll I und II.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 631/1992

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