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10001247 AT

VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, gesetzwidrig war

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, gesetzwidrig war

VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, gesetzwidrig war

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, gesetzwidrig war

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. V 50-54/93-10, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 9. Dezember 1993, ausgesprochen, daß die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Februar 1992, LGBl. Nr. 7001/5-0, über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, gesetzwidrig war.

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