UNO - Symposium über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen
Gesetzestext (2 Artikel)
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Kurztitel
UNO - Symposium über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1993
Inkrafttretensdatum
11.09.1993
Langtitel
Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend die Bereitstellung von Einrichtungen für das Symposium über regionale Schritte zu Vertrauens- und Sicherheitsbildenden Maßnahmen
StF: BGBl. Nr. 628/1993
(Übersetzung)
VEREINTE NATIONEN
New York
29. April 1993
Herr Botschafter,
Ich habe die Ehre, mich auf das freundliche Angebot der österreichischen Regierung zu beziehen, mit den Vereinten Nationen bei der Abhaltung eines Symposiums über regionale Schritte zu Vertrauens- und Sicherheitsbildenden Maßnahmen zusammenzuarbeiten, das von der Abrüstungsabteilung der Vereinten Nationen vom 2. - 4. Juni 1993 in Graz, Österreich, organisiert wird. Mit der vorliegenden Note ersuche ich um die Zustimmung Ihrer Regierung zu den folgenden Maßnahmen
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 *) sind die Bestimmungen des UNIDO-Amtssitzabkommens vom 13. April 1967 *) mutatis mutandis auf das Symposium der Vereinten Nationen über regionale Schritte zu Vertrauens- und Sicherheitsbildenden Maßnahmen anzuwenden.
Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Anzahl der Teilnehmer 40 nicht übersteigen soll. Die Abrüstungsabteilung wird im Einvernehmen mit Ihrer Regierung Maßnahmen treffen, um kompetente internationale Experten im Bereich von vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen aus verschiedenen Erdteilen einzuladen. Angestellte der Abrüstungsabteilung der Vereinten Nationen werden ebenfalls teilnehmen.
Die Kosten des Symposiums werden durch die etwa eine Million Schilling abgedeckt, die von Ihrer Regierung für die Zwecke des Symposiums zur Verfügung gestellt werden. Allfällige zusätzliche Kosten werden aus Mitteln der Abrüstungsabteilung abgedeckt.
Ich möchte vorschlagen, daß die folgenden Bedingungen, die in der Vergangenheit von den Vereinten Nationen bei ähnlichen Anlässen (einschließlich einem früheren Seminar über dieses Thema in Wien vom 25. - 27. Februar 1991) angewendet wurden, auch für dieses Symposium gelten.
Ich schlage weiters vor, daß nach Eintreffen Ihrer bestätigenden Antwortnote dieser Notenwechsel ein Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung betreffend die Bereitstellung von Einrichtungen durch Ihre Regierung für das Symposium über regionale Schritte zu Vertrauens- und Sicherheitsbildenden Maßnahmen, das von den Vereinten Nationen in Österreich organisiert wird, darstellt, und außerdem, daß dieses Abkommen für die Dauer des Symposiums und für jene zusätzliche Zeit gültig bleibt, die für die vollständige Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.
Leiter
Büro für Abrüstungsfragen
S. E. Herrn
Peter Hohenfellner
ao. und bev. Botschafter
Ständiger Vertreter bei
den Vereinten Nationen
(Übersetzung)
STÄNDIGE VERTRETUNG ÖSTERREICHS
BEI DEN VEREINTEN NATIONEN
Zl. 300.501/33-A/93
New York, 9. Juli 1993
Herr Direktor!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 29. April 1993 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat
„Ich habe ...
(es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche)
.. ist.“
Ich beehre mich, zu bestätigen, daß Ihre Note und meine Antwortnote ein Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen darstellen, das mit dem Datum dieser Antwort in Kraft tritt und für die Dauer des Seminars und für jene zusätzliche Zeit gültig bleibt, die für die vollständige Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.
Genehmigen Sie, Herr Direktor, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
Botschafter
Ständiger Vertreter Österreichs bei den Vereinten Nationen
Herrn Prvoslav Davinic
Leiter
Büro für Abrüstungsfragen
Vereinte Nationen
________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1981 in der Fassung BGBl. Nr. 418/1986.
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 419/1986.
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957.