Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen
Inhaltsübersicht (55)
Gesetzestext (55 Artikel)
Ägypten, Albanien, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Heiliger Stuhl, Honduras, Indonesien, Israel, Italien, Jamaika, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kap Verde, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Lettland, Libanon, Litauen, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Malta, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, San Marino, Sao Tomé und Principe, Schweden, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Sudan, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Vietnam, Zaire, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Die Republik Österreich hat beschlossen, ihre Vorbehalte zu den Artikeln 13, 15 und 17, sowie ihre Erklärungen zu Art. 38 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gemäß Artikel 51 Absatz 3 des Übereinkommens zurückzuziehen.
Die Argentinische Republik meldet einen Vorbehalt zu Art. 21 lit. b, c, d und e des Übereinkommens über die Rechte des Kindes an und erklärt, daß diese Bestimmungen im Bereich ihrer Rechtsprechung keine Anwendung finden werden, da ihrer Ansicht nach vor einer solchen Anwendung ein strikter Mechanismus für den gesetzlichen Schutz von Kindern bei internationalen Adoptionen zur Verhinderung des Handels mit und des Verkaufs von Kindern gewährleistet sein muß.
Betreffend Art. 1 des Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik, daß dieser Artikel dahingehend zu interpretieren ist, daß als Kind jeder Mensch vom Moment der Zeugung bis zu seinem 18. Lebensjahr gilt.
Betreffend lit. f in Art. 24 ist die Argentinische Republik der Ansicht, daß für Fragen der Familienplanung ausschließlich die Eltern in Übereinstimmung mit ethischen und sittlichen Grundsätzen zuständig sind, und geht davon aus, daß es Aufgabe des Staates ist, gemäß den Bestimmungen dieses Artikels Maßnahmen zur Erstellung von Richtlinien für die Elternberatung und die Erziehung zur verantwortungsvollen Elternschaft zu treffen.
Bezüglich Art. 38 des Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik, daß sie es begrüßt hätte, wenn in das Übereinkommen ein kategorisches Verbot des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten aufgenommen worden wäre. Ein solches Verbot existiert nach ihrem nationalen Recht, das sie gemäß Art. 41 des Übereinkommens diesbezüglich auch weiterhin anwenden wird.
Australien akzeptiert die allgemeinen Grundsätze des Art. 37. Jedoch wird in bezug auf Satz 2 in lit. c die Verpflichtung zur Trennung von Kindern und Erwachsenen in Strafvollzugsanstalten nur insoweit akzeptiert, als ein solcher Freiheitsentzug seitens der zuständigen Behörden als durchführbar erachtet wird und mit der Verpflichtung übereinstimmt, mit Rücksicht auf die geographische und demographische Situation des Landes den Kindern die Möglichkeit zu geben, mit ihren Familien in Kontakt zu bleiben. Daher ratifiziert Australien das Übereinkommen mit der Einschränkung, daß es nicht in der Lage ist, die in Art. 37 lit. c auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung des Commonwealth der Bahamas behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 2 dieses Übereinkommens insofern nicht anzuwenden, als diese Bestimmungen die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an ein Kind unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verfassung des Commonwealth der Bahamas betreffen.
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch meldet hiermit ihre Vorbehalte zu Art. 14 Abs. 1 an.
Desgleichen würde auch Art. 21 nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Gebräuche in Bangladesch zur Anwendung kommen.
1. Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 ist nach Auffassung der belgischen Regierung im Postulat der Nicht-Diskriminierung auf Grund der nationalen Herkunft nicht notwendigerweise eine Verpflichtung der Staaten impliziert, automatisch allen Ausländern die gleichen Rechte zu garantieren wie den eigenen Staatsangehörigen. Dieser Begriff sollte so verstanden werden, daß er zwar alle willkürlichen Vorgangsweisen ausschließt, nicht jedoch Behandlungsunterschiede auf Grund objektiver und sinnvoller Überlegungen gemäß den in demokratischen Gesellschaften üblichen Grundsätzen.
2. Art. 13 und 15 werden von der belgischen Regierung im Rahmen der Bestimmungen und Einschränkungen angewendet, die durch Art. 10 und 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 festgelegt oder gestattet werden.
3. Die belgische Regierung erklärt, daß sie Art. 14 Abs. 1 dahingehend interpretiert, daß in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Art. 18 des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 19. Dezember 1966 sowie mit Art. 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auch die Freiheit miteinschließt, seine eigene Religion oder Glaubenszugehörigkeit zu wählen.
4. In bezug auf Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v ist die belgische Regierung der Ansicht, daß die Formulierung „entsprechend dem Gesetz“ am Ende dieser Bestimmung so zu verstehen ist
Die Volksrepublik China wird die gemäß Art. 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verpflichtungen unter der Voraussetzung erfüllen, daß das Übereinkommen mit den Bestimmungen des Art. 25 der Verfassung der Volksrepublik China betreffend Familienplanung vereinbar ist und im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 2 des Gesetzes über minderjährige Kinder der Volksrepublik China steht.
Die Volksrepublik China hat am 19. Oktober 1999 erklärt, dass das Übereinkommen mit dem von China erklärten Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet werden wird.
Bis auf Widerruf hat das Übereinkommen für Grönland und die Faröer Inseln keine Gültigkeit. (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 748/1993)
Es ist nach dem dänischen Justizverwaltungsgesetz ein fundamentaler Grundsatz, daß jede Person, gegen die von einem Gericht der ersten Instanz strafrechtliche Maßnahmen verhängt werden, diese durch ein höheres Gericht überprüfen lassen kann. Es gibt jedoch einige Bestimmungen, die dieses Recht in bestimmten Fällen einschränken, wenn etwa von einem Geschworenengericht Schuldurteile ausgesprochen werden, die durch die juristisch geschulten Richter dieses Gerichts nicht aufgehoben wurden.
Die Regierung der Republik interpretiert Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v dahingehend, daß darin ein allgemeingültiges Prinzip festgelegt wird, zu dem beschränkte Ausnahmen gesetzlich vorgesehen werden können. Das gilt insbesondere für bestimmte nicht-rekursfähige, vor einem Polizeigericht verhandelte Straftaten sowie für kriminelle Straftaten. Dessen ungeachtet kann gegen die Entscheidungen der letztgerichtlichen Instanz beim Kassationsgerichtshof berufen werden, der die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung überprüft.
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß dieses Übereinkommen, insbesondere Art. 6, nicht dahingehend interpretiert werden kann, daß dadurch die Durchführung von Bestimmungen der französischen Gesetze über den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch behindert wird.
Die Regierung der Republik erklärt, daß im Lichte des Art. 2 der Verfassung der Französischen Republik der Art. 30, soweit er die Republik betrifft, keine Anwendung findet.
Gemäß Art. 51
Der Heilige Stuhl betrachtet dieses Übereinkommen als ein richtiges und lobenswertes Instrument zum Schutz der Rechte und Interessen der Kinder, die „jener wertvolle Schatz (sind), der jeder Generation zur Prüfung ihrer Weisheit und Menschlichkeit gegeben wird“ (Papst Johannes Paul II, am 26. April 1984).
Der Heilige Stuhl anerkennt, daß das Übereinkommen die gesetzliche Festschreibung von bereits früher von den Vereinten Nationen beschlossenen Prinzipien darstellt und daß es, sobald es als ein ratifiziertes Instrument in Kraft tritt, die Rechte des Kindes vor wie auch nach der Geburt schützt, wie dies auch ausdrücklich in der Erklärung der Rechte des Kindes (Resolution 1386 (XIV) der Generalversammlung vom 20. November 1959) und erneut im neunten Präambelabsatz des Übereinkommens bestätigt wurde. Der Heilige Stuhl vertraut darauf, daß der neunte Absatz der Präambel als Perspektive für die Interpretation des gesamten Übereinkommens (in Übereinstimmung mit Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969) dienen wird.
Indem er dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes beitritt, möchte der Heilige Stuhl erneut seiner beständigen Sorge um das Wohlergehen der Kinder und Familien Ausdruck verleihen. Im Hinblick auf seine singuläre Natur und Stellung liegt es nicht in der Absicht des Heiligen Stuhls, mit seinem Beitritt zu diesem Übereinkommen in irgendeiner Form von seiner besonderen religiösen und moralischen Aufgabe abzuweichen.
Die Regierung Indiens bekennt sich uneingeschränkt zu den Zielen und Absichten des Übereinkommens, in der Erkenntnis, daß gewisse Rechte des Kindes, insbesondere jene, die den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten zugeordnet werden, in den Entwicklungsländern nur schrittweise nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und im Rahmen internationaler Zusammenarbeit verwirklicht werden können; anerkennt die Notwendigkeit, Kinder vor jeglicher Art von Ausbeutung, einschließlich der wirtschaftlichen, zu schützen; stellt fest, daß aus mehreren Gründen Kinder unterschiedlichen Alters in Indien arbeiten; hat für die Beschäftigung in gefährlichen Berufszweigen sowie in gewissen anderen Bereichen Mindestalter vorgeschrieben; hat gesetzliche Bestimmungen über Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen geschaffen; ist sich bewußt, daß es zur Zeit nicht zweckmäßig ist, Mindestalter für jeden einzelnen Beschäftigungsbereich in Indien vorzuschreiben; und verpflichtet sich im Einklang mit ihren staatlichen Gesetzen und den maßgeblichen internationalen Übereinkommen, denen sie als Vertragsstaat angehört, Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung der Bestimmungen von Art. 32, insbesondere Absatz 2 lit. a, zu ergreifen.
Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 1 in bezug auf die Religionsfreiheit des Kindes, da das Erlauben, daß ein Kind seine Religion ändert, im Widerspruch zu den Bestimmungen der Islamischen Scharia steht.
Iran behält sich das Recht vor, jene Bestimmungen oder Artikel des Übereinkommens nicht anzuwenden, die mit dem islamischen Recht und der in Kraft stehenden innerstaatlichen Gesetzgebung nicht vereinbar sind.
Bei der Anwendung der Bestimmungen von Art. 37 Abs. (c) behält sich Japan das Recht vor, durch den zweiten Satz dieser Bestimmung nicht gebunden zu sein, demzufolge „jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen ist, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird“, da beim Freiheitsentzug von Personen nach dem geltenden innerstaatlichen Recht eine generelle Trennung von Personen unter und über zwanzig Jahren vorgesehen ist.
1. Die Regierung Japans erklärt, daß sie Art. 9 Abs. 1 so auslegt, daß dies nicht für jene Fälle gilt, in denen ein Kind von seinen Eltern auf Grund einer Abschiebung nach dem geltenden Einwanderungsgesetz getrennt wird.
2. Die Regierung Japans erklärt weiters, daß die Verpflichtung, Anträge zur Einreise in bzw. Ausreise aus einem Vertragsstaat zum Zwecke der Familienzusammenführung gemäß Art. 10 Abs. 1 „wohlwollend, human und beschleunigt“ zu behandeln, dahingehend ausgelegt wird, daß das Ergebnis eines solchen Antrags davon nicht betroffen ist.
Das Haschemitische Königreich Jordanien drückt seinen Vorbehalt gegenüber Art. 14, 20 und 21 des Übereinkommens aus und erklärt, daß es sich durch diese Artikel, die dem Kind das Recht auf freie Religionswahl geben und in denen die Frage der Adoption behandelt wird, nicht gebunden fühlt, da sie mit den Grundsätzen der großzügigen islamischen Scharia nicht vereinbar sind.
Die zuständigen Behörden (Pflegschaftsbehörden) der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sind gemäß Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ermächtigt, Entscheidungen zu treffen, durch die in Übereinstimmung mit der nationalen Rechtsprechung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Eltern das Recht auf Erziehung und Heranbildung ihrer Kinder ohne vorherigen rechtlichen Beschluß entzogen wird.
In der Absicht, eine vollständige Respektierung der Ziele und Intentionen von Art. 20 Abs. 3 und Art. 30 des Übereinkommens zu gewährleisten, behält sich die Regierung Kanadas das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 21 nur in dem Maß anzuwenden, als diese mit den unter den Ureinwohnern Kanadas gebräuchlichen Formen der Kinderbetreuung vereinbar sind.
Die Regierung Kanadas akzeptiert die allgemeinen Grundsätze des Art. 37 lit. c des Übereinkommens, behält sich jedoch das Recht vor, Kinder nicht getrennt von Erwachsenen beim Strafvollzug unterzubringen, wenn dies nicht zweckmäßig oder möglich ist.
Die Regierung Kanadas geht davon aus, daß sie bei Fragen betreffend die Ureinwohner Kanadas ihre Verpflichtungen gemäß Art. 4 des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art. 30 zu erfüllen hat. Besonders bei der Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen geeignet sind, die Rechte, die den Kindern von Ureinwohnern durch das Übereinkommen zuerkannt werden, zu verwirklichen, ist darauf zu achten, daß ihnen ihr Recht, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihre eigene Kultur zu pflegen, sich zu ihrer eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben, sowie ihre eigene Sprache zu verwenden, nicht vorenthalten wird.
Die Regierung von Kolumbien erklärt gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, daß im Sinne des Art. 38 Abs. 2 und 3 des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 angenommenen Übereinkommens über die Rechte des Kindes das in den genannten Absätzen angeführte Alter mit 18 Jahren festgelegt wird, da nach kolumbianischem Recht das Mindestalter für die Einberufung wehrpflichtiger Personen zum Militärdienst 18 Jahre beträgt.
Die Republik Korea erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 40 Abs. 2 lit. b Z v nicht gebunden.
Im Hinblick auf Art. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Kuba, daß in Kuba nach geltendem nationalem Recht die Volljährigkeit im Sinne einer vollständigen Ausübung der bürgerlichen Rechte nicht mit 18 Jahren erreicht wird.
Der Staat Kuwait deutet diesen Artikel dahingehend, daß darin das Recht eines in Kuwait geborenen Kindes, dessen Eltern nicht bekannt sind (elternlos), festgelegt wird, gemäß dem kuwaitischen Staatsbürgerschaftsrecht die kuwaitische Staatsbürgerschaft zu erhalten.
Da der Staat Kuwait die Bestimmungen der Islamischen Scharia als seine wichtigste Rechtsquelle betrachtet, verbietet er strikt die Aufgabe der islamischen Religion und lehnt daher die Adoption ab.
1. Die Regierung Luxemburgs ist der Ansicht, daß dem Wohl der Familien und Kinder am besten gedient ist, wenn die folgenden Bestimmungen von Art. 334-6 des Zivilgesetzbuches bestehen bleiben: Artikel 334-6. Wenn zum Zeitpunkt der Zeugung der Vater oder die Mutter mit einer anderen Person in einer ehelichen Verbindung stand, kann das leibliche Kind im elterlichen Heim nur mit der Zustimmung des Ehepartners oder der Ehepartnerin des betreffenden Elternteils aufgezogen werden.
2. Die Regierung Luxemburgs erklärt, daß auf Grund des vorliegenden Übereinkommens eine Änderung der rechtlichen Stellung der Kinder von Eltern, zwischen denen eine Eheschließung absolut verboten ist, nicht erforderlich ist, da diese Stellung gemäß Art. 3 des Übereinkommens betreffend das Wohl des Kindes gewährleistet wird.
3. Die Regierung Luxemburgs erklärt, daß Art. 6 des Übereinkommens kein Hindernis für die Durchführung der luxemburgischen Gesetzesbestimmungen über die Sexualerziehung, die Verhinderung der Engelmacherei und die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs darstellt.
4. Die Regierung Luxemburgs ist der Überzeugung, daß Art. 7 des Übereinkommens kein Hindernis für das Rechtsverfahren bei anonymen Geburten darstellt, welches gemäß Art. 3 des Übereinkommens als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird.
5. Die Regierung Luxemburgs erklärt, daß Art. 15 des Übereinkommens den luxemburgischen Gesetzesbestimmungen über die Rechtsfähigkeit nicht entgegensteht.
Nachdem die Islamische Scharia eine der wichtigsten Quellen der maledivischen Gesetzgebung ist und die Scharia Mittel und Wege zum Schutz und zur Fürsorge der Kinder enthält, jedoch eine Adoptionsordnung nicht einschließt, erklärt die Regierung der Republik Malediven hinsichtlich aller Klauseln und Bestimmungen, die sich in dem genannten Übereinkommen über die Rechte des Kindes auf die Adoption beziehen, einen Vorbehalt.
Die Regierung der Republik Malediven erklärt zu Art. 14 Abs. 1 des genannten Übereinkommens einen Vorbehalt, da die Verfassung und die Gesetze der Republik Malediven festlegen, daß alle Malediver Moslems sein sollten.
Die Regierung der Republik Mali erklärt, daß es in Anbetracht der Bestimmungen des Familiengesetzes von Mali keinen Grund für die Anwendung des Art. 16 des Übereinkommens gibt.
Das Fürstentum Monaco erklärt, daß dieses Übereinkommen, insbesondere Art. 7, die in der monegassischen Gesetzgebung enthaltenen Regelungen in bezug auf Staatsangehörigkeit nicht berührt.
Dieses Übereinkommen läßt das Recht der Regierung von Neuseeland unberührt, auch weiterhin nach eigenem Ermessen in ihrer Gesetzgebung und Praxis zwischen Personen nach der Art ihrer Befugnis, sich in Neuseeland aufzuhalten, zu unterscheiden, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, in bezug auf deren Anspruch auf die in dem Übereinkommen beschriebenen Leistungen und sonstigen Schutzbestimmungen.
Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, das Übereinkommen dementsprechend auszulegen und anzuwenden. Die Regierung von Neuseeland vertritt die Auffassung, daß die in Art. 32 Abs. 1 festgelegten Rechte des Kindes durch die bestehende Rechtsordnung angemessen geschützt werden. Sie behält sich daher das Recht vor, keine weiteren Rechtsvorschriften zu erlassen oder zusätzliche Maßnahmen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 zu treffen.
Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, Art. 37 lit. c nicht anzuwenden, wenn die gemeinsame Unterbringung von Jugendlichen und Erwachsenen mangels geeigneter Einrichtungen unvermeidlich ist; sie behält sich weiters das Recht vor, Art. 37 lit. c nicht anzuwenden, wenn die Entfernung eines bestimmten jugendlichen Straftäters aus einer Anstalt im Interesse anderer Jugendlicher erforderlich ist oder wenn angenommen wird, daß die gemeinsame Unterbringung für die betreffenden Personen von Vorteil ist.
Die Regierung von Neuseeland erklärt, daß diese Ratifikation erst nach einer entsprechenden, an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Mitteilung auf Tokelau ausgeweitet werden soll.
Bei unwiderruflichen Adoptionen, für die der Grundsatz der Anonymität gilt, sowie in Fällen von künstlicher Befruchtung, bei denen der Arzt, der den Eingriff vornimmt, zu gewährleisten hat, daß die Eheleute einerseits und der Spender andererseits keine Kenntnis voneinander erlangen, steht die Nichtweitergabe des Namens eines der natürlichen Elternteile oder der Namen beider an das Kind nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.
Die Bundesrepublik Somalia erachtet sich nicht an die Art. 14, 20, 21 des oben genannten Übereinkommens und sonstigen Bestimmungen des Übereinkommens die den allgemeinen Grundsätzen der Islamischen Scharia widersprechen gebunden.
Spanien legt die Bestimmung des Art. 21 Abs. d des Übereinkommens dahingehend aus, daß daraus keinesfalls die Möglichkeit abgeleitet werden kann, andere finanzielle Vorteile zu gestatten, als jene, die zur Deckung von unbedingt notwendigen Ausgaben im Zusammenhang mit der Adoption von Kindern aus anderen Ländern erforderlich sind.
Spanien möchte sich mit all jenen Staaten und humanitären Organisationen solidarisch erklären, die ihrer Mißbilligung der Bestimmungen des Art. 38 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens Ausdruck verliehen haben, und daher ebenfalls seine Ablehnung des darin festgesetzten Alterslimits ausdrücken und dazu feststellen, daß es dieses für unzureichend hält, da es die Einberufung von Kindern und ihre Teilnahme an bewaffneten Konflikten ab einem Alter von 15 Jahren gestattet.
Die Syrisch Arabische Republik hat Vorbehalte gegen Bestimmungen des Übereinkommens, die nicht im Einklang mit den syrischen Gesetzen und den Grundsätzen der islamischen Scharia stehen, insbesondere die Bestimmung in Art. 14 hinsichtlich des Rechtes des Kindes auf freie Religionswahl und Art. 2 und 21 betreffend Adoption. (Anm.: Vorbehalte zu Art. 20 und 21 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 91/2013)
Bei unwiderruflichen Adoptionen, für die der Grundsatz der Anonymität gilt, sowie in Fällen von künstlicher Befruchtung, bei denen der Arzt, der den Eingriff vornimmt, zu gewährleisten hat, daß die Eheleute einerseits und der Spender andererseits keine Kenntnis voneinander erlangen, steht die Nichtweitergabe des Namens eines der natürlichen Elternteile oder der Namen beider an das Kind nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.
Die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik interpretiert die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens wie folgt
Bei unwiderruflichen Adoptionen, für die der Grundsatz der Anonymität gilt, sowie in Fällen von künstlicher Befruchtung, bei denen der Arzt, der den Eingriff vornimmt, zu gewährleisten hat, daß die Eheleute einerseits und der Spender andererseits keine Kenntnis voneinander erlangen, steht die Nicht-Weitergabe des Namens oder der Namen eines oder beider natürlicher Elternteile an das Kind nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.
(Anm.: Z 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)
2. Die Regierung der Republik Tunesien betrachtet die Bestimmungen des Art. 40, Abs. 2 lit. b Z v als Ausdruck eines allgemeinen Prinzips, zu dem im Rahmen der nationalen Gesetzgebung Ausnahmen zulässig sind, wie etwa bei bestimmten Straftaten, über die in letzter Instanz durch die Kantonal- oder Strafgerichte geurteilt wird, ohne daß dadurch das Recht auf Berufung beim Kassationsgerichtshof präjudiziert wird, dessen Aufgabe es ist, die Durchführung der Gesetze zu gewährleisten.
(Anm.: Z 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)
(Anm.: Z 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 71/2011)
2. Die Regierung der Republik Tunesien erklärt, daß ihre Bereitschaft zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nur im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel möglich ist.
3. Die Regierung der Republik Tunesien erklärt, daß sie die Präambel und die Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere Art. 6, nicht so auslegen wird, daß dadurch die Anwendung der tunesischen Gesetze bezüglich des freiwilligen Abbruchs einer Schwangerschaft behindert wird.
Die Regierung der Republik Östlich des Uruguay stellt unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Art. 38 Abs. 2 und 3 fest, daß es nach uruguayanischem Recht wünschenswert gewesen wäre, wenn die untere Altersgrenze für eine direkte Teilnahme an Feindseligkeiten im Falle eines bewaffneten Konfliktes, anstatt wie in dem Übereinkommen mit 15 Jahren, mit 18 Jahren festgesetzt worden wäre.
Weiters erklärt die Regierung von Uruguay, daß sie es in Ausübung ihrer Souveränität Personen, die unter ihrer Rechtsprechung stehen und das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, nicht gestatten wird, direkt an Feindseligkeiten teilzunehmen, und daß sie unter keinen Umständen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, zum Militärdienst einziehen wird.
Die Regierung von Venezuela legt diese Bestimmung dahingehend aus, daß damit die internationale Adoption und keinesfalls die Unterbringung in einer Pflegefamilie im Ausland gemeint ist. Die Regierung vertritt auch die Auffassung, daß diese Bestimmung nicht so ausgelegt werden kann, daß sie der Verpflichtung des Staates, für einen angemessenen Schutz des Kindes zu sorgen, entgegensteht.
Die Regierung von Venezuela vertritt die Ansicht, daß weder aus der Adoption noch aus der Unterbringung von Kindern für die beteiligten Personen unter irgendwelchen Umständen finanzielle Vorteile entstehen dürfen.
Die Regierung von Venezuela vertritt die Ansicht, daß dieser Artikel als einer jener Fälle interpretiert werden muß, auf die der Art. 2 des Übereinkommens anzuwenden ist.
Darüber hinaus behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs das Recht vor, das Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt auch auf andere Gebiete auszuweiten, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreichs verantwortlich ist.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 7. September 1994 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf nachstehende Gebiete ausgedehnt
Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Caymaninseln, Falklandinseln, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln.
Die Ausdehnung unterliegt folgenden Vorbehalten und Erklärungen
Das Vereinigte Königreich bezieht sich auf die anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen a), b) und c) *) und erklärt ähnliche Vorbehalte bzw. Erklärungen in bezug auf jedes seiner abhängigen Gebiete.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 32 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 97/2006)
Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt entsprechende Anhaltungseinrichtungen fehlen, oder wenn die gemeinsame Unterbringung von Erwachsenen und Kindern für beide Seiten als nützlich erachtet wird, behält sich das Vereinigte Königreich in bezug auf jedes seiner abhängigen Gebieten das Recht vor, Art. 37 lit. c insofern nicht anzuwenden, als nach dieser Bestimmung Kinder im Strafvollzug von Erwachsenen getrennt untergebracht werden müssen.
Das Vereinigte Königreich wird in bezug auf Hongkong und den Cayman-Inseln versuchen, das Übereinkommen in vollem Umfang auch auf solche Kinder anzuwenden, die Asyl in diesen Gebieten suchen, soweit nicht die Umstände und vorhandenen Mittel deren volle Umsetzung undurchführbar machen. Insbesondere behält sich das Vereinigte Königreich in bezug auf Art. 22 das Recht vor,die rechtlichen Bestimmungen dieser Gebiete, die die Anhaltung, die Festlegung des Status sowie Einreise, Aufenthalt und Ausreise von den Flüchtlingsstatus begehrenden Kindern aus diesen Gebieten regeln, weiterhin anzuwenden.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht der Ausweitung dieses Übereinkommens zu einem späteren Zeitpunkt auf andere Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlch ist, vor.
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 29. April 2014 den territorialen Geltungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens auf Jersey ausgedehnt.
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 4. November 2020 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Guernsey und Alderney ausgedehnt.
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
(1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und, soweit möglich, das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen auf Grund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, daß das Kind sonst staatenlos wäre.
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, daß die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
(4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat (15) eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung (16) oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.
(1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.
(2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.
(1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.
(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und freiheiten anderer erforderlich sind.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.
(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, daß das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgestellten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und einrichtungen zu nutzen.
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
(1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.
(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
(3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten
(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
(2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, daß dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.
(3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, daß sichergestellt ist, daß Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.
(4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitationserziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, daß keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksam und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
(2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
(2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluß solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, und sicherzustellen, daß die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, daß die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muß,
(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.
In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß Kinder
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.
Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Die Vertragsstaaten stellen sicher,
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
(3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das 15., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen.
(4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder geschützt und betreut werden.
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Mißhandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte insbesondere sicher,
(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlaß von Gesetzen sowie die Schaffung von Verfahren, Behörden und Einrichtungen zu fördern, die besonders für Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt werden, gelten oder zuständig sind: insbesondere
(4) Um sicherzustellen, daß Kinder in einer Weise behandelt werden, die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der Straftat entspricht, auf eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie, Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.
Dieses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen.
(1) Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuß für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Ausschuß besteht aus achtzehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfaßten Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen vorschlagen.
(4) Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, an und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
(5) Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, die beschlußfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als in den Ausschuß gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
(6) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder 1äuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt.
(7) Wenn ein Ausschußmitglied stirbt oder zurücktritt oder erklärt, daß es aus anderen Gründen die Aufgaben des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen unter seinen Staatsangehörigen ausgewählten Sachverständigen.
(8) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
(10) Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen vom Ausschuß bestimmten geeigneten Ort statt. Der Ausschuß tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die Dauer der Ausschußtagungen wird auf einer Tagung der Vertragsstaaten mit Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn nötig geändert.
(11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt.
(12) Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung zu beschließenden Bedingungen.
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuß über den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und zwar
(2) In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschuß ein umfassendes Bild von der Durchführung des Übereinkommens in dem betreffenden Land vermitteln.
(3) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuß einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten die früher mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen.
(4) Der Ausschuß kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Übereinkommens ersuchen.
(5) Der Ausschuß legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen über den Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.
(6) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.
Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfaßten Gebiet zu fördern,
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommens ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
(3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.
(2) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu New York, am 26. Jänner 1990.