Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 778 (1992)
Gesetzestext (2 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende Resolution verabschiedet
(Übersetzung)
DER SICHERHEITSRAT,
UNTER HINWEIS auf seine früheren einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 706 (1991) und 712 (1991),
KENNTNIS NEHMEND von dem vom 15. Juli 1992 datierten Schreiben des Generalsekretärs an den Präsidenten des Sicherheitsrats über Iraks Einhaltung der Verpflichtungen, die ihm die Resolution 687 (1991) und danach verabschiedete Resolutionen auferlegen,
UNTER VERURTEILUNG dessen, daß Irak nach wie vor seinen Verpflichtungen aus den einschlägigen Resolutionen nicht nachkommt,
IN BEKRÄFTIGUNG seiner Besorgnis über die Ernährungs- und Gesundheitssituation der irakischen Zivilbevölkerung und die Gefahr einer weiteren Verschlechterung dieser Situation, und in dieser Hinsicht HINWEISEND auf die Resolutionen 706 (1991) und 712 (1991), die einen Mechanismus für die Gewährung humanitärer Soforthilfe an die irakische Bevölkerung bieten, sowie die Resolution 688 (1991), die eine Grundlage für die humanitären Soforthilfebemühungen in Irak darstellt,
IM HINBLICK auf die Tatsache, daß der in den Resolutionen 706 (1991) und 712 (1991) genannte Zeitraum von sechs Monaten am 18. März 1992 abgelaufen ist,
UNTER MISSBILLIGUNG der Weigerung Iraks, bei der Durchführung der Resolutionen 706 (1991) und 712 (1991) mitzuarbeiten, was zu einer Gefährdung seiner eigenen Zivilbevölkerung führt und eine Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats darstellt,
DARAN ERINNERND, daß das gemäß den Resolutionen 706 (1991) und 712 (1991) eingerichtete Treuhandkonto aus vom Generalsekretär verwalteten irakischen Mitteln gebildet wird, die zu verwenden sind für Zahlungen an den Entschädigungsfonds, zur Bestreitung der gesamten Kosten in Zusammenhang mit der Durchführung der Aufgaben nach Abschnitt C der Resolution 687 (1991), der gesamten Kosten, die den Vereinten Nationen bei der Erleichterung der Rückgabe aller von Irak beschlagnahmten kuwaitischen Vermögenswerte entstehen, und der Hälfte der Kosten der Grenzkommission, sowie für die den Vereinten Nationen entstehenden Kosten im Zuge der Durchführung der Resolution 706 (1991) und anderer erforderlicher humanitärer Aktivitäten in Irak,
DARAN ERINNERND, daß Irak, wie in Ziffer 16 der Resolution 687 (1991) festgehalten ist, unbeschadet seiner vor dem 2. August 1990 entstandenen Schulden und Verpflichtungen, die nach den üblichen Verfahren behandelt werden, für alle unmittelbaren Schäden haftet, die als Folge der Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak entstanden sind,
ERINNERND an seinen in Resolution 692 (1991) getroffenen Beschluß, daß die irakische Beitragspflicht gegenüber dem Entschädigungsfonds für bestimmtes irakisches Erdöl und Erdölprodukte gilt, die vor dem 2. April 1991 aus Irak ausgeführt wurden, sowie für das gesamte irakische Erdöl und alle irakischen Erdölprodukte, die nach dem 2. April 1991 aus Irak ausgeführt wurden,
TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,