Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff
(1) Der ständige Sitz des Internationalen Registeramts befindet sich im Sitzbereich. Die Organisation hat das Recht, im Einvernehmen mit der Republik Österreich einen Sitzbereich zu beziehen. Dessen Umschreibung sowie die Einzelheiten der Benützung werden in einem zwischen dieser und der Organisation abzuschließenden Zusatzabkommen geregelt.
(2) Der ständige Sitz des Internationalen Registeramts kann nur im Einvernehmen mit der Republik Österreich verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort gilt nicht als Verlegung des ständigen Sitzes, sofern nicht ein ausdrücklicher Beschluß der Organisation vorliegt. Auch eine zeitweilige Verlegung des Sitzes bedarf des Einvernehmens mit der Republik Österreich.
(3) Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Republik Österreich für von der Organisation einberufene Sitzungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Sitzbereich einbezogen.
(4) Die Organisation hat im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit das Recht, im Einvernehmen mit der Republik Österreich eine oder mehrere Funksende- und Funkempfangsanlagen sowie sonstige Fernmeldeeinrichtungen zu errichten und zu betreiben.
(5) Die Organisation kann Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorschriften, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder Einwirkungen auf Vermögen entstehen können, einvernehmlich mit der Republik Österreich festzulegen sind.
(6) Die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Sitzbereiches errichtet und betrieben werden. Die Republik Österreich wird über Ersuchen der Organisation, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Räumlichkeiten durch die Organisation für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in den Sitzbereich Vorsorge treffen.
(1) Der Sitzbereich ist unverletzlich, Organe der Republik Österreich dürfen diesen nur mit Zustimmung des Leiters des Internationalen Registeramts unter den von ihm festgelegten Bedingungen betreten. Bei Feuer oder einem anderen Unglück, das sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, wird diese Zustimmung vermutet.
(2) Schriftstücke österreichischer Behörden können im Sitzbereich des Internationalen Registeramts zugestellt werden.
(3) Die Organisation wird verhindern, daß der Sitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Republik Österreich an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.
(1) Die Organisation genießt in bezug auf das Internationale Registeramt Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle
(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 genießen das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung.
(3) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen.
Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle geeigneten Maßnahmen treffen, um den Sitzbereich des Internationalen Registeramts vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen.
(1) Die Republik Österreich wird alle geeigneten Maßnahmen treffen, daß für den Sitzbereich die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen zu angemessenen Bedingungen bereitgestellt werden.
(2) Der Leiter des Internationalen Registeramts wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Sitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wieder herzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die amtliche Tätigkeit nicht über Gebühr gestört wird.
Die Archive der Organisation sowie alle Dokumente und Datenträger, die ihr gehören oder sich in ihrem Besitz befinden, sind unverletzlich.
(1) Die Republik Österreich schützt den freien Verkehr der Organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit. Die amtlichen Mitteilungen, die an das Internationale Registeramt oder einen Bediensteten des Internationalen Registeramts im Sitzbereich gerichtet sind, sowie die vom Internationalen Registeramt abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden.
(2) Die Organisation kann sich im Verkehr mit dem Internationalen Registeramt aller geeigneter Mittel einschließlich Kuriere und verschlüsselter Nachrichten bedienen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.
(3) Die Republik Österreich anerkennt das Recht der Organisation, im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit innerhalb der Republik Österreich unbehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke, Datenträger, Datenübermittlung oder Rundfunk vorzunehmen. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Organisation Gesetze der Republik Österreich oder internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, einhalten wird.
(1) In bezug auf das Internationale Registeramt sind die Organisation, deren Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der Organisation in Bestand genommenen Eigentums.
(2) Indirekte Steuern, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der Organisation in bezug auf das Internationale Registeramt gekauft oder für sie erbracht wurden Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, werden der Organisation in dem Ausmaß rückvergütet, in dem österreichische Rechtsvorschriften dies für ausländische Vertretungsbehörden vorsehen.
(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Organisation beteiligt ist, und alle Urkunden über solche sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
(4) Gegenstände, die von der Organisation für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, sofern diese nicht lediglich ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
(5) Die Organisation ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit benötigt werden, von Zöllen und anderen Abgaben, sofern diese nicht lediglich ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen befreit.
(6) Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten Gegenstände dürfen von der Organisation in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht an andere Personen überlassen oder übertragen werden.
(7) Die Organisation ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit.
Die Organisation kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke ungehindert
(1) Die Organisation ist von jeder Leistungspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit.
(2) Die Bediensteten des Internationalen Registeramts sind von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung befreit, sofern sie dem System der sozialen Sicherheit der Organisation angehören.
(1) Die Republik Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Hoheitsgebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Sitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen
(2) Die von den in diesem Artikel angeführten Personen allenfalls benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
(3) Eine von einer in Absatz 1 angeführten Person im Rahmen ihrer amtlichen Eigenschaft für die Organisation ausgeübte Tätigkeit stellt keinen Grund dar, sie an der Einreise in das oder an der Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich zu hindern.
(4) Eine in Absatz 1 angeführte Person darf von der Republik Österreich nicht zum Verlassen des österreichischen Hoheitsgebietes verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Mißbrauches des Rechtes auf Aufenthalt, in welchem Fall das folgende Verfahren anzuwenden ist
(5) Die Republik Österreich ist berechtigt, einen ausreichenden Nachweis darüber zu verlangen, daß die Personen, welche die durch diesen Artikel eingeräumten Rechte beanspruchen, unter die in Absatz 1 angegebenen Kategorien fallen, oder die angemessene Anwendung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften zu fordern.
(6) Die zuständigen österreichischen Behörden und der Leiter des Internationalen Registeramts setzen sich über Antrag eines Teiles hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen, die angewandt werden sollen, um aus dem Ausland kommende Personen, die sich in den Sitzbereich zu begeben wünschen und die in Artikel 12 vorgesehenen Privilegien nicht genießen, die Einreise in die Republik Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel zu erleichtern.
(1) Bedienstete des Internationalen Registeramts genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Vorrechte und Immunitäten
(2) Bedienstete des Internationalen Registeramts, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
Neben den in Artikel 13 angeführten Vorrechten und Immunitäten werden dem Leiter des Internationalen Registeramts und seinem Stellvertreter, sofern diese nicht österreichische Staatsbürger oder in der Republik Österreich ständig ansässig sind, die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die Leitern diplomatischer Vertretungsbehörden oder Mitgliedern diplomatischer Vertretungsbehörden vergleichbaren Ranges eingeräumt werden.
(1) Sachverständige genießen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Organisation oder bei der Ausführung von Aufträgen für diese im Zusammenhang mit dem Internationalen Registeramt die nachstehenden Vorrechte und Immunitäten, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeiten notwendig sind, und zwar auch während der Reisen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit oder zur Durchführung ihres Auftrags ausgeführt werden
(2) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen in der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der Organisation empfangenen Bezüge und Entschädigungen während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.
(1) Das Internationale Registeramt wird der Republik Österreich die Aufnahme und Beendigung der Dienstverhältnisse der Bediensteten mitteilen.
(2) Die Republik Österreich wird den Bediensteten des Internationalen Registeramts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Personen sind, die in der Republik Österreich ständig ansässig sind, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
(3) Österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Internationalen Registeramt in der Republik Österreich ständig ansässig sind, kann die Organisation einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen.
Österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich ständig ansässig sind, stehen nur die im Artikel 11, Artikel 13 Absatz 1 lit. a, c und d und Artikel 15 Absatz 1 lit. a, b und e und Absatz 2 genannten Vorrechte und Immunitäten zu.
(1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind nicht dazu bestimmt, den Bediensteten des Internationalen Registeramts oder den Sachverständigen persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte amtliche Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, zu gewährleisten.
(2) Die Organisation hat die Pflicht, eine Immunität aufzuheben, würde sie nach ihrer Ansicht verhindern, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.
(1) Die Organisation trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von
(2) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Sitzbereiches oder des Verhältnisses zwischen der Republik Österreich und der Organisation, welche nicht im Verhandlungsweg oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesem ist einer von der Republik Österreich, einer von der Organisation und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Republik Österreich oder der Organisation vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die Verfahren, die für jede von ihnen erforderlich sind, um daran gebunden zu sein, durchgeführt wurden.
(2) Die Artikel 9, 11, 13 und 17 treten rückwirkend mit 1. März 1991 in Kraft.
Dieses Abkommen tritt außer Kraft
Geschehen zu Genf, am 11. Dezember 1991 in zwei Urschriften in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.