Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 748 (1992)
Gesetzestext (2 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende Resolution verabschiedet
(Übersetzung)
Der Sicherheitsrat,
in Bekräftigung seiner Resolution 731 (1992) vom 21. Januar 1992,
Kenntnis nehmend von den Berichten des Generalsekretärs, 1) 2)
zutiefst besorgt darüber, daß die libysche Regierung den Ersuchen
in seiner Resolution 731 (1992) vom 21. Januar 1992 noch immer nicht voll und wirksam entsprochen hat,
überzeugt, daß die Unterbindung von Handlungen des internationalen Terrorismus, so auch von Handlungen, an denen Staaten direkt oder indirekt beteiligt sind, für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit unabdingbar ist,
daran erinnernd, daß die Ratsmitglieder in der Erklärung, die am 31. Januar 1992 anläßlich der Sicherheitsratssitzung auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs herausgegeben wurde, 3) ihre tiefe Besorgnis über Handlungen des internationalen Terrorismus zum Ausdruck gebracht und betont haben, daß die internationale Gemeinschaft allen derartigen Handlungen wirkungsvoll entgegentreten müsse,
erneut erklärend, daß jeder Staat gemäß dem Grundsatz in Artikel 2 Absatz 4 der Satzung der Vereinten Nationen gehalten ist, davon Abstand zu nehmen, in einem anderen Staat terroristische Handlungen zu organisieren, anzustiften, zu unterstützen oder sich daran zu beteiligen beziehungsweise auf seinem Hoheitsgebiet organisierte Aktivitäten zu dulden, die auf die Begehung derartiger Handlungen gerichtet sind, wenn diese Handlungen mit der Androhung oder Anwendung von Gewalt verbunden sind,
in diesem Zusammenhang feststellend, daß die Tatsache, daß die libysche Regierung ihren Verzicht auf den Terrorismus nicht durch konkrete Maßnahmen unter Beweis gestellt hat und daß sie insbesondere den Ersuchen in Resolution 731 (1992) noch immer nicht voll und wirksam entsprochen hat, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,
entschlossen, den internationalen Terrorismus zu beseitigen,
unter Hinweis auf das Recht der Staaten nach Artikel 50 der Satzung, den Sicherheitsrat zu konsultieren, wenn sie sich auf Grund der Durchführung von Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme gestellt sehen,
tätig werdend nach Kapitel VII der Satzung,
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1) S/23574.
2) S/23672.
3) S/23500.