Naturpark Untersberg-Verordnung
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Salzburg
N1199914253U
Bundesrecht
Bundesrecht
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Kurztitel
VfGH-Aufhebung öffentliche Bekanntmachung Vieh- und Fleischkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1992
Inkrafttretensdatum
08.01.1992
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Aufhebung der Z 1.3. bis 1.7. von Öffentlichen Bekanntmachungen für den Import von US-Rindfleisch der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch den Verfassungsgerichtshof
StF: BGBl. Nr. 6/1992
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1991, V 78-85/91-12, V 88, 89/91-11, V 191-193/91-9, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 9. Dezember 1991, die Z 1.3. bis 1.7. der 1. 87. Öffentlichen Bekanntmachung für den Import von US-Rindfleisch (Zl. 37.222/06-III/B/7/1989) der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 10. August 1989, 87. Stück;
2. 156. Öffentlichen Bekanntmachung für den Import von US-Rindfleisch (Zl. 37.222/10-III/B/7/1989) der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 15. Dezember 1989, 156. Stück;
3. 41. Öffentlichen Bekanntmachung für den Import von US-Rindfleisch (Zl. 37.222/01-III/B/7/1990) in der Fassung der
45. Öffentlichen Bekanntmachung (Zl. 37.222/02-III/B/7/1990) der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 17. April 1990, 41. Stück, bzw. vom 24. April 1990, 45. Stück und 4. 99. Öffentlichen Bekanntmachung für den Import von US-Rindfleisch (Zl. 37.222/07-III/B/7/1990) der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 16. August 1990, 99. Stück,
als gesetzwidrig aufgehoben.
Grenzen des Naturparkes
§ 1
(1) Die in der Gemeinde Großgmain, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, am nordwestlichen Bergfuß des Untersberges gelegenen Landschaftsteile beim Latschenwirt mit Geländeteilen beiderseits des Zwingbaches bis zur Kernbrücke und bei Wolfschwang werden zum Naturpark erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturparkes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 10.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Großgmain während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Anordnungen über die Benützung
§ 2
(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten im Naturpark die Bestimmungen der Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl Nr 74.
(2) Im Bereich des Naturparkes ist verboten
(3) Von den Verboten gemäß Abs 2 ist ausgenommen
Kennzeichnung
§ 3
Die Kennzeichnung des Naturparkes erfolgt durch Tafeln, die neben dem Salzburger Landeswappen die Aufschrift "Naturpark Untersberg" tragen.
Verwaltungsübertretungen
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach § 58 NSchG 1993 bestraft.
In- und Außerkrafttreten
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 1983, LGBl Nr 24, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 95/1988 außer Kraft. Die einen Teil dieser Verordnung bildenden Lagepläne gelten als Pläne gemäß § 1.