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Naturpark Untersberg-Verordnung

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Landesrecht Naturpark Untersberg-Verordnung

Salzburg

N1199914253U

Bundesrecht VfGH-Aufhebung öffentliche Bekanntmachung Vieh- und Fleischkommission

Bundesrecht

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Kurztitel

VfGH-Aufhebung öffentliche Bekanntmachung Vieh- und Fleischkommission

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 6/1992

Inkrafttretensdatum

08.01.1992

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Aufhebung der Z 1.3. bis 1.7. von Öffentlichen Bekanntmachungen für den Import von US-Rindfleisch der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch den Verfassungsgerichtshof

StF: BGBl. Nr. 6/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Bundesrecht VfGH-Aufhebung öffentliche Bekanntmachung Vieh- und Fleischkommission

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1991, V 78-85/91-12, V 88, 89/91-11, V 191-193/91-9, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 9. Dezember 1991, die Z 1.3. bis 1.7. der 1. 87. Öffentlichen Bekanntmachung für den Import von US-Rindfleisch (Zl. 37.222/06-III/B/7/1989) der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 10. August 1989, 87. Stück;

2. 156. Öffentlichen Bekanntmachung für den Import von US-Rindfleisch (Zl. 37.222/10-III/B/7/1989) der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 15. Dezember 1989, 156. Stück;

3. 41. Öffentlichen Bekanntmachung für den Import von US-Rindfleisch (Zl. 37.222/01-III/B/7/1990) in der Fassung der

45. Öffentlichen Bekanntmachung (Zl. 37.222/02-III/B/7/1990) der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 17. April 1990, 41. Stück, bzw. vom 24. April 1990, 45. Stück und 4. 99. Öffentlichen Bekanntmachung für den Import von US-Rindfleisch (Zl. 37.222/07-III/B/7/1990) der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 16. August 1990, 99. Stück,

als gesetzwidrig aufgehoben.

Landesrecht Naturpark Untersberg-Verordnung

Grenzen des Naturparkes

§ 1

(1) Die in der Gemeinde Großgmain, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, am nordwestlichen Bergfuß des Untersberges gelegenen Landschaftsteile beim Latschenwirt mit Geländeteilen beiderseits des Zwingbaches bis zur Kernbrücke und bei Wolfschwang werden zum Naturpark erklärt.

(2) Die Grenzen des Naturparkes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 10.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Großgmain während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Naturpark Untersberg-Verordnung

Anordnungen über die Benützung

§ 2

(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten im Naturpark die Bestimmungen der Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl Nr 74.

(2) Im Bereich des Naturparkes ist verboten

(3) Von den Verboten gemäß Abs 2 ist ausgenommen

Landesrecht Naturpark Untersberg-Verordnung

Kennzeichnung

§ 3

Die Kennzeichnung des Naturparkes erfolgt durch Tafeln, die neben dem Salzburger Landeswappen die Aufschrift "Naturpark Untersberg" tragen.

Landesrecht Naturpark Untersberg-Verordnung

Verwaltungsübertretungen

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach § 58 NSchG 1993 bestraft.

Landesrecht Naturpark Untersberg-Verordnung

In- und Außerkrafttreten

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 1983, LGBl Nr 24, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 95/1988 außer Kraft. Die einen Teil dieser Verordnung bildenden Lagepläne gelten als Pläne gemäß § 1.

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