Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10001131 AT

Übernahme bestimmter Straßen als Landesstraßen (L 262, L 267)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Landesrecht Übernahme bestimmter Straßen als Landesstraßen (L 262, L 267)

Salzburg

N1199914168U

Landesrecht Übernahme bestimmter Straßen als Landesstraßen (L 262, L 267)

§ 1

Als Landesstraße II. Ordnung werden übernommen

Landesrecht Übernahme bestimmter Straßen als Landesstraßen (L 262, L 267)

§ 2

Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 bestimmten Leistungspflicht haben die Marktgemeinde Tamsweg und die Gemeinde Thomatal während eines Zeitraumes von fünf Jahren einen Betrag von 25 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je angefangenen Kilometer der unter § 1 Z 1 bzw Z 2 genannten Straßen an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.

Landesrecht Übernahme bestimmter Straßen als Landesstraßen (L 262, L 267)

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →