Gemeinde-Haushaltsstrukturgesetz
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Salzburg
N1199914145U
03.04.1991
N1199116083J
VEREINTE NATIONEN
3. April 1991
Herr Botschafter,
ich habe die Ehre, mich auf die Maßnahmen für die 34. Tagung des Komitees der Vereinten Nationen zur friedlichen Nutzung des Weltraums vom 27. Mai bis 7. Juni 1991 in Graz, Österreich, zu beziehen. Mit der vorliegenden Note ersuche ich um die Zustimmung Ihrer Regierung zu den folgenden Maßnahmen
Die Maßnahmen für die Tagung stehen in Übereinstimmung mit der Resolution 40/243, Absatz 5, der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die vorsieht, daß Tagungen von Organen der Vereinten Nationen außerhalb ihres Amtssitzes im Staatsgebiet der einladenden Regierung abgehalten werden können, wenn diese nach Rücksprache mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zustimmt, die direkt oder indirekt entstehenden Kosten zu tragen.
Ich möchte daher folgende Bedingungen vorschlagen
Weiters schlage ich vor, daß die folgenden Bedingungen, wie sie von den Vereinten Nationen in der Vergangenheit bei ähnlichen Anlässen angewendet wurden, auch für diese Tagung des Komitees für die friedliche Nutzung des Weltraums gelten
Ich schlage weiters vor, daß nach Eintreffen Ihrer bestätigenden Antwortnote dieser Notenwechsel ein Übereinkommen zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung darstellt, mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt und für die Dauer der Tagung und für jene zusätzliche Zeit gültig bleibt, die für die vollständige Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
Untergeneralsekretär
Abteilung für politische Angelegenheiten und für Angelegenheiten des Sicherheitsrats
S.E. Herrn
Peter Hohenfellner
ao. und bev. Botschafter
Ständiger Vertreter bei
den Vereinten Nationen
DER STÄNDIGE VERTRETER ÖSTERREICHS BEI DEN VEREINTEN NATIONEN
New York, 23. Mai 1991
Zl. 201.005/65-A/91
Herr Generalsekretär!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 3. April 1991 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat
(es folgt der Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche)
Ich beehre mich zu bestätigen, daß Ihre Note und meine Antwortnote ein Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen darstellen, das mit dem Datum dieser Antwort in Kraft tritt und für die Dauer der Tagung und für jene zusätzliche Zeit gültig bleibt, die für die vollständige Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung
Ständiger Vertreter
Österreichs
bei den Vereinten Nationen
Herrn Vasiliy S. Safronchuk
Untergeneralsekretär
Abteilung für Politische Angelegenheiten und Angelegenheiten des Sicherheitsrats
Vereinte Nationen
Erhöhung des Pensions- und Pensionssicherungsbeitrages
§ 1
(1) Der Hundertsatz für den von den Beamten der Landeshauptstadt Salzburg zu leistenden Pensionsbeitrag (§ 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, § 3 Abs. 1a des Nebengebührenzulagengesetzes) beträgt 11,75 v.H.
(2) Der Hundertsatz für den Pensionsbeitrag, den Bürgermeister zu leisten haben (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane), beträgt 14,5 v.H.
Ersetzen der Haushaltszulage
durch eine Kinderzulage
§ 2
Den Bediensteten der Landeshauptstadt Salzburg einschließlich den Beamten des Ruhestandes und ihren Hinterbliebenen gebührt anstelle der Haushaltszulage (§ 4 des Gehaltsgesetzes 1956, § 16 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, § 25 des Pensionsgesetzes 1965) eine Kinderzulage unter den Voraussetzungen und in der Höhe, wie sie auch für Landesbedienstete gelten. Soweit in dem auf Grund des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981 und des Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1968 als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Gehaltsgesetz 1956, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Vertragsbedienstetengesetz 1948 und Pensionsgesetz 1965 der Begriff "Haushaltszulage" verwendet wird, tritt für die Anwendung auf Bedienstete der Landeshauptstadt Salzburg an seine Stelle der Begriff "Kinderzulage" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
Vereinheitlichung des Todesfallbeitrages
§ 3
Der Todesfallbeitrag (§ 43 des Pensionsgesetzes 1965) beträgt im Anwendungsbereich des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981 150 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(2) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995. Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.
(3) Abweichend von § 1 Abs. 1 beträgt der Hundertsatz für den Pensionsbeitrag, der von den Beamten der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg zu leisten ist, im Kalenderjahr 1995 7,5 v.H.
Artikel V
(zu LGBl Nr 23/2001)
(1) Art I, III, IIIa und IV treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Die im Art I Z 6 §§ 16 ff für die Bezüge der Gemeindebeamten der Höhe nach festgelegten Beträge gelten rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2000. Auch die Übernahme der Besoldungs-Novelle 2000, BGBl I Nr 6, in Art I Z 6 § 79 und Z 7.1 und in Art III Z 6 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Art II tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Ein allfälliger Wertausgleich für das Jahr 2001 ist zu entrichten, auch wenn der Zahlungstermin gemäß § 299a Abs 3 ASVG vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt.
(2) An Stelle der Rundung gemäß Art I Z 6 §§ 39 Abs 3, 58 Abs 4 und 63 Abs 4 sind der Monatsbezug, die Einzelbeträge, der Auszahlungsbetrag des Fahrtkostenzuschusses und die Grundvergütung bis einschließlich 31. Dezember 2001 auf zehn Groschen auf- oder abzurunden; dabei werden Beträge ab einschließlich fünf Groschen aufgerundet und Beträge unter fünf Groschen abgerundet.
(3) Auf Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Dienstzeit (Art I Z 6 § 59 Abs 2) von 35 Jahren aufweisen, findet an Stelle von Art I Z 6 § 59 Abs 1 und 3 § 20 c Abs 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte zuletzt gültig gewesenen Fassung weiterhin Anwendung.
(4) In bestehende Bescheide wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.