Manager-Dienstverträge-Gesetz
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Salzburg
N1199913946U
VfGH-Ausspruch, dass ein Wort in § 36 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 verfassungswidrig war
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 1991, G 114/90-9, V 196/90-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. Mai 1991, ausgesprochen, daß der Ausdruck „Stiefeltern,“ in § 36 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, verfassungswidrig war.
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz trifft Vorgaben für die Dienstverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zu geschäftsführenden Organen (Vorstand, Geschäftsführer) folgender Einrichtungen bestellt werden
(2) Im Fall von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinn des Art 127 Abs 3 und 127a Abs 3 jeweils letzter Satz B-VG ist das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs 1 Z 1 für jede Stufe gesondert zu beurteilen.
(3) Dieses Gesetz ist auf Dienstverträge mit Personen, die zu geschäftsführenden Organen von Unternehmungen oder Betrieben gemäß Abs 1 Z 2 bestellt werden, nur anzuwenden, wenn mit ihnen Sonderverträge im Sinn des auch auf Landes- oder Gemeindevertragsbedienstete anzuwendenden § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartige Verträge von der Stadt Salzburg abgeschlossen werden.
Vertragsschablonen
§ 2
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine oder mehrere Vertragsschablonen festzulegen, die beim Abschluss von Dienstverträgen zur Bestellung von geschäftsführenden Organen in Unternehmungen und Betrieben im Sinn des § 1 Abs 1 und 2 anzuwenden sind.
(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Dienstverträge zur Bestellung von geschäftsführenden Organen aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Gesamtjahresbezug unter Ausweisung des monatlichen Bezuges vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig sind. Für den Gesamtjahresbezug ist ein Höchstbetrag unter Orientierung an die Bezugshöhen nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, vorzusehen. Die leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung, insbesondere im Hinblick auf die Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren.
(3) Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 zu orientieren.
Verträge
§ 3
Die Dienstverträge zur Bestellung von geschäftsführenden Organen in Unternehmungen und Betrieben im Sinn des § 1 Abs 1 und 2 haben den gemäß § 2 festgelegten Vertragsschablonen zu entsprechen. Diese Verträge haben sich weiter an den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen zu orientieren und sind von Unternehmungen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 unter Zuziehung von Personalberatern, Wirtschaftstreuhändern oder ähnlicher fachlicher Beratung zu erstellen.
Inkrafttreten
§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) Die gemäß § 2 Abs 1 festgelegten Vertragsschablonen sind auch bei der Verlängerung von Dienstverträgen mit Personen, die bereits zu dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt zu geschäftsführenden Organen bestellt sind, anzuwenden.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 gelten die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl II Nr 254/1998, als landesgesetzliche Vorschrift und der nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 geltende höchste Bezug als Höchstbetrag für den Gesamtjahresbezug.