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Vergnügungssteuergesetz 1998

35 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

Salzburg

N1199913530U

Bundesrecht Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. VII mit 12. November 1991 in Kraft.

Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Justiz,

und

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

Bundesrecht Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)

Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird mit Zustimmung der Niederösterreichischen Landesregierung verordnet

Die Bezirksgerichte Allentsteig, Groß-Gerungs und Ottenschlag werden mit dem Bezirksgericht Zwettl, die Bezirksgerichte Gföhl und Spitz mit dem Bezirksgericht Krems, die Bezirksgerichte Haugsdorf und Ravelsbach mit dem Bezirksgericht Hollabrunn, das Bezirksgericht Kirchschlag in der Buckligen Welt mit dem Bezirksgericht Wiener Neustadt, die Bezirksgerichte Litschau, Schrems und Weitra mit dem Bezirksgericht Gmünd in Niederösterreich, das Bezirksgericht Marchegg mit dem Bezirksgericht Gänserndorf, das Bezirksgericht Persenbeug mit dem Bezirksgericht Ybbs und das Bezirksgericht Raabs an der Thaya mit dem Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya zusammengelegt.

Der Art. I der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 478/1971, über die Sprengel der in Niederösterreich gelegenen Bezirksgerichte, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 28/ 1975, wird wie folgt geändert

„§ 8. Der Sprengel des Bezirksgerichts Gänserndorf umfaßt folgende Gemeinden

„§ 11. Der Sprengel des Bezirksgerichts Gmünd in Niederösterreich umfaßt folgende Gemeinden

„§ 19. Der Sprengel des Bezirksgerichts Hollabrunn umfaßt folgende Gemeinden

„§ 25. Der Sprengel des Bezirksgerichts Krems an der Donau umfaßt die Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau und folgende Gemeinden

„§ 53. Der Sprengel des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya umfaßt folgende Gemeinden

7. Der § 56 hat zu lauten

„§ 56. Der Sprengel des Bezirksgerichts Wiener Neustadt umfaßt die Stadt mit eigenem Statut Wiener Neustadt und folgende Gemeinden

„§ 58. Der Sprengel des Bezirksgerichts Ybbs umfaßt folgende Gemeinden

„§ 60. Der Sprengel des Bezirksgerichts Zwettl umfaßt folgende Gemeinden

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1992 in Kraft.

Bundesrecht Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)

Die Niederösterreichische Landesregierung stimmt der vorgesehenen, als Anlage 1 angeschlossenen Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920 zu.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) für die Durchführung von Vergnügungen im Gemeindegebiet eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

(2) Allfällige bundesgesetzliche Ermächtigungen zur Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe bleiben von diesem Gesetz unberührt.

Bundesrecht Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)

Bezirksgerichte,die die Gerichtstage abzuhalten haben

Gerichtstagsorte

Gerichtstagssprengel

Wochentag der Gerichtstage

Anzahl der abzuhaltenden Gerichtstage

Gänserndorf

Marchegg

Marchegg, Engelhartstetten, Lassee, Untersiebenbrunn, Weiden an der March

wöchentlich

Gmünd in Niederösterreich

Litschau

Litschau, Eggern, Eisgarn, Haugschlag, Heidenreichstein, Reingers

wöchentlich

Schrems

Schrems, Amaliendorf-Aalfang, Brand-Nagelberg, Kirchberg am Walde, Hirschbach

wöchentlich

Weitra

Weitra, Bad Großpertholz, Großschönau, Moorbad Harbach, St. Martin, Unserfrau-Altweitra

wöchentlich

Hollabrunn

Haugsdorf

Haugsdorf, Alberndorf im Pulkautal, Hadres, Mailberg, Pernersdorf, Seefeld-Kadolz

wöchentlich

Ravelsbach

Ravelsbach, Heldenberg, Hohenwarth-Mühlbach a. M, Maissau, Ziersdorf

wöchentlich

Krems an der Donau

Gföhl

Gföhl, Jaidhof, Krumau am Kamp, Lichtenau im Waldviertel, Rastenfeld, St. Leonhard am Hornerwald

wöchentlich

Spitz

Spitz, Aggsbach, Maria Laach am Jauerling, Mühldorf

wöchentlich

Waidhofen an der Thaya

Raabs an der Thaya

Raabs an der Thaya, Dietmanns, Groß-Siegharts, Karlstein an der Thaya, Ludweis-Aigen

wöchentlich

Groß-Siegharts

Groß-Siegharts, Ludweis-Aigen

Mittwoch

wöchentlich

Wiener Neustadt

Kirchschlag

Kirchschlag in der Buckligen Welt, Bad Schönau, Hochneukirchen-Gschaidt, Hollenthon, Krumbach, Lichtenegg

wöchentlich

Hollenthon

Hollenthon, Lichtenegg

1. Dienstag im Monat

einmal monatlich

Ybbs

Persenbeug

Persenbeug-Gottsdorf, Dorfstetten, Hofamt Priel, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Nöchling, St. Oswald, Yspertal

wöchentlich

Zwettl

Allentsteig

Allentsteig, Echsenbach, Göpfritz an der Wild, Pölla, Schwarzenau

wöchentlich

Groß-Gerungs

Groß-Gerungs, Altmelon, Arbesbach, Langschlag, Rappottenstein

wöchentlich

Ottenschlag

Ottenschlag, Bärnkopf, Grafenschlag, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Martinsberg, Sallingberg, Schönbach, Traunstein

wöchentlich

Bundesrecht Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)

(1) Für die aus der Anlage 2 ersichtlichen Gerichtstagsprengel wird an den dort genannten Orten allwöchentlich ein Gerichtstag (§§ 69, 70 Geo.) abgehalten werden.

(2) Vor der Festlegung des jeweiligen Wochentags und jeder Änderung der Zahl der Gerichtstage werden die betroffenen Gemeinden gehört und wird mit der Niederösterreichischen Landesregierung das Einvernehmen hergestellt werden.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

(1) Abgabepflichtige Vergnügungen sind solche Veranstaltungen, die geeignet sind, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen.

(2) Insbesondere gelten folgende Veranstaltungen und Maßnahmen als Vergnügungen im Sinn dieses Gesetzes

(3) Eine abgabepflichtige Vergnügung liegt auch dann vor, wenn die Veranstaltung neben unterhaltenden auch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Unterhaltung anzusehenden Zwecken dient.

(4) Unentgeltliche Veranstaltungen in privaten Wohnräumen sind keine Vergnügungen im Sinn dieses Gesetzes. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume.

Bundesrecht Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)

Notarstellen, die an Orten eingerichtet sind, an denen nach der Anlage 1 keine Bezirksgerichte mehr bestehen werden (in der Folge kurz „Sitzgemeinden“ genannt), werden aufrechterhalten werden.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen folgende Veranstaltungen bzw Maßnahmen nicht

(2) Die Gemeinden können vorsehen, dass insbesondere folgende Veranstaltungen nicht der Vergnügungssteuer unterliegen

Bundesrecht Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)

(1) Sitzgemeinden wird auf deren Wunsch kostenlos je eine Erstausstattung einer Bildschirmeinheit (bestehend aus einem IBM Personal Computer (Type XT oder PS2/30), einem Monobildschirm, einer Tastatur und einem Matrixdrucker (Proprinter)), die für Abfragen aus dem ADV-Grundbuch nach dem § 8 GUG mittels des Postdienstes BTX geeignet ist, vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Schaffung der jeweils erforderlichen Anschlußbedingungen (zB die Herstellung einer Postleitung) obliegt den Sitzgemeinden.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

(1) Die Abgabe kann von der Gemeinde in zwei Formen festgelegt werden

(2) Die Gemeinde hat für die im § 2 Abs. 2 genannten Veranstaltungen jeweils festzulegen, ob sie der Kartensteuer oder der Bauschabgabe unterliegen. Veranstaltungen, die im § 2 Abs. 2 nicht genannt sind, unterliegen der Kartensteuer.

(3) Innerhalb der gesetzlich festgelegten Höchstbeträge kann die Gemeinde unterschiedliche Abgabensätze für verschiedene Arten von Vergnügungen festlegen.

Bundesrecht Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)

Der Bundesminister für Justiz wird sich darum bemühen, mit den Sitzgemeinden das Einvernehmen über die weitere Verwendung jener Räumlichkeiten zu erzielen, die durch die Zusammenlegung der Bezirksgerichte frei werden.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

(1) Abgabepflichtiger ist der Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994) der Veranstaltung.

(2) Neben dem Abgabepflichtigen haftet der Inhaber der für die Veranstaltung benützten Räume oder Grundstücke als Gesamtschuldner.

Bundesrecht Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)

Der Bund wird abklären, inwieweit – entsprechend den bisherigen Dezentralisierungsmaßnahmen des Landes Niederösterreich – einem allfälligen ergänzenden Bedarf nach dezentralisierten Zugangsmöglichkeiten zu Bundesbehörden (Außenstellen, Amtstage) in Sitzgemeinden Rechnung getragen werden kann.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

(1) Das Aufstellen von Vorrichtungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ist innerhalb einer Woche bei der Gemeinde anzumelden.

(2) Die Gemeinde kann bestimmen, dass auch die beabsichtigte Durchführung anderer Arten von Vergnügungen vor deren Beginn anzumelden ist.

(3) Die Pflicht zur Anmeldung trifft den Abgabepflichtigen.

Bundesrecht Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)

Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer beiderseitigen Unterzeichnung in Kraft.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

(1) Der Abgabepflichtige hat nach Beendigung der Veranstaltung in einer von der Gemeinde vorgeschriebenen Form eine Abgabenerklärung einzureichen.

(2) Bei einmaligen Veranstaltungen hat die Abgabenerklärung spätestens 15 Tage nach Beendigung der Veranstaltung zu erfolgen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ist die Abgabenerklärung für jeden Monat bis zum 15. des Folgemonats vorzunehmen.

(3) Die Abgabe ist bis zu den im Abs. 2 genannten Terminen zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).

(4) Die Abgabensumme ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

Bundesrecht Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)

Diese Vereinbarung wird nach ihrer beiderseitigen Unterzeichnung umgehend im Bundesgesetzblatt und im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundgemacht werden.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

(1) Die Gemeinde kann mit einem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der Entrichtung der Vergnügungssteuer treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Abgabenertrages die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.

(2) Für die Dauer der Vereinbarung besteht keine Verpflichtung, eine Abgabenerklärung einzureichen.

(3) Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Gemeinde mit Bescheid.

Bundesrecht Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt; nach deren beiderseitiger Unterzeichnung werden je eine dieser Urschriften beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

(1) Die Kartensteuer kann von der Gemeinde für die im § 2 Abs. 2 Z 8 genannten Veranstaltungen höchstens mit 10 %, für alle anderen Veranstaltungen höchstens mit 25 % des Preises oder Entgeltes unter Einschluss der Abgabe festgelegt werden.

(2) Bei der Abgabenbemessung für die im § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3, 5 und 7 bis 12 genannten Veranstaltungen haben außer Betracht zu bleiben

(3) Freikarten müssen deutlich als solche gekennzeichnet werden.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

(1) Die Abgabe ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis unter Einschluss der Abgabe zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. In begründeten Fällen können herabgesetzte Preise als Bemessungsgrundlage anerkannt werden. Preisnachlässe, die Wiederverkäufern gewährt werden, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage. Die Abgabe ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Karte angegebene Preis oder wenn die Karte keine Preisangabe enthält.

(2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung für die Teilnahme an der Veranstaltung einschließlich der Abgabe auch dann, wenn sie in den Speise- oder Getränkepreisen enthalten ist. Überwiegt aber in dem Gesamtentgelt die Vergütung für Speisen oder Getränke offensichtlich (Silvestermenü udgl), so gelten als Entgelt 25 % dieses Gesamtentgeltes.

(3) Zum Entgelt gehören auch

(4) Die Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

Für einzeln oder zusammenhängend ausgegebene Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen berechtigen, ist die Abgabe unter Zugrundelegung jenes Teiles des Gesamtentgeltes zu bemessen, der auf die einzelne Veranstaltung entfällt. Ist die Zahl der Veranstaltungen unbestimmt, so wird die Abgabe nach dem Preis der Gesamtkarte berechnet.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

(1) Der Abgabepflichtige darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigen und Entwerten der Karten gestatten.

(2) Bei sportlichen Veranstaltungen gilt nicht als Teilnehmer, wer sich selbst sportlich betätigt.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

Die Gemeinde kann die Abgabepflichtigen verpflichten,

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

Die Entrichtung der Abgabe in Bauschbeträgen kann in folgenden Fällen und in folgenden Formen von der Gemeinde festgelegt werden

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

(1) Unter Roheinnahme ist die Summe aller für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichteten Entgelte mit Ausschluss der Umsatzsteuer zu verstehen.

(2) Der Abgabepflichtige hat die Höhe der Roheinnahmen in der Abgabenerklärung nachzuweisen.

(3) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde bis zu einem Satz von höchstens 25 % festgelegt werden.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

(1) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde mit täglich höchstens bis zum Zwanzigfachen des Einzelpreises festgelegt werden.

(2) Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen. Auf die Berechnung des Einzelpreises findet § 10 sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

(1) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde bis zu folgenden Höchstgrenzen festgelegt werden

(2) Die Abgabe wird für jeden auch nur angefangenen Betriebsmonat berechnet.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Erhöhung der jeweiligen Bauschabgaben gemäß Abs 1 sowie § 18 Abs 1 entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle tretenden Index zum Beginn eines Jahres neu festsetzen, wenn die Änderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Festsetzung der Bauschabgaben mindestens 5 % beträgt. Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist dabei auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

(1) Die Bauschabgabe kann von der Gemeinde bis zu einem Satz von 1,34 € für je angefangene 10 m2 des benützten Raumes, für die im Freien gelegenen Teile mit der Hälfte dieses Satzes, festgelegt werden.

(2) Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen, Galerien, Gänge, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen-, Kassen-, Garderoben- und Sanitärräume und der Kleiderablagen. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.

(3) Bei längerer Dauer oder bei fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von vier Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehr als zwei Tage dauern, wird die Abgabe für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis 14.600 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind mit Geldstrafe bis 370 € zu bestrafen.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Vergnügungssteuergesetz 1998

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Vergnügungssteuergesetz, LGBl Nr 24/1953, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 22/1992, außer Kraft.

(2) Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes können ab der Kundmachung dieses Gesetzes, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden.

(3) Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind, findet das bisher geltende Vergnügungssteuergesetz weiterhin Anwendung.

(4) Die §§ 7 Abs 4, 17 Abs 1, 18 Abs 1 und 20 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2011 tritt mit 1. Februar 2011 in Kraft.

(6) Die §§ 3 Abs 1 und 2, 17 Abs 1 und 3, 18 Abs 1 und (§) 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monat in Kraft.

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