Wildschaden-Richtlinien
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Salzburg
N1199812716U
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende Resolution verabschiedet
(Übersetzung)
DER SICHERHEITSRAT,
UNTER HINWEIS AUF seine Resolution 661 (1990), deren Ziffer 3 Buchstabe c und Ziffer 4 mit Ausnahme von humanitären Fällen auf Nahrungsmittel Anwendung finden,
IN DER ERKENNTNIS, daß Fälle eintreten können, in denen es sich als notwendig erweist, Nahrungsmittel an die Zivilbevölkerung in Irak oder Kuwait zu liefern, um menschliches Leid zu mildern,
FESTSTELLEND, daß der gemäß Ziffer 6 der genannten Resolution eingesetzte Ausschuß in dieser Hinsicht Mitteilungen von mehreren Mitgliedstaaten erhalten hat,
BETONEND, daß es dem Sicherheitsrat obliegt, allein oder durch den Ausschuß handelnd, festzustellen, ob humanitäre Fälle vorliegen,
IN GROSSER SORGE darüber, daß Irak seinen Verpflichtungen auf Grund der Sicherheitsratsresolution 664 (1990) in bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Staatsangehörigen von Drittländern nicht nachgekommen ist, und erneut erklärend, daß Irak in dieser Hinsicht die volle Verantwortung nach dem humanitären Völkerrecht, einschließlich, soweit anwendbar, des Vierten Genfer Abkommens, trägt,
TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
§ 1
(1) Vor der Ermittlung der Höhe der Wildschäden sind folgende Feststellungen zu treffen
(2) Sind mehrere Verursacher wahrscheinlich, sind die Wildschäden anteilig zu erheben und abzuschätzen.
§ 2
(1) Bei der Bemessung der wirtschaftlichen Schäden sind zu berücksichtigen
(2) Bei Einzelpflanzen (Einzelbaum)schäden ist zu unterscheiden zwischen
(3) Als Bestandesschäden sind anzusehen
(4) Als Betriebsschäden sind anzusehen
§ 3
(1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat die Bewertung der Einzelpflanzen- und Bestandesschäden und die Ermittlung der Entschädigung nach dem Hilfsmittel zur Erhebung und Bewertung von Verbiß- und Fegeschäden, herausgegeben von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt Wien, 1. Auflage August 1994, sowie nach den Hilfstafeln zur Erhebung und Bewertung von Schälschäden an Fichte, herausgegeben von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt Wien, 1. Auflage Juli 1994, zu erfolgen. Diese Broschüren gelten als Teil dieser Verordnung. Sie liegen beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur Einsichtnahme während der Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) auf.
(2) Betriebsschäden sind nach dem im Zeitpunkt der Bewertung allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Lehre zu bewerten.
§ 4
(1) Die Schadenserhebung kann durch eine Vollaufnahme oder durch Stichprobenaufnahmen erfolgen; letztere kann ab einer Schadfläche von 0,1 ha die Vollaufnahme ersetzen.
(2) Es ist folgende Anzahl an Stichprobenflächen vorzusehen
§ 5
In dichten Naturverjüngungen sind bei durchschnittlicher Pflanzenhöhe bis 10 cm 1 x 1 m große Probequadrate, bei größeren Pflanzen 2 x 2 m große Probeflächen zur Aufnahme abzustecken. In Aufforstungsflächen (Kulturen) beträgt die Flächengröße für die Schadenserhebung 5 x 5 m; bei einer Kreisprobefläche beträgt der Radius 2,82 m.
§ 6
Verbiß-, Fege- und Schälschäden an anderen Baumarten als der Fichte sind je nach standörtlichen Gegebenheiten und dem Betriebsziel des Waldeigentümers nach dem Stand der Wissenschaft zu erheben und zu bewerten.