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10001074 AT

Übernahme als Landesstraßen

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Landesrecht Übernahme als Landesstraßen

Salzburg

N1199812662U

Landesrecht Übernahme als Landesstraßen

§ 1

Als Landesstraße I. Ordnung wird unter der Bezeichnung "L 119 Eugendorfer Landesstraße" der Autobahnzubringer Wallersee zur A 1 Westautobahn, beginnend beim Kreisverkehr bei Straßenkilometer 290,9 der B 1 Wiener Straße bis zum südlichsten Kreuzungspunkt der Abfahrtsrampe aus Richtung Wien, in einer Länge von 0,404 km übernommen.

Landesrecht Übernahme als Landesstraßen

§ 2

Als Landesstraße II. Ordnung werden übernommen

Landesrecht Übernahme als Landesstraßen

§ 3

Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl Nr 119, in der geltenden Fassung bestimmten Leistungspflicht hat die Marktgemeinde Taxenbach während eines Zeitraumes von fünf Jahren einen Betrag von 25 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je angefangenen Kilometer der unter § 2 Z 4 genannten Straße an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.

Landesrecht Übernahme als Landesstraßen

§ 4

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

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