Übernahme als Landesstraßen
Gesetzestext (5 Artikel)
Salzburg
N1199812662U
§ 1
Als Landesstraße I. Ordnung wird unter der Bezeichnung "L 119 Eugendorfer Landesstraße" der Autobahnzubringer Wallersee zur A 1 Westautobahn, beginnend beim Kreisverkehr bei Straßenkilometer 290,9 der B 1 Wiener Straße bis zum südlichsten Kreuzungspunkt der Abfahrtsrampe aus Richtung Wien, in einer Länge von 0,404 km übernommen.
§ 2
Als Landesstraße II. Ordnung werden übernommen
§ 3
Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl Nr 119, in der geltenden Fassung bestimmten Leistungspflicht hat die Marktgemeinde Taxenbach während eines Zeitraumes von fünf Jahren einen Betrag von 25 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je angefangenen Kilometer der unter § 2 Z 4 genannten Straße an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.