Satzung der Internationalen Organisation für Migration
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich die Annahme der mit Entschließung des Rates Nr. 724 (LV) vom 20. Mai 1987 beschlossenen Änderungen der Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Auswanderung.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 25. Jänner 1990 beim Generaldirektor der Internationalen Organisation für Wanderung hinterlegt; die Resolution ist für Österreich mit 25. Jänner 1990 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der IOM haben folgende weitere Staaten die Resolution angenommen
Australien, Bolivien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, El Salvador, Griechenland, Guatemala, Honduras, Israel, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Luxemburg, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Peru, Philippinen, Portugal, Schweiz, Thailand, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten und Zypern.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
EINGEDENK
der am 5. Dezember 1951 von der Auswanderungskonferenz in Brüssel angenommenen Entschließung,
IN DER ERKENNTNIS,
daß für die Sicherstellung eines geordneten Verlaufs der Wanderungsbewegungen überall in der Welt und für die Erleichterung der unter den günstigsten Bedingungen durchzuführenden Ansiedlung und Eingliederung der Einwanderer in das wirtschaftliche und soziale Gefüge des Aufnahmelandes oftmals die Bereitstellung von Ein- und Auswanderungsdiensten auf internationaler Ebene erforderlich ist,
daß ähnliche Ein- und Auswanderungsdienste auch für die zeitlich begrenzte Auswanderung, die Rückwanderung und die Wanderung innerhalb einer Region erforderlich sein können,
daß zur internationalen Wanderung auch diejenige von Flüchtlingen, Verschleppten und anderen Personen gehört, die zum Verlassen ihrer Heimatländer gezwungen sind und internationale Ein- und Auswanderungsdienste benötigen,
daß es erforderlich ist, die Zusammenarbeit von Staaten und internationalen Organisationen zur Erleichterung der Auswanderung von Personen zu fördern, die nach Ländern auswandern wollen, wo sie durch ihre Arbeit ihr Auskommen finden und mit ihren Familien in Würde und Selbstachtung leben können,
daß die Wanderung die Schaffung neuer wirtschaftlicher Möglichkeiten in Aufnahmeländern fördern könnte und daß zwischen der Wanderung und den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen in den Entwicklungsländern ein Zusammenhang besteht,
daß bei der Zusammenarbeit und anderen internationalen Maßnahmen in bezug auf die Wanderung die Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigt werden sollten,
daß es erforderlich ist, die Zusammenarbeit von Staaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung und Konsultation im Zusammenhang mit Wanderungsfragen nicht nur in bezug auf den Vorgang der Wanderung, sondern auch in bezug auf die konkrete Lage und die konkreten Bedürfnisse des Ein- und Auswanderers als menschliches Wesen zu fördern,
daß die Beförderung der Auswanderer soweit wie möglich mit den normalen Verkehrslinien durchgeführt werden sollte, daß jedoch gelegentlich zusätzliche oder andersartige Einrichtungen notwendig sind,
daß zwischen Staaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen in bezug auf Wanderungs- und Flüchtlingsfragen eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung bestehen sollte,
daß die internationale Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Wanderung erforderlich ist –
ERRICHTEN HIERMIT
die INTERNATIONALE ORGANISATION FÜR MIGRATION, im folgenden als Organisation bezeichnet, und NEHMEN DIESE SATZUNG AN.
1. Die Organisation hat folgende Ziele und Aufgaben
2. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Organisation mit staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die sich mit Wanderungs- und Flüchtlingsfragen sowie mit Fragen des Arbeitskräftepotentials befassen, eng zusammen, u. a. um die Koordinierung internationaler Tätigkeiten auf diesen Gebieten zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit wird unter gegenseitiger Achtung der Zuständigkeiten der beteiligten Organisationen durchgeführt.
3. Die Organisation erkennt an, daß die Überwachung der Zulassungsbedingungen und die Zahl der zuzulassenden Einwanderer in die Zuständigkeit der einzelnen Staaten fällt; sie wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechts- und sonstigen Vorschriften sowie die Politik der beteiligten Staaten beachten.
Mitglieder der Organisation sind
Jeder Mitgliedstaat kann seinen Austritt aus der Organisation mit Wirkung zum Ende eines Haushaltsjahres notifizieren. Die Notifikation muß schriftlich erfolgen und dem Generaldirektor der Organisation spätestens vier Monate vor Ende des Haushaltsjahres zugehen. Ein Mitgliedstaat, der seinen Austritt notifiziert hat, muß seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation für das volle Haushaltsjahr erfüllen, in dem die Notifikation erfolgt.
1. Ein Mitgliedstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation in Verzug ist, ist nicht stimmberechtigt, wenn die Höhe des Zahlungsverzugs der Höhe der von ihm für die letzten zwei Jahre geschuldeten Beiträge entspricht oder diese übersteigt. Wirksam wird der Verlust des Stimmrechts jedoch erst ein Jahr, nachdem der Rat in Kenntnis gesetzt wurde, dass das betreffende Mitglied in einem den Verlust des Stimmrechts nach sich ziehenden Umfang in Zahlungsverzug ist, sofern der Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt noch in dem genannten Umfang in Zahlungsverzug ist. Der Rat kann dessen ungeachtet durch einfachen Mehrheitsbeschluss das Stimmrecht eines solchen Mitgliedstaats aufrechterhalten oder wiederherstellen, wenn er sich überzeugt hat, dass das Zahlungsversäumnis Umständen geschuldet ist, die sich dem Einfluss des Mitgliedstaats entziehen.
2. Ein Mitgliedstaat, der die Grundsätze dieser Satzung beharrlich verletzt, kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates vorübergehend von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Rat ist befugt, die Mitgliedschaft durch einen mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß wiederherzustellen.
Die Organe der Organisation sind
Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung bezeichneten Aufgaben hat der Rat die Aufgabe,
1. Der Rat besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten.
2. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Vertreter und die von ihm für erforderlich erachteten Stellvertreter und Berater.
3. Jeder Mitgliedstaat verfügt im Rat über eine Stimme.
Der Rat kann Nichtmitgliedstaaten und staatliche oder nichtstaatliche internationale Organisationen, die sich mit Wanderungs- oder Flüchtlingsfragen oder mit Fragen des Arbeitskräftepotentials befassen, auf ihren Antrag als Beobachter zu seinen Sitzungen unter Bedingungen zulassen, die er in seiner Geschäftsordnung vorschreibt. Diese Beobachter haben kein Stimmrecht.
1. Der Rat tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
2. Der Rat tritt zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn dies
3. Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung einen Vorsitzenden und die sonstigen Vorstandsmitglieder für jeweils ein Jahr.
Der Rat kann alle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Nebenorgane einsetzen.
Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Verwaltung besteht aus einem Generaldirektor, zwei stellvertretenden Generaldirektoren und dem vom Rat bestimmten Personal.
1. Der Generaldirektor wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt und kann für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Generaldirektor ist aufgrund eines Vertrags tätig, der vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet wird.
2. Der Generaldirektor ist dem Rat verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.
Der Generaldirektor ernennt das Personal der Verwaltung nach Maßgabe des vom Rat angenommenen Personalstatuts.
1. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal weder von einem Staat noch von einer sonstigen Stelle außerhalb der Organisation Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die sich nachteilig auf ihre Stellung als internationale Bedienstete auswirken könnte.
2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors, der stellvertretenden Generaldirektoren und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
3. Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Rechtschaffenheit gelten als wesentliche Voraussetzungen für die Einstellung und Beschäftigung des Personals; von besonderen Umständen abgesehen, ist dieses aus den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Organisation auszuwählen, wobei der Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung zu berücksichtigen ist.
Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane anwesend oder lässt sich durch einen stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
Auf der ersten ordentlichen Tagung des Rates nach Ablauf jedes Haushaltsjahrs legt der Generaldirektor dem Rat einen Bericht über die Arbeit der Organisation vor; darin wird die Tätigkeit der Organisation während des abgelaufenen Jahres ausführlich dargelegt.
1. Sitz der Organisation ist Genf. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, den Sitz an einen anderen Ort zu verlegen.
2. Die Sitzungen des Rates finden in Genf statt, sofern nicht zwei Drittel der Mitglieder des Rates beschließen, an einem anderen Ort zusammenzutreten.
Der Generaldirektor legt dem Rat einen Jahreshaushaltsplan vor, in dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben und die voraussichtlichen Einnahmen der Organisation, etwa erforderliche Ergänzungsvoranschläge sowie die Jahres- oder Sonderabrechnungen der Organisation aufgeführt sind.
1. Die zur Deckung der Ausgaben der Organisation erforderlichen Mittel werden aufgebracht,
2. Die Mitgliedstaaten leisten zum Verwaltungshaushalt der Organisation einen Beitrag, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird.
3. Die Beiträge zu den Betriebsausgaben der Organisation sind freiwillig; jeder zum Betriebshaushalt Beitragende kann gegenüber der Organisation im Einklang mit den Zielen und Aufgaben der Organisation bestimmen, wie seine Beiträge verwendet werden sollen.
5. Der Rat trägt für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Verwaltung Sorge.
Der Rat stellt eine Finanzordnung auf.
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele notwendige Rechtsfähigkeit; sie hat insbesondere die Fähigkeit, entsprechend dem Recht des betreffenden Staates a) Verträge zu schließen, b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, c) private und öffentliche Mittel entgegenzunehmen und zu verausgaben, d) vor Gericht zu stehen.
1. Die Organisation genießt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal der Verwaltung genießen ebenfalls die zur ungehinderten Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
3. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Maßnahmen festgelegt.
1. Soweit in dieser Satzung oder in den vom Rat erlassenen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates und aller Nebenorgane mit einfacher Mehrheit gefaßt.
2. Die Mehrheiten, die in dieser Satzung oder in den vom Rat erlassenen Vorschriften vorgesehen sind, beziehen sich auf die anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
3. Eine Abstimmung ist nur gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Rates oder des betreffenden Nebenorgans anwesend ist.
1. Den Wortlaut von Änderungsvorschlägen zu dieser Satzung teilt der Generaldirektor den Regierungen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mit.
2. Änderungen, die grundlegende Änderungen der Satzung der Organisation oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind. Ob eine Änderung eine grundlegende Änderung der Satzung mit sich bringt, wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit entschieden. Sonstige Änderungen treten in Kraft, wenn sie vom Rat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen worden sind.
Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht durch Verhandlungen oder durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof nach Maßgabe seines Statuts zu unterbreiten, sofern nicht die beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Art der Beilegung vereinbaren.
Vorbehaltlich der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitglieder des Rates kann die Organisation von jeder anderen internationalen Organisation oder Einrichtung, deren Ziele und Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, diejenigen Tätigkeiten, Einkünfte und Verpflichtungen übernehmen, die durch internationale Übereinkunft oder durch beiderseitig annehmbare Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisationen bestimmt werden.
Der Rat kann mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder die Auflösung der Organisation beschließen.
Diese Satzung tritt für diejenigen Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen haben, am Tag der ersten Sitzung des Komitees in Kraft, nachdem
Die Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung dem Direktor nicht deren Annahme notifiziert haben, können ein Jahr lang nach diesem Zeitpunkt Mitglieder des Komitees bleiben, wenn sie nach Artikel 25 Absatz 2 einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Komitees leisten; während dieser Zeit behalten sie das Recht, die Satzung anzunehmen.
Der englische, französische und spanische Wortlaut dieser Satzung ist gleichermaßen authentisch.