Salzburger Umweltfondsgesetz - Aufhebung
Gesetzestext (5 Artikel)
Salzburg
N1199812301U
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle I und II)
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (BGBl. Nr. 527/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 196/1989) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Algerien
16. August 1989
Bulgarien
26. September 1989
Côte d’Ivoire
20. September 1989
Griechenland (nur Protokoll I)
31. März 1989
Liechtenstein
10. August 1989
Luxemburg
29. August 1989
Malta
17. April 1989
Peru
14. Juli 1989
Sowjetunion
29. September 1989
Spanien
21. April 1989
Ungarn
12. April 1989
Weißrußland
23. Oktober 1989
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
ALGERIEN
„Die Algerische Regierung erklärt in Übereinstimmung mit
Artikel 90, daß sie bereit ist, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, anzuerkennen.”
LIECHTENSTEIN
MALTA
SOWJETUNION
SPANIEN
WEISSRUSSLAND
§ 1
Das Salzburger Umweltfondsgesetz, LGBl Nr 50/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 26/1995 wird mit Wirkung vom 1. April 1998 aufgehoben.
§ 2
Die zum 1. April 1998 noch vorhandenen Mittel des Salzburger Umweltfonds sind in erster Linie für die Befriedigung von allfälligen Ansprüchen der zur Entrichtung der Stromerzeugungs-, der Mautstraßenerhaltungs- oder der Zapfsäulenabgabe Verpflichteten im Zusammenhang mit den von ihnen geleisteten Abgabenzahlungen zu verwenden. Die dafür nicht benötigten Mittel sind weiterhin zur finanziellen Unterstützung des Natur- und Landschaftsschutzes, des Bodenschutzes, der Abfallwirtschaft, der Nutzung neuartiger Energiequellen und des Energiesparens, des öffentlichen Nahverkehrs sowie des Radfahrverkehrs und weiterer für den Schutz der Umwelt (zB des Waldes) im Land Salzburg bedeutsamer Maßnahmen zu verwenden.