Sonderwohnbauförderungs-Durchführungsverordnung
Gesetzestext (4 Artikel)
Salzburg
N1199711697U
Höhe der Förderung
§ 1
(1) Die Höhe des Zuschusses beträgt 220 € je m2 Wohnnutzfläche. Bei energiesparenden Maßnahmen oder Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen erhöht sich dieser Betrag um 15 € je Punkt gemäß der in Anlage B der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung, LGBl Nr 135/1993, in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Tabelle, höchstens aber um 220 €.
(2) Bei Wohnungen, für die aufgrund des § 8 Abs 2 zweiter Satz des Sonder-Wohnbauförderungsgesetzes 1997 um eine Förderung angesucht wird, kann der Erhöhungsbetrag für energiesparende Maßnahmen und Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen auf Antrag des Förderungswerbers mit pauschal 150 € festgesetzt werden.
Bebauungsdichte
§ 2
(1) Die Geschoßflächenzahl für Bauvorhaben, bei welchen die Errichtung oder der Erwerb von Mietwohnungen gefördert wird, hat mindestens zu betragen
a) in der Stadt Salzburg ............ 0,6
b) in den anderen Gemeinden ......... 0,5.
(2) Bei Wohnungen, für die um eine Förderung nach dem 3. Abschnitt des Sonder-Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl Nr 36/1993, angesucht worden ist und der Förderungswerber bis längstens 31. Dezember 1997 um eine Förderung nach dem Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 1997 ansucht, können die im Abs 1 festgelegten Mindestgeschoßflächenzahlen um 0,1 unterschritten werden.
Inkrafttreten
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(2) § 1 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.