VfGH-Aufhebung V d. Landeshauptmannes von NÖ
Gesetzestext (4 Artikel)
VfGH-Aufhebung V d. Landeshauptmannes von NÖ
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Februar 1989, V 182/88-10, die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Juli 1987, LGBl. Nr. 7001/7-0, über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerksgewerbe in Mödling als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1989 in Kraft.
Förderungsvoraussetzungen für die Sanierung
von Wohnhäusern und Wohnungen sowie von Schüler-,
Lehrlings- und Studentenheimen
§ 3
(1) Die Förderung zur Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen sowie von Schüler-, Lehrlings- und Studentenheimen kann gewährt werden
(2) Die Förderung zur Sanierung setzt voraus, daß die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997) für die Errichtung des Gebäudes, in oder an dem die Sanierungsmaßnahmen erfolgen sollen, mindestens zehn Jahre vor Einbringung des Förderungsansuchens erfolgt ist. Dies gilt nicht bei Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 lit g und h.
(3) Von der Förderung sind ausgeschlossen
(4) Eine Förderung zur Sanierung kann nur gewährt werden, wenn die Kosten der Sanierungsmaßnahmen den Betrag von mindestens 3.600 € erreichen. Dies ist durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachzuweisen.
(5) Die Sanierungsmaßnahmen dürfen nur von hiezu befugten Unternehmen durchgeführt werden. Mit ihrer Durchführung darf zum Zeitpunkt des Ansuchens um Förderung zur Sanierung noch nicht begonnen worden sein; dies gilt nicht für Sanierungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs 2 lit h. Die Sanierungsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Förderungszusicherung durchzuführen. Spätestens nach Ablauf dieser Frist sind die saldierten Rechnungen zur endgültigen Festlegung der Höhe des Förderungsdarlehens vorzulegen.
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 11
(1) Die §§ 1, 3, 4 Abs 2, 6 Abs 2 und 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/1998 treten mit 15. September 1998 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2 Abs 1, 3, 3a, 4 Abs 2 und 3, 6 Abs 2 und 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/1999 treten mit 1. Dezember 1999 in Kraft.
(3) Die §§ 3 Abs 4, 3a Abs 3 und 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 2 Abs 2, 3 Abs 2, 3 und 4, 3a Abs 3, 4 Abs 1, 2 und 4, 6 Abs 2, 8 Abs 1 und § 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Auf Förderungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 gewährt worden sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiter Anwendung.
(6) Die §§ 1, 2 Abs 2, 3 Abs 2 und 5, 3b, 4 Abs 2 und 6 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(7) § 3 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2009 tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in Kraft.