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Art 15a B-VG-Vereinbarung, Krankenanstaltenfinanzierung Inkrafttreten

27 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Landesrecht Art 15a B-VG-Vereinbarung, Krankenanstaltenfinanzierung Inkrafttreten

Salzburg

N1199711512U

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.

Artikel 4 Absatz 2 wird mit der Maßgabe angewendet, daß sich daraus für die Republik Österreich keine Verpflichtung ergibt, die über die Umsatzsteuervergütung hinausgeht. Die Umsatzsteuervergütung wird unter sinngemäßer Anwendung jener Bestimmungen erfolgen, die für die Umsatzsteuervergütung an die in Österreich errichteten ausländischen Vertretungsbehörden gelten. Eine Umsatzsteuervergütung ist nur in jenen Fällen erforderlich, in denen eine Umsatzsteuerentlastung nicht bereits nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Ausfuhrumsätze möglich war.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. März 1989 beim Generaldirektor der EUTELSAT hinterlegt; das Protokoll tritt daher gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 für Österreich mit 20. April 1989 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet: Dänemark, Finnland, Island, Malta, Monaco, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich.

Die Niederlande haben erklärt, in jenen Fällen, in denen der Unterzeichner ein privater Rechtsträger ist, die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a und c nicht anzuwenden.

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS

IM HINBLICK AUF das Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation, das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, in seiner geänderten Fassung, und insbesondere auf Artikel XII lit. c des geänderten Übereinkommens;

ANGESICHTS DER TATSACHE, dass die Organisation mit der Regierung von Frankreich ein Amtssitzabkommen geschlossen hat;

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Protokoll den Zweck hat, die Verwirklichung der Ziele der Organisation zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Die Archive der EUTELSAT sind unverletzlich, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

(1) Außer wenn sie im Einzelfall ausdrücklich auf die Immunität verzichtet hat, genießt die EUTELSAT im Rahmen der Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeiten Immunität von der Gerichtsbarkeit außer in folgenden Fällen

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden von den Parteien des Übereinkommens oder Personen, die sie vertreten oder von ihnen Rechte ableiten, keine Verfahren hinsichtlich Rechten oder Pflichten, die sich aus dem Übereinkommen ergeben, gegen EUTELSAT bei Gerichten der Parteien des Protokolls angestrengt.

(3) Die Vermögenswerte und Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Durchsuchung, Pfändung, Beschlagnahme, Einziehung, Konfiszierung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Zwangsvollstreckung, sei es auf Grund einer behördlichen, administrativen oder gerichtlichen Entscheidung, außer im Falle

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte und Einkommen von allen direkten Steuern befreit.

(2) Sind im Preis der durch die EUTELSAT erfolgten größeren Anschaffungen an Waren oder Dienstleistungen, die für die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeit notwendig sind, Steuern oder sonstige Abgaben enthalten, so trifft die betreffende Partei des Protokolls die zur Erlassung oder Erstattung dieser Steuern oder Abgaben erforderlichen Maßnahmen.

(3) Waren, die von oder für die EUTELSAT im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erworben werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

(4) Diese Befreiungen gelten nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die die Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen.

(5) Diese Befreiungen gelten nicht für Waren bzw. Dienstleistungen, die von der EUTELSAT für den persönlichen Gebrauch des Personals erworben bzw. in Anspruch genommen werden.

(6) Waren, die auf Grund dieses Artikels befreit worden sind, dürfen nur nach Maßgabe von Bedingungen, die von jener Partei des Protokolls, welche die Befreiung gewährt hat, festgelegt werden, dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen bzw. verkauft werden. Jedoch gilt dieses Verbot nicht für die Übertragung von Waren zwischen den verschiedenen Örtlichkeiten der EUTELSAT.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Der EUTELSAT ist der Empfang von und die freie Verfügung über Geldmittel, Devisen oder Wertpapiere aller Art für jegliche ihrer amtlichen Tätigkeiten gestattet. Sie darf Konten jeder Währung in der für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten erforderlichen Höhe führen.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

(1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Verteilung aller ihrer Schriftstücke hat die EUTELSAT im Hoheitsgebiet jeder Partei des Protokolls Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung als sie anderen gleichgestellten (-artigen) zwischenstaatlichen Organisationen in bezug auf Prioritäten, Posttarife und -gebühren und alle Arten von Fernmeldeverbindungen üblicherweise gewährt wird, soweit dies mit internationalen Übereinkünften vereinbar ist, denen diese Partei des Protokolls angehört.

(2) Hinsichtlich ihres amtlichen Nachrichtenverkehrs ist es der EUTELSAT gestattet, sich aller erforderlichen Methoden des Nachrichtenverkehrs zu bedienen, einschließlich verschlüsselter und chiffrierter Nachrichten. Seitens der Parteien des Protokolls werden dem amtlichen Nachrichtenverkehr der EUTELSAT oder der Verbreitung ihrer amtlichen Veröffentlichungen keine Beschränkungen auferlegt. Der Nachrichtenverkehr und die Veröffentlichungen dieser Art unterliegen nicht der Zensur.

(3) Der EUTELSAT ist die Errichtung und Verwendung einer Rundfunkstation auf dem Hoheitsgebiet jeder beliebigen Partei des Protokolls unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates gestattet.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

(1) Die Vertreter der Vertragsparteien genießen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Dienstort folgende Privilegien und Immunitäten

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Beziehungen zwischen einer Partei des Protokolls und ihren Vertretern. Des weiteren gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 lit. a, d, e und f nicht für Beziehungen zwischen einer Partei des Protokolls und ihren Staatsbürgern oder Personen mit ständigem Aufenthalt.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

(1) Die Mitglieder des Personals genießen folgende Privilegien und Immunitäten

(2) Die von der EUTELSAT an Mitglieder des Personals gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der Einkommensteuer befreit, und zwar ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einkommensteuerpflicht für ihre von der EUTELSAT an sie gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge. Den Parteien des Protokolls steht es zu, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung der auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbeträge zu berücksichtigen. In bezug auf Pensionen und Renten, die an ehemalige Mitglieder des Personals gezahlt werden, sind die Parteien des Protokolls nicht zur Gewährung einer Befreiung von Einkommensteuer verpflichtet.

(3) Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der Sozialen Sicherheit der EUTELSAT erfaßt werden, welches eine ausreichende Sicherheit bietet, sind die EUTELSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der Sozialen Sicherheit befreit; dies gilt vorbehaltlich der nach Artikel 21 dieses Protokolls mit der betreffenden Partei des Protokolls zu schließenden Übereinkünfte oder anderer im Hoheitsgebiet der betreffenden Partei des Protokolls geltenden einschlägigen Vorschriften. Diese Befreiung schließt eine freiwillige Beteiligung an einem nationalen System der Sozialen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Partei des Protokolls nicht aus. Sie verpflichtet auch eine Partei des Protokolls nicht, Leistungen im Rahmen der Systeme der Sozialen Sicherheit an Mitglieder des Personals zu zahlen, die nach diesem Absatz befreit sind und nicht, wie oben erwähnt, freiwillige Mitglieder sind.

(4) Die Parteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren Staatsbürgern und Personen mit ständigem Aufenthalt die in Absatz 1 lit. b, d, e, f und g angeführten Privilegien und Immunitäten zu gewähren.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

(1) Zusätzlich zu den gemäß Artikel 9 dieses Protokolls den Mitgliedern des Personals gewährten Immunitäten und Privilegien genießt der Exekutivsekretär

(2) Die Parteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt die in diesem Artikel erwähnten Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

(1) Die Sachverständigen genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der EUTELSAT und während ihrer Reisen nach oder von ihrem Dienstort folgende Privilegien, Befreiungen und Immunitäten

(2) Die Parteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren Staatsbürgern und Personen mit ständigem Aufenthalt die in Absatz 1 lit. c und d angeführten Privilegien und Immunitäten zu gewähren.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Wird eine Streitigkeit gemäß Artikel XX des Übereinkommens zur schiedsrichterlichen Erledigung vorgelegt, werden die entsprechenden Privilegien und Immunitäten für Schiedsrichter und sonstige an dem Schiedsverfahren mitwirkende Personen in einer Sondervereinbarung zwischen den Schiedsparteien und jeder Partei, auf deren Hoheitsgebiet das Verfahren stattfinden soll, festgelegt.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Der Exekutivsekretär informiert die Partei des Protokolls, wenn das Personal oder ein Sachverständiger im Hoheitsgebiet der betreffenden Partei den Dienst aufnimmt oder verläßt. Des weiteren notifiziert der Exekutivsekretär regelmäßig allen Parteien des Übereinkommens die Namen und Staatsbürgerschaften der Mitglieder des Personals, für welche die Bestimmungen des Artikels 9 dieses Protokolls gelten.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien, Ausnahmeregelungen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner, sondern zur effizienten Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gewährt.

(2) Wenn nach Auffassung der nachstehend angeführten Stellen die Gefahr besteht, dass die Privilegien und Immunitäten verhindern, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, für welche sie gewährt wurden, aufgehoben werden können, haben diese Stellen das Recht und die Pflicht, diese Privilegien und Immunitäten aufzuheben

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Die Parteien des Protokolls treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Einreise, des Aufenthalts und der Abreise der Vertreter, Mitglieder des Personals und Sachverständigen.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Die EUTELSAT und alle Personen im Genuß der in diesem Protokoll festgelegten Privilegien und Immunitäten haben die Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Parteien des Protokolls einzuhalten und jederzeit mit den zuständigen Behörden der betreffenden Parteien zusammenzuarbeiten, um die Einhaltung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften zu gewährleisten und jeden Mißbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien und Immunitäten zu verhindern.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Jede Partei des Protokolls behält sich das Recht vor, alle ihr erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Wahrung ihrer Sicherheit zu treffen.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Jede Streitigkeit zwischen der EUTELSAT und einer Partei des Protokolls oder zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, wird, wenn es eine der Streitparteien so wünscht, gemäß Artikel XV und Anlage B des Übereinkommens einem Schiedsverfahren unterworfen.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Werden andere schriftliche Verträge geschlossen als jene, die gemäß dem Personalstatut geschlossen wurden oder jene, in welchen der Exekutivsekretär ausdrücklich die Immunität der EUTELSAT von der Gerichtsbarkeit aufgehoben hat, muß die EUTELSAT ein schiedsgerichtliches Verfahren vorsehen. Die Schiedsklausel gibt die Möglichkeit, das anzuwendende Recht und das anzuwendende Verfahren zu bestimmen sowie die Zusammensetzung des Gerichtes, das Verfahren für die Ernennung der Schiedsrichter und den Sitz des Schiedsgerichtes. Die Vollziehung des Schiedsspruches erfolgt gemäß den in dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Schiedsspruch zu vollziehen ist, geltenden Vorschriften.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Jede Partei des Übereinkommens kann, in Übereinstimmung mit Artikel XV Anlage B des Übereinkommens, alle Streitigkeiten

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Die EUTELSAT kann mit jeder Partei des Protokolls Ergänzungsabkommen oder andere Vereinbarungen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls oder um auf sonstige Art eine wirksame Tätigkeit der EUTELSAT zu gewährleisten, in bezug auf diese Partei schließen.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

(1) Dieses Protokoll liegt vom 13. Februar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 in Paris zur Unterzeichnung auf.

(2) Alle Parteien des Übereinkommens außer der Amtssitzpartei können diesem Protokoll beitreten, nämlich durch

(3) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgen gemäß Artikel 24 dieses Protokolls durch Hinterlegung der betreffenden Urkunde beim Depositar.

(4) Vorbehalte zu diesem Protokoll können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht angemeldet und jederzeit durch eine diesbezügliche Erklärung an den Depositar zurückgezogen werden.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

(1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Parteien des Übereinkommens die Bedingungen des Artikels 21 dieses Protokolls erfüllt haben.

(2) Dieses Protokoll tritt an dem Tag außer Kraft, an dem auch das Übereinkommen außer Kraft tritt.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

(1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls tritt dieses Protokoll für einen Staat, der die Bedingungen des Artikels 21 dieses Protokolls erfüllt hat, am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung, die nicht einer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf, oder der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar in Kraft.

(2) Jede Partei des Protokolls kann dieses Protokoll durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach ihrem Eintreffen beim Depositar oder, wenn dies in der Notifikation angegeben ist, nach Ablauf einer längeren Frist, wirksam.

(3) Eine Partei des Protokolls verliert ihre Mitgliedschaft als Partei des Protokolls an dem Tag, an dem ihre Mitgliedschaft als Partei des Übereinkommens erlischt.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

(1) Der Exekutivsekretär ist der Depositar dieses Protokolls.

(2) Der Depositar unterrichtet insbesondere alle Parteien des Übereinkommens umgehend

(3) Sofort nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Originals zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Bundesrecht Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist und wird beim Depositar, der jeder Partei des Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift übermittelt, hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 13. Februar 1987.

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