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Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Landesrecht Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996

Salzburg

N1199711363U

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass Worte in § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung gesetzwidrig waren

VfGH-Ausspruch, dass Worte in § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung gesetzwidrig waren

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass Worte in § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung gesetzwidrig waren

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Oktober 1988, G 107/88-11, V 35/88-11, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 12. Dezember 1988, ausgesprochen, daß die Worte „ , in der Landeshauptstadt Graz jedoch von 13.00 bis 15.00 Uhr“ in § 2 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. September 1978 über den Ladenschluß an Werktagen (Steiermärkische Ladenschlußverordnung), LGBl. für Steiermark Nr. 40/1978, gesetzwidrig waren.

Landesrecht Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996

§ 1

Der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg wird die Vollziehung der Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Salzburg nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 obliegen, mit Ausnahme jener nach § 6 Abs 3 übertragen.

Landesrecht Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

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