Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
22.11.2001
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Langtitel
Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik
StF: BGBl. Nr. 368/1989 (NR: GP XVII AB 1026 S. 110. BR: AB 3703 S. 518.)
Änderung
BGBl. I Nr. 125/2001 (NR: GP XXI AB 810 S. 80. BR: AB 6471 S. 681.)
BGBl. I Nr. 30/2008 (NR: GP XXIII IA 482/A AB 366 S. 41. BR: AB 7836 S. 751.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Anmerkung
Der Titel wurde mit Wirksamkeit vom 22.11.2001 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 125/2001). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel angepasst.
Schlagworte
e-rk,
Integrationspolitik
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2024
Gesetzesnummer
10001007
Dokumentnummer
NOR30001760
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten wird ein Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik unter dem Vorsitz der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten eingerichtet.
(2) Dem Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im folgenden kurz Rat genannt) gehören an
(3) Mitglieder der Bundesregierung, soweit sie nicht ohnedies gemäß Abs. 2 Mitglied des Rates sind, werden von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu jenen Sitzungen eingeladen, in denen in ihren Wirkungsbereich fallende Angelegenheiten beraten werden sollen; ihnen kommt eine beratende Stimme zu.
(4) Der Rat konstituiert sich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates. Vor der Konstituierung hat die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten die zur Nominierung von Mitgliedern berechtigten Einrichtungen zeitgerecht aufzufordern, ihre Vertreter zu bestellen.
(5) Für jedes von einem parlamentarischen Klub (Abs. 2 Z 2) entsendete Mitglied ist ein ständiges Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an der Teilnahme an einer Sitzung des Rates an dessen Stelle zu treten. Jedes Mitglied kann sich in einer Sitzung des Rates vertreten lassen. Mitglieder der Bundesregierung werden gemäß den Bestimmungen des B-VG vertreten.
§ 2. (1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung in Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik, der Erörterung und Koordination integrationspolitischer Entscheidungen und der gegenseitigen Information auf diesem Gebiet.
(2) Der Rat ist in allen Angelegenheiten der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und ihrer Auswirkungen zu hören, soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung sind und nicht im Nationalen Sicherheitsrat zu beraten sind.
§ 3. (1) Der Rat ist von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten einzuberufen. Zu den Sitzungen des Rates ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen.
(2) Begehren zwei Mitglieder des Rates dessen Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung, so hat die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von drei Wochen stattzufinden hat.
§ 4. (1) Schon vor einer Sitzung des Rates können Vertreter politischer Parteien über Fragen, zu deren Behandlung der Rat einberufen worden ist oder über andere vom Rat zu beratende Fragen (§ 2 Abs. 2) im Wege der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten die ihnen erforderlich erscheinenden Informationen einholen. Derartige Informationen sind jedenfalls bis zur nächstfolgenden Sitzung des Rates vertraulich zu behandeln.
(2) Der Rat kann in Erfüllung seiner Aufgaben (§ 2)
§ 5. (1) Die Beratungen des Rates oder Teile von ihnen können durch Beschluß des Rates für vertraulich erklärt werden.
(2) Für Beratungen im Rat ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Beschlüsse faßt der Rat in Verfahrensfragen mit einfacher Mehrheit, ansonsten mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
§ 6. Die Mitglieder des Rates, der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei sowie die allenfalls beigezogenen sachkundigen Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 7. Die Geschäftsordnung des Rates, in der vor allem nähere Bestimmungen über Aufgaben des Vorsitzenden, über die Einberufung der Sitzungen und über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu treffen sind, erläßt die Bundesregierung durch Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1989 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.