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Fiaker-Prüfungsverordnung

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

Salzburg

N1199711248U

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

Anlage 1

Prüfungsstoff für die Befähigungsprüfung für

Fiakerunternehmen

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

1. Abschnitt

Lenkerprüfung

Prüfungskommission

§ 1

Die Prüfungen für das Lenken von Fuhrwerken werden von der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen der Wirtschaftskammer Salzburg abgehalten. Von ihr ist für die Abnahme der Prüfungen eine Prüfungskommission einzurichten.

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

Anlage 2

Prüfungszeugnis

(Die Anlage ist nicht darstellbar)

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

Prüfungstermin

§ 2

In jedem Jahr ist mindestens ein Termin für die Abhaltung der Prüfungen festzulegen. Zeit und Ort der Prüfungen sind im Mitteilungsblatt der Wirtschaftskammer Salzburg zu verlautbaren.

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

Anmeldung zur Prüfung

§ 3

Die Anmeldung zur Prüfung ist spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich bei der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen der Wirtschaftskammer Salzburg einzubringen.

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

Prüfungsvorgang

§ 4

(1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und aus einem praktischen Prüfungsteil. Prüfungsgegenstände sind

(2) Dem Prüfungswerber sind aus jedem Prüfungsgegenstand so viele Fragen zu stellen, daß sich die Kommission ein Urteil über die erforderlichen Kenntnisse bilden kann.

(3) Der praktische Prüfungsteil ist im Anschluß an den mündlichen Prüfungsteil zu absolvieren. Zum praktischen Prüfungsteil ist nur zuzulassen, wer den mündlichen Prüfungsteil bestanden hat.

(4) Im Rahmen des praktischen Prüfungsteiles sind die Anwendung der Kenntnisse der StVO und der Orts- und Landeskunde sowie der Umgang mit Pferden und Gespann zu beurteilen.

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

Prüfungsergebnis

§ 5

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten anschließend an die Prüfung bekanntzugeben.

(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung bestanden, ist ihm eine Bestätigung (§ 5 Abs 2 des Fiakergesetzes) auszustellen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist der nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

Wiederholung

§ 6

Bei Nichtbestehen der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang die Prüfung zu wiederholen ist und nach welchem Zeitraum der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann.

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

Gleichwertige Ausbildungen und Prüfungen

§ 7

(1) Die Befähigungsprüfung (§§ 8 ff) ersetzt die Prüfung gemäß § 4 zur Gänze.

(2) Folgende Ausbildungen und Prüfungen ersetzen die Prüfungsgegenstände gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und 2

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 2 ist über den Prüfungsgegenstand des § 4 Abs 1 Z 3 eine mündliche Prüfung abzulegen. Auf der Bestätigung (§ 5 Abs 2 des Fiakergesetzes) ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 2 zu vermerken.

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

2. Abschnitt

Befähigungsprüfung

Prüfungskommission

§ 8

Die Prüfung der fachlichen Befähigung zur Führung eines Fiakerunternehmens wird vor der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abgelegt.

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

Prüfungstermin

§ 9

Prüfungstermine sind bei Bedarf festzulegen. Zeit und Ort der Prüfungen sind spätestens drei Monate vor der Prüfung in der Salzburger Landes-Zeitung und im Mitteilungsblatt der Wirtschaftskammer Salzburg zu verlautbaren.

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

Anmeldung zur Prüfung

§ 10

(1) Die Anmeldung zur Prüfung ist spätestens einen Monat vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen.

(2) Der Prüfungsanmeldung sind Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens, der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (§ 14) und ein allfälliger Nachweis über gleichwertige oder anrechenbare Prüfungen bzw Ausbildungen (§ 15) oder bereits ausgestellte Bescheinigungen anzuschließen.

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

Prüfungsvorgang

§ 11

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Prüfungsgegenstände.

(2) Die Prüfung hat mit dem schriftlichen Teil zu beginnen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt drei Stunden. Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.

(3) Dem Prüfungswerber sind aus jedem Prüfungsgegenstand so viele Fragen zu stellen, daß sich die Kommission ein Urteil über die erforderlichen Kenntnisse bilden kann.

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

Prüfungsergebnis

§ 12

(1) Das Ergebnis des schriftlichen Teiles der Prüfung ist spätestens bei Antritt zum mündlichen Teil, das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteiles ist anschließend an dessen Ablegung bekanntzugeben.

(2) Hat der Prüfungswerber beide Prüfungsteile erfolgreich abgelegt, ist ihm von der Prüfungskommission ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 2 auszustellen.

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

Wiederholung

§ 13

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bei Nichtbestehen zur Gänze zu wiederholen. Bei Nichtbestehen des mündlichen Teiles der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang dieser zu wiederholen ist.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet, nach welchem Zeitraum der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann.

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

Prüfungsgebühr und Prüfungsentschädigung

§ 14

(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Befähigungsprüfung eine Gebühr von 79,94 € zu entrichten. Dieser Betrag reduziert sich auf 58,14 €, wenn der Prüfungswerber aufgrund einer erfolgten Anrechnung im Sinne des § 15 nur mehr einen Teil der Prüfung zu absolvieren hat.

(2) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber zu erstatten, wenn dieser

(3) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Prüfungswerber eine Entschädigung von 9,45 €.

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

Anrechnung von Ausbildungen und Prüfungen

§ 15

(1) Gemäß § 8 Abs 4 bis 6 des Fiakergesetzes sind jedenfalls folgende Ausbildungen und Prüfungen anzurechnen

(2) Über die gänzliche oder teilweise Anrechnung ist auf Antrag von der Behörde eine Bestätigung auszustellen.

Landesrecht Fiaker-Prüfungsverordnung

3. Abschnitt

Inkrafttreten

§ 16

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.

(2) § 14 Abs 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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