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Baustoff-Ländervereinbarung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Landesrecht Baustoff-Ländervereinbarung

Salzburg

N1199711212U

Bundesrecht VfGH-Aufhebung - V d. Bürgermeisters von Steinfeld

VfGH-Aufhebung - V d. Bürgermeisters von Steinfeld

Landesrecht Baustoff-Ländervereinbarung

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, die am 31. Mai 1979 unterzeichnete und gemäß ihrem Art 8 am 1. September 1979 in Kraft getretene Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) einvernehmlich aufzuheben.

Bundesrecht VfGH-Aufhebung - V d. Bürgermeisters von Steinfeld

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1989, V 32/89-6, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 23. November 1989, die Worte „und am Hauptplatz in Steinfeld'' im § 1, die Worte „und der Bushaltestelle am Hauptplatz in Steinfeld'' im § 2 und die lit. c des § 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Steinfeld vom 16. Feber 1987, Z 130-0/87, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten im Gemeindegebiet untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

Landesrecht Baustoff-Ländervereinbarung

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar - das ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung - die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Gleichzeitig tritt die Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) außer Kraft.

Landesrecht Baustoff-Ländervereinbarung

Artikel 3

Ausfertigung, Mitteilungen

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird vom Depositar verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.

(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich nach Vorliegen der Mitteilungen gemäß Art 2 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Für das Land Burgenland

Der Landeshauptmann

Stix

Für das Land Kärnten

Der Landeshauptmann

Zernatto

Für das Land Niederösterreich

Der Landeshauptmann

Pröll

Für das Land Oberösterreich

Der Landeshauptmann

Pühringer

Für das Land Salzburg

Der Landeshauptmann

Schausberger

Für das Land Steiermark

Der Landeshauptmann

Klasnic

Für das Land Tirol

Der Landeshauptmann

Weingartner

Für das Land Vorarlberg

Der Landeshauptmann

Purtscher

Für das Land Wien

Der Landeshauptmann

Häupl

Bad Tatzmannsdorf, am 10. Mai 1996

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