Baustoff-Ländervereinbarung
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Salzburg
N1199711212U
VfGH-Aufhebung - V d. Bürgermeisters von Steinfeld
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Die Vertragsparteien kommen überein, die am 31. Mai 1979 unterzeichnete und gemäß ihrem Art 8 am 1. September 1979 in Kraft getretene Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) einvernehmlich aufzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1989, V 32/89-6, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 23. November 1989, die Worte „und am Hauptplatz in Steinfeld'' im § 1, die Worte „und der Bushaltestelle am Hauptplatz in Steinfeld'' im § 2 und die lit. c des § 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Steinfeld vom 16. Feber 1987, Z 130-0/87, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten im Gemeindegebiet untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar - das ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung - die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Gleichzeitig tritt die Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) außer Kraft.
Artikel 3
Ausfertigung, Mitteilungen
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird vom Depositar verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich nach Vorliegen der Mitteilungen gemäß Art 2 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Für das Land Burgenland
Der Landeshauptmann
Stix
Für das Land Kärnten
Der Landeshauptmann
Zernatto
Für das Land Niederösterreich
Der Landeshauptmann
Pröll
Für das Land Oberösterreich
Der Landeshauptmann
Pühringer
Für das Land Salzburg
Der Landeshauptmann
Schausberger
Für das Land Steiermark
Der Landeshauptmann
Klasnic
Für das Land Tirol
Der Landeshauptmann
Weingartner
Für das Land Vorarlberg
Der Landeshauptmann
Purtscher
Für das Land Wien
Der Landeshauptmann
Häupl
Bad Tatzmannsdorf, am 10. Mai 1996