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10000982 AT

Übernahme eines Teiles der Großglocknerstraße als Landesstraße

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Landesrecht Übernahme eines Teiles der Großglocknerstraße als Landesstraße

Salzburg

N1199710937U

Bundesrecht VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von Dornbirn

VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von Dornbirn

Bundesrecht VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von Dornbirn

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 1988, V 28/88-8, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 25. Juli 1988, die Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn vom 22. Oktober 1982, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

Landesrecht Übernahme eines Teiles der Großglocknerstraße als Landesstraße

§ 1

Als Landesstraße II. Ordnung wird unter der Bezeichnung "L 271 Großglockner Landesstraße" der von der B 311 - Pinzgauer Straße beim Knoten Pichl abzweigende Teil der Großglocknerstraße bis zur Kapelle Embach in einer Länge von 9,35 km übernommen.

Landesrecht Übernahme eines Teiles der Großglocknerstraße als Landesstraße

§ 2

Die Großglockner Hochalpenstraße Aktiengesellschaft hat durch fünf Jahre jährlich einen Beitrag von 25 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je übernommenen Straßenkilometer als Erhaltungsbeitrag an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.

Landesrecht Übernahme eines Teiles der Großglocknerstraße als Landesstraße

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

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