Übernahme eines Teiles der Großglocknerstraße als Landesstraße
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Gesetzestext (6 Artikel)
Salzburg
N1199710937U
VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von Dornbirn
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 1988, V 28/88-8, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 25. Juli 1988, die Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn vom 22. Oktober 1982, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
§ 1
Als Landesstraße II. Ordnung wird unter der Bezeichnung "L 271 Großglockner Landesstraße" der von der B 311 - Pinzgauer Straße beim Knoten Pichl abzweigende Teil der Großglocknerstraße bis zur Kapelle Embach in einer Länge von 9,35 km übernommen.
§ 2
Die Großglockner Hochalpenstraße Aktiengesellschaft hat durch fünf Jahre jährlich einen Beitrag von 25 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je übernommenen Straßenkilometer als Erhaltungsbeitrag an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.