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Tätigkeitsperiode des bestehenden Landes-Kulturbeirates

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Landesrecht Tätigkeitsperiode des bestehenden Landes-Kulturbeirates

Salzburg

N1199610896U

Bundesrecht Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß Art. I Z 2 ex 02.02 B lit. a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juli 1984 sowie des Punktes 4 erster Satz der Geschäftsordnung des Beirates gemäß § 10 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft, gesetzwidrig waren

Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß Art. I Z 2 ex 02.02 B lit. a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juli 1984 sowie des Punktes 4 erster Satz der Geschäftsordnung des Beirates gemäß § 10 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft, gesetzwidrig waren

Bundesrecht Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß Art. I Z 2 ex 02.02 B lit. a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juli 1984 sowie des Punktes 4 erster Satz der Geschäftsordnung des Beirates gemäß § 10 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines Importausgleiches bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft, gesetzwidrig waren

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 1988, Zl. V 3-12/88-6, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 10. Juni 1988, festgestellt, daß

Landesrecht Tätigkeitsperiode des bestehenden Landes-Kulturbeirates

Die Tätigkeitsperiode des am 31. Dezember 1996 im Amt befindlichen Landes-Kulturbeirates wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 um ein Jahr verlängert.

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