Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000979 AT

Einkommensteuerbefreiung, ehemaliges Personal der ESA

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Einkommensteuerbefreiung, ehemaliges Personal der ESA

Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677, wurde hergestellt. Die Mitteilungen gemäß Art. II Abs. 1 des Abkommens wurden am 19. Dezember 1988 abgegeben. Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. II Abs. 1 mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

Die Österreichische Bundesregierung

und

die Europäische Weltraumorganisation, die durch das am 30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte und am 30. Oktober 1980 in Kraft getretene Übereinkommen *) gegründet worden ist -

IN DEM WUNSCHE, die Rechtsstellung ehemaliger Mitglieder des Personals der Europäischen Weltraumorganisation, die im Hoheitsgebiet der Republik Österreich ansässig sind, gegenüber der staatlichen Einkommensteuer zu regeln -

HABEN FOLGENDES VEREINBART

Bundesrecht Einkommensteuerbefreiung, ehemaliges Personal der ESA

Alle ehemaligen Mitglieder des Personals der Europäischen Weltraumorganisation sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Renten und Ruhegehälter befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Renten und Ruhegehälter bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.

Bundesrecht Einkommensteuerbefreiung, ehemaliges Personal der ESA

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft, sofern die Vertragspartner einander mitgeteilt haben, daß die hiefür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2) Erfolgt diese Mitteilung nach dem 1. Jänner 1989, so tritt dieses Abkommen am 1. Tag des 2. Monats in Kraft, der auf die im Absatz 1 erfolgte Mitteilung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig befugten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Paris am 8. Dezember 1988 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →