Drucksorten für die Jagd- und Wildschadensverfahren
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Gesetzestext (7 Artikel)
Salzburg
N1199610851U
VfGH-Ausspruch §3 Abs.1 Rechtspraktikanten - Ausbildungsbeitragsges.
Drucksorten für die Jagd- und Wildschadensverfahren
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 1988, G 226/87-5, G 253-256/87-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. Juni 1988, ausgesprochen, daß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 374/1986, über den Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten (Rechtspraktikanten-Ausbildungsbeitragsgesetz) und über die Änderung des Gesetzes über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden Rechtspraktikanten verfassungswidrig war.
In den Verfahren vor den Jagd- und Wildschadenskommissionen sind die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Drucksorten zu verwenden.
Drucksorten für die Jagd- und Wildschadensverfahren
(1) Diese Verordnung tritt mit dem dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 1982, LGBl Nr 29, mit der die Verwendung bestimmter Drucksorten für die Jagd- und Wildschadensverfahren festgelegt wird, außer Kraft.
(3) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2023 treten mit 15. Dezember 2023 in Kraft.