Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Salzburg
N1199610822U
Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag
Für den Abschluß eines Jagdpachtvertrages über ein Gemeinschaftsjagdgebiet ist der in der Anlage 1 festgelegte Vordruck zu verwenden.
Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag
Für den Abschluß eines Jagdpachtvertrages über ein Eigenjagdgebiet ist der in der Anlage 2 festgelegte Vordruck zu verwenden.
Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag
Für den Abschluß eines Jagdgesellschaftsvertrages ist der in der Anlage 3 festgelegte Vordruck zu verwenden.
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Jagdpachten anzuwenden, die mit 1. Jänner 1998 beginnen.
(2) Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2023 treten mit 15. Dezember 2023 in Kraft.