Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000971 AT

Muster und Vordrucke für die Versteigerung von Jagdpachten

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Landesrecht Muster und Vordrucke für die Versteigerung von Jagdpachten

Salzburg

N1199610815U

Bundesrecht Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 78/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet

Landesrecht Muster und Vordrucke für die Versteigerung von Jagdpachten

Muster und Vordrucke für die Versteigerung von Jagdpachten

Landesrecht Muster und Vordrucke für die Versteigerung von Jagdpachten

Die Pachtbedingungen gemäß § 28 Abs. 3 und 4 JG sind gemäß dem in der Anlage 1 festgelegten Muster zu erstellen.

Bundesrecht Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

§ 1. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wird, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und zum Verkehr mit dieser in Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt.

Landesrecht Muster und Vordrucke für die Versteigerung von Jagdpachten

Muster und Vordrucke für die Versteigerung von Jagdpachten

Landesrecht Muster und Vordrucke für die Versteigerung von Jagdpachten

Für die Ausschreibung der Versteigerung und die Versteigerungsniederschrift sind die in den Anlagen 2 und 3 festgelegten Vordrucke zu verwenden.

Bundesrecht Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt, daß bei der in § 1 genannten Vertretung der Republik Österreich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten laufend und rechtzeitig über die Vorgänge in diesen Organisationen und Konferenzen informiert und vor der Entsendung von Delegationen und Experten jedes Mal das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten betreffend die von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten rechtzeitig herstellt.

(2) Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber der FAO und den Verkehr mit dieser vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

Landesrecht Muster und Vordrucke für die Versteigerung von Jagdpachten

Muster und Vordrucke für die Versteigerung von Jagdpachten

Landesrecht Muster und Vordrucke für die Versteigerung von Jagdpachten

(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Versteigerungen von Jagdpachten anzuwenden, die mit 1. Jänner 1998 beginnen.

(2) Die Verordnung vom 13. November 1978, LGBl Nr 84, mit der verschiedene Vordrucke und Muster nach dem Salzburger Jagdgesetz 1977 festgelegt werden, tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft.

(3) Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 92/2023 treten mit 15. Dezember 2023 in Kraft.

Bundesrecht Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986 an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in Kraft; mit gleichem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 20. Dezember 1973, mit der dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 gewisse Ermächtigungen erteilt werden, BGBl. Nr. 660/1973, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →