Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10000970 AT

Wildfütterungsverordnung

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Landesrecht Wildfütterungsverordnung

Salzburg

N1199610805U

Bundesrecht Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

Die Republik Österreich erklärt

1. Als übergeordnete Gerichte im Sinne des Art. 2 Abs. 1 sind auch der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof anzusehen.

2. Die Art. 3 und 4 beziehen sich nur auf Strafverfahren im Sinne der österreichischen Strafprozeßordnung.

Im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich gebe ich gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten *) die folgende Erklärung ab

Die Bundesregierung der Republik Österreich erkennt mit Wirkung bis zum 2. September 1991 die Zuständigkeit der Europäischen Menschenrechtskommission zur Behandlung von Individualbeschwerden sowie die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch für die Artikel 1 bis 5 des genannten Protokolls an.

Wien, am 7. Juni 1989

Die Erklärung wurde am 26. Juni 1989 beim Generalsekretär des Europarates registriert.

Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994 gemäß Art. 7 Abs. 2 des am 22. November 1984 zur Unterzeichnung aufgelegten Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.

Wien, am 19. August 1997

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

„Dänemark erklärt, daß Art. 2 Abs. 1 der Anwendung von Bestimmungen des Justizverwaltungsgesetzes (,Lov om rettens pleje`) nicht entgegensteht, denenzufolge die Möglichkeit einer Überprüfung durch ein übergeordnetes Gericht – in Fällen, die der Verfolgung durch die niedrigere Instanz unterliegen (,politisager`) – nicht besteht

„Dänemark erklärt gemäß Art. 7 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, daß es für die Zeitspanne bis zum 6. April 1992 die in Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehene Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte zur Entgegennahme von Gesuchen jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung anerkennt, die sich durch eine Verletzung der im obengenannten Protokoll zur Konvention anerkannten Rechte beschwert fühlt.

Gemäß Art. 7 Abs. 2 des Protokolls erklärt Dänemark, daß es, wie in Art. 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen, für die Zeitspanne bis zum 6. April 1992 die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 5 des obengenannten Protokolls zur Konvention unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit als obligatorisch anerkennt.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten erklärt Dänemark, daß das genannte Protokoll nicht auf die Färöer Inseln Anwendung findet.“

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Dänemark am 2. September 1994 den Geltungsbereich auf die Färöer Inseln ausgedehnt und erklärt, daß der von Dänemark anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 und die gemäß Art. 7 Abs. 2 abgegebene Erklärung, wonach Dänemark das Recht einer Individualbeschwerde und die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in bezug auf die Artikel 1 bis 5 anerkennt, auch Anwendung auf die Färöer Inseln finden.

„Frankreich erklärt, daß im Sinne des Art. 2 Abs. 1 die Überprüfung durch ein übergeordnetes Gericht sich auf eine Kontrolle der Anwendung des Gesetzes, wie etwa im Rahmen eines Kassationsverfahrens, beschränken kann.“

„Frankreich erklärt, daß nur Straftaten, für die nach dem französischen Recht die Strafgerichte zuständig sind, als Straftaten im Sinne der Artikel 2 bis 4 dieses Protokolls anzusehen sind; Frankreich erklärt, daß Art. 5 der Anwendung der Regeln der französischen Rechtsordnung betreffend die Weitergabe des Familiennamens nicht entgegenstehen darf.

Art. 5 darf nicht der Anwendung der Bestimmungen des örtlichen Rechtes in der Gebietskörperschaft Mayotte und in den Gebieten Neukaledoniens und der Inseln Wallis und Futuna entgegenstehen.

Das Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik unter Berücksichtigung, hinsichtlich der Überseegebiete und der Gebietskörperschaft Mayotte, der örtlichen Notwendigkeiten, auf die der Art. 63 der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bezug nimmt.“

„Im Namen der Regierung der Französischen Republik und gemäß Art. 7 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet zu Straßburg am 22. November 1984,

„Die gemäß Artikel 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebenen Erklärungen gelten auch in bezug auf die Artikel 1 bis 5 des Protokolls.“

Italien erklärt, daß die Art. 2 bis 4 nur auf Handlungen, Verfahren und Entscheidungen Anwendung finden, die nach italienischem Gesetz als strafbar gelten.

Luxemburg erklärt, daß Art. 5 nicht die Anwendung der Vorschriften des luxemburgischen Rechtssystems in bezug auf die Ableitung des Patronymikums ausschließen muß.

In bezug auf die Bestimmungen des Art. 3 über die Entschädigung des Opfers eines Fehlurteils erklärt San Marino, daß – obwohl der Grundsatz in der Praxis angewendet wird – dieser in keiner Gesetzgebungsmaßnahme enthalten ist. Die Regierung der Republik versucht daher, den Grundsatz und dessen Regelung in eine entsprechende Gesetzgebungsbestimmung aufzunehmen, die von heute an innerhalb von zwei Jahren angenommen werden soll.

„1. Schweden erklärt gemäß Art. 7 Abs. 2 des Protokolls, daß es die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte, wie sie in Art. 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen ist, zur Entgegennahme von Beschwerden jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung anerkennt, die sich durch eine Verletzung der im Protokoll anerkannten Rechte beschwert fühlt.

2. Gemäß Art. 7 Abs. 2 des Protokolls anerkennt Schweden, wie in Art. 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen, für die Zeit bis zum 12. Mai 1986, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit als obligatorisch die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und die Anwendung der Artikel 1 bis 5 des Protokolls beziehen.

Schweden erklärt, daß ein Ausländer, der berechtigt ist, gegen einen Ausweisungsbeschluß zu berufen, auf Grund des Paragraphen 70 des schwedischen Ausländergesetzes (1980 : 376) eine Erklärung (genannt Annahmeerklärung) abgeben kann, mit der er auf sein Berufungsrecht gegen die Entscheidung verzichtet. Die Annahmeerklärung ist unwiderruflich. Hat der Ausländer vor Abgabe der Annahmeerklärung Berufung gegen die Entscheidung eingelegt, so gilt diese Berufung auf Grund der Erklärung als zurückgezogen.“

„1. Die Schweiz dehnt die Anerkennung des Rechtes auf individuelle Gesuche (Art. 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) für die Zeitspanne, in der diese Anerkennung auf Grund ihrer Erklärung vom 20. Oktober 1986 hinsichtlich der in der Konvention festgelegten Rechte wirksam ist, auf die Artikel 1 bis 5 des Protokolls aus.

2. Die Schweiz dehnt die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes (Art. 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) auf die Artikel 1 bis 5 des Protokolls aus.

Findet eine Ausweisung auf Grund einer Entscheidung des Bundesrates gemäß Art. 70 der Verfassung wegen Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Schweiz statt, so verfügt die betreffende Person nicht über die in Abs. 1 angeführten Rechte, auch nicht nach erfolgter Durchführung der Ausweisung.

Nach Inkrafttreten der abgeänderten Bestimmungen des Schweizerischen Bürgerlichen Gesetzbuches vom 5. Oktober 1984 gelten die Bestimmungen des Art. 5 des Zusatzprotokolls Nr. 7 vorbehaltlich einerseits der Bestimmungen des Bundesrechtes betreffend den Familiennamen (Art. 160 CC und 8 a des Schlußteils des CC) und andererseits der Bestimmungen betreffend den Erwerb des Staatsbürgerschaftsrechts (Artikel 161, 134 Abs. 1, 149 Abs. 1 CC und 8 b des Schlußteils des CC). Darüber hinaus betrifft dieser Vorbehalt einige Bestimmungen des Übergangsgesetzes betreffend das eheliche Güterrecht (Artikel 9, 9 a, 9 c, 9 d, 9 e, 10 und 10 a des Schlußteils des CC).“

Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.

Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.

Bundesrecht Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

1. Ein Ausländer, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staates hat, darf aus diesem nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihm muß gestattet werden,

2. Ein Ausländer kann vor Ausübung der im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Rechte ausgewiesen werden, wenn die Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.

Landesrecht Wildfütterungsverordnung

(1) Der Fütterungszeitraum beginnt nach dem Ende der Vegetationsperiode, frühestens jedoch

(2) Schwarzwild darf nicht gefüttert werden.

(3) Der Fütterungszeitraum endet mit dem Zeitpunkt, zu dem im jeweiligen Gebiet ausreichende und strukturgerechte natürliche Äsung vorhanden ist, spätestens jedoch

(4) Die Jagdbehörde kann auf Antrag Beginn und Ende des Fütterungszeitraums für Rotwild und Muffelwild abweichend festgelegen, soweit dies erforderlich ist

(5) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers für Schwarzwild in Wildgehegen abweichend zu Abs 2 festlegen, dass die Fütterung an maximal 200 Tagen eines Jagdjahres erfolgen darf, soweit dies auf Grund von besonderen Umständen, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben, erforderlich ist. Die Festlegung darf höchstens für die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode erfolgen. Der Jagdinhaber hat über die Futtervorlage Aufzeichnungen zu führen und diese der Jagdbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers Beginn und Ende des Fütterungszeitraums für jenes Wild abweichend festlegen, das mit Bewilligung der Landesregierung gemäß § 73 Abs 1 JG ausgesetzt werden darf, soweit dies auf Grund von besonderen Umständen, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben, erforderlich ist.

(7) Bei Rotwildfütterungen hat die Hegegemeinschaft den Beginn und das Ende der Fütterung an den einzelnen Futterplätzen sinnvoll aufeinander abzustimmen.

Bundesrecht Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

1. Wer von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts, einschließlich der Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richtet sich nach dem Gesetz.

2. Ausnahmen von diesem Recht sind für strafbare Handlungen geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen sie nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt worden ist.

Landesrecht Wildfütterungsverordnung

(1) Die Auswahl der Futterplätze hat nach ökologischen, waldbaulichen und betreuungstechnischen Gesichtspunkten zu erfolgen. In Wildgehegen ist für Schwarzwild zumindest ein Futterplatz je 100 Hektar anzulegen, um das Wild im Raum zu verteilen und den Druck auf den Zaun zu minimieren.

(2) An den Futterplätzen müssen Futterraufen und Tröge in so ausreichender Anzahl vorhanden sein, daß sämtliche Tiere gleichzeitig Futter aufnehmen können.

(3) Rehwildfutterplätze sind in Rotwildkernzonen und -randzonen rotwildsicher einzuzäunen. In Freizonen kann die Jagdbehörde die Einzäunung anordnen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um die Futteraufnahme durch Rotwild zu verhindern.

(4) Die Jagdbehörde kann bei Vorliegen besonderer Umstände nach Anhörung des Bezirksjägermeisters anordnen, dass Rehwildfutterplätze in Jagdgebieten, in denen Schwarzwild als Standwild vorkommt, schwarzwilddicht einzuzäunen sind.

(5) In Wildgehegen mit Schwarzwild sind Frischlingsrechen zu errichten, um eine gezielte Fütterung der Frischlinge sicherzustellen.

Bundesrecht Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, daß ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz oder der Übung des betreffenden Staates zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

Landesrecht Wildfütterungsverordnung

(1) Die Futtermittel müssen vor allem im Hinblick auf den Eiweißgehalt und den Rohfaseranteil dem jahreszeitlich natürlichen Äsungsbedürfnis entsprechen und in ausreichender Menge angeboten werden.

(2) Am Futterplatz müssen dem Abs. 1 entsprechende Futtermittel in solcher Menge eingelagert sein, daß unter Berücksichtigung der Übergangszeiten und extrem langer Winter bis zum Ende des Fütterungszeitraumes eine ausreichende Fütterung gewährleistet ist.

(3) Bei Rotwildfütterungen darf bis 30. November ausschließlich Raufutter (Heu und Grummet guter Qualität) vorgelegt werden. Die Jagdbehörde kann auf Antrag in begründeten Fällen für einzelne Fütterungsstandorte eine frühere Vorlage von Saftfutter bewilligen. Der Antrag kann bei Rotwildfütterungen von der Hegegemeinschaft oder vom Jagdinhaber und bei sonstigen Fütterungen vom Jagdinhaber gestellt werden. Die Bewilligung darf höchstens für die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode erteilt werden. Die Jagdbehörde hat auf Änderungen der einer Bewilligung zugrunde liegenden Umstände und Verhältnisse jederzeit Bedacht zu nehmen und die bewilligte frühere Vorlage darauf anzupassen.

Bundesrecht Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

2. Abs. 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

3. Dieser Artikel darf nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.

Landesrecht Wildfütterungsverordnung

(1) An Futterplätzen ohne Futterautomaten hat die Futtervorlage bei Rotwild täglich und möglichst zur gleichen Zeit zu erfolgen. Sie soll immer durch dieselbe Person erfolgen. Unter Bedachtnahme auf den natürlichen Äsungsrhythmus muß zumindest Heu bis zur nächsten Futtervorlage für das Wild jederzeit verfügbar sein.

(2) An Futterplätzen, die mit Futterautomaten oder Heutristen ausgestattet sind, ist für deren rechtzeitige Wiederbefüllung Sorge zu tragen.

Bundesrecht Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Landesrecht Wildfütterungsverordnung

Zur Vorbeugung von Wildseuchen sind nach Ablauf des Fütterungszeitraums die Futterplätze und deren Einrichtungen sorgfältig zu reinigen.

Bundesrecht Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet, und erklären, in welchem Umfang er sich zur Anwendung dieses Protokolls auf diese Hoheitsgebiete verpflichtet.

2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monates in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3. Jede nach den Abs. 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monates wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

4. Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine Erklärung im Sinne des Artikels 56 Abs. 1 der Konvention.

5. Das Hoheitsgebiet eines Staates, auf das dieses Protokoll auf Grund der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diesen Staat Anwendung findet, und jedes Hoheitsgebiet, auf welches das Protokoll auf Grund einer von diesem Staat nach diesem Artikel abgegebenen Erklärung Anwendung findet, können als getrennte Hoheitsgebiete betrachtet werden, soweit Art. 1 auf das Hoheitsgebiet eines Staates Bezug nimmt.

6. Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls annimmt.

Landesrecht Wildfütterungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) § 5a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2001 tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

(3) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 und (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2009 treten mit 31. Jänner 2009 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 2 Abs 1 und 4 sowie (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.

(5) § 2 Abs 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 117/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Bundesrecht Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

Die Vertragsstaaten betrachten die Art. 1 bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

Bundesrecht Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarates kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne die Konvention früher ratifiziert zu haben oder sie gleichzeitig zu ratifizieren. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Bundesrecht Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monates in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Mitgliedstaaten des Europarates nach Art. 8 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monates in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Bundesrecht Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarates

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 22. November 1984 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →